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Behindertenvertrauensperson

Teilhabe von Arbeit­nehmer:innen mit Behin­derung: Barrieren beseitigen

Wie können Betriebs­rat und Behinderten­vertrauens­person gemein­sam die Teil­habe von Arbeit­nehmer:innen mit Behinderung voran­bringen?

Martina Chlestil
25.10.2023

Die Behinderten­vertrauens­person (BVP) und ihre Stell­vertreter:innen sind die Ansprech­personen für die Beschäftigten mit Behinderung im Betrieb. Da sie selbst dem Kreis der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen angehören, haben sie ein besonderes Verständnis für die Anliegen der Kolleg:innen mit Behinderung. Wenn der Betriebsrat und die BVP an einem Strang ziehen, können sie viel bewirken.

Arbeit und Behinderung

Was kann man tun, um die Inklusion im Betrieb voranzutreiben? Manchmal geht es darum, baulich Barrieren zu beseitigen. Viele Anliegen drehen sich um die Organisation der Arbeit – etwa darum, Wieder­eingliederungs­maßnahmen nach längeren Kranken­ständen zu entwickeln. Auch bei den Arbeits­zeit­regelungen sollte man hinterfragen, inwieweit sie den Bedürfnissen von Kolleg:innen mit Behinderung gerecht werden. Kommt es zu Problemen am Arbeitsplatz, können BVP und Betriebsrat gemeinsam daran mitwirken, Lösungen zu finden und Kündigungen zu verhindern. Einige Vorzeigebetriebe haben auch bereits Betriebs­vereinbarungen abgeschlossen mit dem Ziel, die Gleichstellung aller Arbeitnehmer:innen zu verwirklichen. 

Gesetz fördert Zusammen­arbeit

Der Betriebsrat hat der BVP bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die BVP oder ihre Stellvertretung ist zu allen Sitzungen des Betriebs­rates einzuladen und kann mit beratender Stimme teilnehmen. Arbeit­geber:innen sind ebenfalls verpflichtet, Behinderten­vertrauens­personen aktiv zu unterstützen. Neben Beratungs- und Auskunfts­pflichten haben sie die BVP bzw. ihre Stellvertreter:innen über substanzielle, das Arbeits­verhältnis betreffende Angelegen­heiten zu informieren. Darunter fallen zum Beispiel Beginn, Ende und Veränderung von Arbeits­verhältnissen von Arbeitnehmer:innen mit Behinderung, Arbeitsunfälle sowie Krankmeldungen von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr. Einmal jährlich kann die BVP eine Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeit­nehmer:innen einberufen. 



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Tipp Symbolbild © AK Wien

Ratgeber von ÖGB und AK „Gleichgestellt“

Der Ratgeber zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist in leicht verständlicher Sprache verfasst.

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