Barrierereiheit ist in Österreich ein Recht. Seit dem Jahr 2006, als das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten ist, muss der Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen für alle Menschen im Land möglichst ohne fremde Hilfe gewährleistet werden.
Seit damals gilt ein Diskriminierungsverbot. „Barrierefreiheit ist ein grundlegendes Element, um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Es geht nicht allein um die bauliche Barrierefreiheit, sondern es geht auch darum, Kommunikation und Information so zu gestalten, dass der Zugang für alle sichergestellt ist“, sagt Patrick Berger, Leiter des „Chancen Nutzen“-Büros im ÖGB.
Ehrenamtliche Tätigkeit
Seit dem 1. Jänner 2025 ist der Abbau von Barrieren in größeren Unternehmen ebenfalls gesetzlich geregelt. „Das neue Gesetz sieht vor, dass alle Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, eine:n Barrierefreiheitsbeauftragte:n und eine Stellvertretung einrichten müssen“, erklärt Adriana Mandl, Expertin in der Abteilung Sozialpolitik der AK Wien.
Bei der Aufgabe als Barrierefreiheitsbeauftragte:r handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs ausgeübt wird. Arbeitgeber müssen auf die zusätzliche Belastung, die sich daraus ergibt, Rücksicht nehmen. „Barrierefreiheitsbeauftragte müssen die nötige freie Zeit bekommen, um ihre Aufgaben erfüllen und an Aus-, Weiter- und Fortbildungen teilnehmen zu können – und das unter Fortzahlung ihres Entgelts. Sie müssen ihre Vorgesetzten aber darüber informieren, wenn sie diese Zeit in Anspruch nehmen.“