Die Behindertenvertrauensperson (BVP) und ihre Stellvertreter:innen sind die Ansprechpersonen für die Beschäftigten mit Behinderung im Betrieb. Da sie selbst dem Kreis der begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen angehören, haben sie ein besonderes Verständnis für die Anliegen der Kolleg:innen mit Behinderung. Wenn der Betriebsrat und die BVP an einem Strang ziehen, können sie viel bewirken.
Was kann man tun, um die Inklusion im Betrieb voranzutreiben? Manchmal geht es darum, baulich Barrieren zu beseitigen. Viele Anliegen drehen sich um die Organisation der Arbeit – etwa darum, Wiedereingliederungsmaßnahmen nach längeren Krankenständen zu entwickeln. Auch bei den Arbeitszeitregelungen sollte man hinterfragen, inwieweit sie den Bedürfnissen von Kolleg:innen mit Behinderung gerecht werden. Kommt es zu Problemen am Arbeitsplatz, können BVP und Betriebsrat gemeinsam daran mitwirken, Lösungen zu finden und Kündigungen zu verhindern. Einige Vorzeigebetriebe haben auch bereits Betriebsvereinbarungen abgeschlossen mit dem Ziel, die Gleichstellung aller Arbeitnehmer:innen zu verwirklichen.
Der Betriebsrat hat der BVP bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die BVP oder ihre Stellvertretung ist zu allen Sitzungen des Betriebsrates einzuladen und kann mit beratender Stimme teilnehmen. Arbeitgeber:innen sind ebenfalls verpflichtet, Behindertenvertrauenspersonen aktiv zu unterstützen. Neben Beratungs- und Auskunftspflichten haben sie die BVP bzw. ihre Stellvertreter:innen über substanzielle, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten zu informieren. Darunter fallen zum Beispiel Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmer:innen mit Behinderung, Arbeitsunfälle sowie Krankmeldungen von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr. Einmal jährlich kann die BVP eine Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen einberufen.
Der Ratgeber zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist in leicht verständlicher Sprache verfasst.