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Recht klar

Rechtliche Neuerungen

Von Änderungen bei der Eltern­karenz bis zur Ein­führung einer Schutz­klausel bei den Pen­sionen: AKtuell hat die wichtigsten Änderun­gen zusammen­gefasst.

Heike Hausensteiner  und Martina Fassler
03.11.2023
in diesem Artikel

    1. Rechtliche Neuerungen bei Pensionen
      

    Sicherheit für Tausende, die 2024 in Pension gehen

    Aufatmen können Beschäf­tigte, die kurz vor dem Pensions­antritt stehen. Die von AK und ÖGB lange geforderte Schutz­klausel für Pensionen wurde vom Parla­ment beschlossen. Diese Regelung sichert den meisten Arbeit­nehmer:innen, die 2024 in Pension gehen, Schutz vor einer Abwertung ihrer Pension durch die hohe Teuerung. „Die Unsicher­heit für Tausende, die kurz vor der Pension stehen, ist damit beendet. Unser Druck hat sich ausgezahlt“, sagt Monika Weißensteiner, stell­vertretende Leiterin der Abteilung Sozial­versicherung in der AK Wien.

    "Solange die Infla­tion Rekord­niveau hat, muss die Schutz­­klau­sel auch 2025 zur An­wen­dung kom­men."

    Monika Weißensteiner, AK Wien

    Moika Weißensteiner, stv. Leiterin der Abteilung Sozialversicherung in der AK Wien © privat
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    Monika Weißensteiner, stv. Leiterin der Abteilung Sozialversicherung in der AK Wien

    Weshalb ist die Schutz­klausel nötig?

    Wir sammeln auf unserem Pensions­konto während der Erwerbs­tätigkeit unsere Pensions­gutschrift. Damit Pensions­zeiten aus vergan­genen Jahren ihren Wert behalten, werden sie aufgewertet. Der Faktor, mit dem die Pensions­gutschriften auf­gewertet werden, orientiert sich an der Lohn­entwicklung. Die Aufwertung der Gesamt­gutschrift, bevor man in Pension geht, erfolgt aber um zwei Jahre verzögert. Das ist in Zeiten einer hohen Teuerung ein Problem, weil die sehr guten aktuellen Kollektiv­vertrags­abschlüsse erst mit zwei Jahren verspätet bei der Berechnung der Pensions­höhe berücksichtigt werden. Die Schutz­klausel für Pensions­neu­zugänge des Jahres 2024 fängt diese dauerhaften Pensions­verluste ab.

    Wie wirkt die Schutz­klausel?

    Auf die Pensions­gutschrift, die der bzw. die Arbeitnehmer:in durch die Erwerbstätigkeit angesammelt hat, wird ein zusätzlicher Betrag von 6,2 Prozent der Gesamtgutschrift aus dem Jahr 2022 hinzugerechnet.  

    Für wen gilt die Schutz­klausel?

    • Für alle Alterspensionsantritte 2024
    • Für alle Schwerpensionsantritte 2024
    • Für alle Langzeitversicherten-Antritte 2024
    • Für alle Pensionsantritte 2024 aufgrund von Invalidität oder Berufsunfähigkeit
    • Für den Antritt einer Korridorpension mit Einschränkungen: Wer 2024 eine Korridorpension antritt, erhält den Erhöhungsbetrag nur dann, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen (Alter, Versicherungsjahre) schon am 31. Dezember 2023 erfüllt hat  oder unmittelbar  davor Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat.

    Was fehlt?

    Die Inflations­abgleichung ist mit einer Auf­wertung von 6,2 Prozent zu gering. Zudem wurde die Schutz­klausel nur für ein Jahr beschlossen. „Nächstes Jahr fangen wir wieder von vorne an. Solange die Inflation Rekord­niveau hat, muss die Schutz­klausel auch 2025 zur Anwendung kommen“, sagt Weißensteiner. Auch die unklare Formulierung der Gesetzes­bestimmung für Korridor­pensionist:innen kritisiert die AK. 


    2. Alter­steilzeit

    Förderung für Block­variante läuft aus

    Die geförderte Alters­teilzeit gibt älteren Arbeit­nehmer:innen die Möglich­keit, ihre Arbeits­zeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der Arbeit­geber:innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. 

    Die Arbeitgeber:innen zahlen die Sozial­versicherungs­beiträge weiter wie bisher, sodass die Beitrags­grundlage vor Herab­setzung der Arbeits­zeit erhalten bleibt. Die Alters­teilzeit wirkt sich nicht negativ auf die Pension aus. Auch der Abfertigungs­anspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt. 

    Die Laufzeit der Altersteil­zeit ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Blockzeitmodells reduziert werden. Bei „Block­modellen“ muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatz­arbeitskraft eingestellt werden. Ab 2024 treten bei der Altersteilzeit folgende Änderungen in Kraft:

    - AMS Förderung bei der Block­variante sinkt schritt­weise

    Auf Antrag erhalten die Arbeit­geber:innen bislang einen Teil des Mehr­aufwandes als Förderung vom AMS zurück. Diese Förderung durch das AMS läuft für die Block­variante, beginnend ab 1. Jänner 2024, schrittweise bis 2029 aus. 

    - Flexibilität bei der konti­nuier­lichen Alters­teil­zeit wird erhöht

    Bei der kontinuier­lichen Alters­teilzeit kann die Arbeits­zeit innerhalb eines Durch­rechnungs­zeit­raumes von sechs Monaten mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent der vorherigen Normal­arbeits­zeit betragen. Schwankungen müssen innerhalb von sechs Monaten ausge­glichen werden.


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    Altersteilzeit

    Erfahre hier, wie Altersteilzeit genau funktioniert.

    "Bei der El­tern­karenz gibt es eine um­fas­sen­de Än­de­rung."

    Melanie Kocsan-Göschl, AK Wien

    Melanie Kocsan-Göschl, Juristin in der Frauen- und Familienabteilung der AK Wien © Erwin Schuh
    © Erwin Schuh
    Melanie Kocsan-Göschl, Juristin in der Frauen- und Familienabteilung der AK Wien

    3. Änderungen für Eltern

    Bereits mit November traten die neuen Regelungen für Eltern­karenz, Papa­monat und Eltern­teil­zeit in Kraft. Sie sollen Beruf und Familien­leben besser vereinbar machen. Basis ist die EU-Work-Life-Balance Richtlinie. Sie zielt auf eine gerechtere Aufteilung der Kinder­betreuung in der Partner­schaft ab und nimmt Väter stärker in die Pflicht. 

    Väter stärker in der Pflicht

    Nunmehr gilt der An­spruch auf Karenz bis zum 2. Geburts­tag des Kindes nur mehr dann, wenn auch der zweite Eltern­teil mindes­tens zwei Monate Karenz in An­spruch nimmt. 

    Aus­nahmen gibt es für Alleinerzieher:innen oder wenn der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Das ist bei Selbstständigen, Studierenden und Arbeits­losen der Fall. „Hier kann ein Elternteil weiterhin zwei Jahre in Karenz gehen“, erklärt Melanie Kocsan-Göschl, Juristin in der Frauen- und Familien­abteilung der AK Wien. Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch, endet diese nicht mehr mit dem 2. Geburtstag, sondern schon mit Ende des 22. Lebensmonats des Kindes. 

    Vor dem Hinter­grund eines ekla­tanten Man­gels an Kinder­bildungs- und -betreuungs­plätzen für Klein­kinder wird die Änderung der Karenz­dauer zulasten der Frauen gehen, wenn nicht mehr Väter in Karenz gehen. Es ist abzusehen, dass Frauen ihren Wieder­einstieg auf­schieben, um die Kinder­betreuung sicherzustellen.

    Ohne zusätzliche finanzielle Anreize für die partner­schaftliche Teilung der Kinder­betreuung wird sich die Väter­quote nicht erhöhen.


    Mehr Geld

    Die Geld­leistung zum Papa­monat, also der Familien­zeit­bonus, wird rück­wirkend für Geburten ab 1. August 2023 verdoppelt. Damit stehen jetzt etwa 1400 Euro pro Monat zur Ver­fügung. Es gibt keine Gegen­rechnung mit dem Kinder­betreuungs­geld, betont die AK Juristin.

    Flexiblere Eltern­teil­zeit

    Wenn ein Rechts­­anspruch auf Eltern­­teilzeit (ETZ) besteht (ab drei Jahren Firmen­zugehörigkeit in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten), kann diese für maximal sieben Jahre bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden (abzüglich der Mutter­schutz- und der Karenz­zeiten). Dort, wo die sieben Jahre bereits aus­geschöpft sind, kann Eltern­teilzeit jetzt zusätzlich bis zum 8. Geburtstag mit dem Arbeit­geber vereinbart werden.


    4. Lockerungen bei Pflege­frei­stellung

    Seit 1. November 2023 besteht ein Frei­stellungs­anspruch zur Pflege naher Ange­höriger, auch wenn sie nicht im gemein­samen Haus­halt leben. Das war zuvor eine Voraus­setzung. Nahe Angehörige sind beispiels­weise Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkelkinder. Zusätzlich gibt es nun auch das Recht auf Pflege­frei­stellung für Personen, die im gemein­samen Haushalt leben, auch wenn diese keine nahen Ange­hörigen sind. Das gilt beispiels­weise für Geschwister und auch Personen ohne Ver­wandtschafts­beziehung.

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