In vielen Branchen herrscht zwischen den Jahren Flaute und Betriebe sparen sich Kosten, wenn das Unternehmen geschlossen bleibt. Arbeitnehmer:innen wollen die Weihnachtstage mit der Familie genießen. Dann ist ein Betriebsurlaub im besten Fall eine „Win-win-Situation“ für beide Parteien.
Aber was, wenn Beschäftigte die ruhigen Tage lieber zum Arbeiten nutzen und ihren Urlaub günstiger in der Nebensaison planen wollen? Aus rechtlicher Sicht ist die Situation nicht ganz unkompliziert – auch wenn es laut Auskunft der AK Rechtsberatung nur sehr selten Streitfälle vor dem Arbeitsgericht gibt.
Eines ist klar: Ein Betriebsurlaub darf nicht willkürlich festgelegt werden. Arbeitgeber benötigen eine sachliche Begründung, denn grundsätzlich sind die Urlaubswünsche der Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Ein bloßer Auftragsmangel reicht nicht aus. Andererseits gibt es Arbeitsbereiche – etwa Ordinationen –, in denen Betriebsurlaube traditionell üblich sind. Dort werden Konflikte mitunter durch zusätzliche Urlaubstage entschärft.
Betriebsurlaub bedeutet, dass der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen einen verbindlichen Urlaubszeitraum festlegt. Auch wenn die Initiative beim Unternehmen liegt, bedarf der Betriebsurlaub der Zustimmung der Beschäftigten – und damit der Mitbestimmung.
Ein Betriebsurlaub kann bestimmte Gruppen besonders treffen. Eltern mit schulpflichtigen Kindern, Teilzeitkräfte oder Beschäftigte mit Pflegeverantwortung sind oft stärker eingeschränkt. Hier ist der Betriebsrat gefordert, soziale Gesichtspunkte zu wahren und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
Betriebsurlaub gelingt dann gut, wenn Arbeitgeber, Betriebsrat und Beschäftigte frühzeitig einbezogen werden. Offene Kommunikation über Gründe, Dauer und Alternativen verhindert Konflikte – und sorgt dafür, dass niemand das Gefühl hat, übergangen zu werden.