Aufatmen können Beschäftigte, die kurz vor dem Pensionsantritt stehen. Die von AK und ÖGB lange geforderte Schutzklausel für Pensionen wurde vom Parlament beschlossen. Diese Regelung sichert den meisten Arbeitnehmer:innen, die 2024 in Pension gehen, Schutz vor einer Abwertung ihrer Pension durch die hohe Teuerung. „Die Unsicherheit für Tausende, die kurz vor der Pension stehen, ist damit beendet. Unser Druck hat sich ausgezahlt“, sagt Monika Weißensteiner, stellvertretende Leiterin der Abteilung Sozialversicherung in der AK Wien.
Monika Weißensteiner, AK Wien
Wir sammeln auf unserem Pensionskonto während der Erwerbstätigkeit unsere Pensionsgutschrift. Damit Pensionszeiten aus vergangenen Jahren ihren Wert behalten, werden sie aufgewertet. Der Faktor, mit dem die Pensionsgutschriften aufgewertet werden, orientiert sich an der Lohnentwicklung. Die Aufwertung der Gesamtgutschrift, bevor man in Pension geht, erfolgt aber um zwei Jahre verzögert. Das ist in Zeiten einer hohen Teuerung ein Problem, weil die sehr guten aktuellen Kollektivvertragsabschlüsse erst mit zwei Jahren verspätet bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt werden. Die Schutzklausel für Pensionsneuzugänge des Jahres 2024 fängt diese dauerhaften Pensionsverluste ab.
Auf die Pensionsgutschrift, die der bzw. die Arbeitnehmer:in durch die Erwerbstätigkeit angesammelt hat, wird ein zusätzlicher Betrag von 6,2 Prozent der Gesamtgutschrift aus dem Jahr 2022 hinzugerechnet.
Die Inflationsabgleichung ist mit einer Aufwertung von 6,2 Prozent zu gering. Zudem wurde die Schutzklausel nur für ein Jahr beschlossen. „Nächstes Jahr fangen wir wieder von vorne an. Solange die Inflation Rekordniveau hat, muss die Schutzklausel auch 2025 zur Anwendung kommen“, sagt Weißensteiner. Auch die unklare Formulierung der Gesetzesbestimmung für Korridorpensionist:innen kritisiert die AK.
Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der Arbeitgeber:innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen.
Die Arbeitgeber:innen zahlen die Sozialversicherungsbeiträge weiter wie bisher, sodass die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit erhalten bleibt. Die Altersteilzeit wirkt sich nicht negativ auf die Pension aus. Auch der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt.
Die Laufzeit der Altersteilzeit ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Blockzeitmodells reduziert werden. Bei „Blockmodellen“ muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden. Ab 2024 treten bei der Altersteilzeit folgende Änderungen in Kraft:
- AMS Förderung bei der Blockvariante sinkt schrittweise
Auf Antrag erhalten die Arbeitgeber:innen bislang einen Teil des Mehraufwandes als Förderung vom AMS zurück. Diese Förderung durch das AMS läuft für die Blockvariante, beginnend ab 1. Jänner 2024, schrittweise bis 2029 aus.
- Flexibilität bei der kontinuierlichen Altersteilzeit wird erhöht
Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit kann die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Schwankungen müssen innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden.
Melanie Kocsan-Göschl, AK Wien
Bereits mit November traten die neuen Regelungen für Elternkarenz, Papamonat und Elternteilzeit in Kraft. Sie sollen Beruf und Familienleben besser vereinbar machen. Basis ist die EU-Work-Life-Balance Richtlinie. Sie zielt auf eine gerechtere Aufteilung der Kinderbetreuung in der Partnerschaft ab und nimmt Väter stärker in die Pflicht.
Nunmehr gilt der Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes nur mehr dann, wenn auch der zweite Elternteil mindestens zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt.
Ausnahmen gibt es für Alleinerzieher:innen oder wenn der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Das ist bei Selbstständigen, Studierenden und Arbeitslosen der Fall. „Hier kann ein Elternteil weiterhin zwei Jahre in Karenz gehen“, erklärt Melanie Kocsan-Göschl, Juristin in der Frauen- und Familienabteilung der AK Wien. Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch, endet diese nicht mehr mit dem 2. Geburtstag, sondern schon mit Ende des 22. Lebensmonats des Kindes.
Vor dem Hintergrund eines eklatanten Mangels an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen für Kleinkinder wird die Änderung der Karenzdauer zulasten der Frauen gehen, wenn nicht mehr Väter in Karenz gehen. Es ist abzusehen, dass Frauen ihren Wiedereinstieg aufschieben, um die Kinderbetreuung sicherzustellen.
Ohne zusätzliche finanzielle Anreize für die partnerschaftliche Teilung der Kinderbetreuung wird sich die Väterquote nicht erhöhen.
Die Geldleistung zum Papamonat, also der Familienzeitbonus, wird rückwirkend für Geburten ab 1. August 2023 verdoppelt. Damit stehen jetzt etwa 1400 Euro pro Monat zur Verfügung. Es gibt keine Gegenrechnung mit dem Kinderbetreuungsgeld, betont die AK Juristin.
Wenn ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit (ETZ) besteht (ab drei Jahren Firmenzugehörigkeit in einem Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten), kann diese für maximal sieben Jahre bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden (abzüglich der Mutterschutz- und der Karenzzeiten). Dort, wo die sieben Jahre bereits ausgeschöpft sind, kann Elternteilzeit jetzt zusätzlich bis zum 8. Geburtstag mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Seit 1. November 2023 besteht ein Freistellungsanspruch zur Pflege naher Angehöriger, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Das war zuvor eine Voraussetzung. Nahe Angehörige sind beispielsweise Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkelkinder. Zusätzlich gibt es nun auch das Recht auf Pflegefreistellung für Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, auch wenn diese keine nahen Angehörigen sind. Das gilt beispielsweise für Geschwister und auch Personen ohne Verwandtschaftsbeziehung.