„Der Arbeitgeber erfährt die Diagnose nicht, sondern nur, dass der:die Arbeitnehmer:in krank ist.“
Wolfgang Panhölzl, Bundesarbeitskammer
Arbeitnehmer:innen müssen von sich aus keine Gründe angeben, weshalb sie im Krankenstand sind. Sollte jemand länger ausfallen, dann gibt es ohnehin weitere Krankenstandsbestätigungen des ärztlichen Fachpersonals. „Die Krankenstandsbestätigungen werden mit einer bestimmten Dauer versehen. Wenn aufgrund der Schwere der Erkrankung nicht damit zu rechnen ist, dass eine baldige Rückkehr in den Betrieb erfolgt, kann sich eine solche Bestätigung natürlich auch über mehrere Wochen erstrecken“, so Panhölzl.
Kontrollmöglichkeiten von Personen, die sich im Krankenstand befinden, gibt es aber schon, allerdings dürfen die Kontrollen nicht vonseiten der Arbeitgeber:innen erfolgen. Die Sozialversicherungsträger hingegen sind gesetzlich dazu beauftragt – und können dabei stichprobenartig vorgehen. „Die Gesundheitskasse hat zusätzlich noch die Möglichkeit, Krankenbesuche durchzuführen, um festzustellen, ob sich die krankgeschriebene Person tatsächlich an die Einschränkungen – wie etwa Bettruhe – hält. Dieses Recht reicht aber nur bis zur Wohnungstür, die Organe der Gesundheitskasse dürfen die Wohnung selbst nicht betreten“, erklärt Panhölzl.
Arbeitgeber dürfen übrigens nicht nur keine Kontrollen durchführen, sondern sie müssen die Gesundheit der Beschäftigten aufgrund der Füsorgepflicht sogar schützen. Es ist ihnen nicht erlaubt, Dinge zu tun, die der Genesung schaden oder sie hinauszögern.