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Interview

EU-Richtlinie zum Thema Dienst­zettel: Säu­mig zulasten der Arbeit­nehmer:innen

Mehr Information und Schutz für die Beschäftigten -  dieses Ziel verfolgt eine EU-Richtlinie zum Thema Dienstzettel. Österreich ist bei der Umsetzung seit einem Jahr im Verzug. Details dazu verrät AK Juristin Ruth Ettl im AKtuell-Interview.

Martina Fassler
25.07.2023

Die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hätte bis August 2022 umgesetzt werden müssen. Was ist ihre Grundintention? 

Ruth Ettl: Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Die Richt­linie löst die bisherige Nachweis-Richtlinie aus 1991 ab, die die Pflicht zur Aus­stellung eines schriftlichen Dienstzettels festgelegt hat. Die neue Richtlinie erweitert die Informationspflichten des Arbeit­gebers und sieht zusätzliche Rechte für die Beschäftigten vor, wie beispielsweise zur Mindest­vorhersehbarkeit der Arbeit. Mangelnde Planbarkeit und Instabilität von Arbeit haben nämlich gravierende Folgen – sie führen zu prekären Arbeitsverhältnissen.

Ruth Ettl © Erwin Schuh
AK Juristin Ruth Ettl © Erwin Schuh




"Die Richt­linie verlangt abschreck­ende Sanktio­nen, wenn Arbeit­geber die Rechte der Beschäf­tigten verletzen."


Ruth Ettl arbeitet in der Abteilung Sozialpolitik der AK Wien.

Welche Vorteile bringt die Richtlinie für die Beschäftigen?

Ruth Ettl: In Österreich haben schon jetzt alle Arbeitnehmer:innen, sofern sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten haben, Anspruch auf einen Dienst­zettel. In der Praxis halten sich aber viel zu viele Betriebe nicht daran. Als Arbeitnehmer:in kann man den Dienstzettel vor Gericht einzuklagen. Aber wer traut sich das im aufrechten Dienstverhältnis? Die Richt­linie verlangt deshalb die Schaffung von wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen. Denn es ist doch das Mindeste, dass ich einen Zettel bekomme, auf dem angeführt ist, wie hoch meine Entlohnung ist, wie meine Arbeits­zeiten sind, was bei einer Kündigung gilt und was meine Rechte sind - damit ich diese Rechte auch einfordern kann.


Das deutsche „Nachweisgesetz“ sieht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro vor, wenn ein Dienstzettel verweigert wird. Wie ist das bei uns?

Ruth Ettl: Die Arbeitgeber-Vertreter:innen argumentieren, die Klags-Möglichkeit sei abschreckend genug, Sanktionen unnötig. Das steht im Widerspruch zur Richt­linie und unsere Beratungserfahrung beweist das Gegenteil. Mehr als jede:r achte Anrufer:in in der telefonischen Arbeitsrechtsberatung der AK Wien hat weder einen schriftlichen Arbeits­vertrag noch einen Dienst­zettel bekommen. Im Gastgewerbe, am Bau, bei der Güter­beförderung und im Klein­transport kommt das noch viel massiver vor. Offene Ansprüche einzufordern ist umso schwieriger, je weniger Unterlagen es gibt. Minister Kocher sollte sich fragen, wem er mit dem Nicht­umsetzen der Richtlinie nützt. Die Arbeitnehmer:innen und die korrekten Unter­nehmen haben nichts davon.


GUT zu wissen

Tipp Symbolbild © AK Wien

Musterbrief

Der Arbeitgeber ist in Österreich nicht verpflichtet, einen schriftlichen Arbeits­vertrag auszustellen. Arbeit­nehmer:innen haben jedoch grundsätzlich einen An­spruch auf die Ausstellung eines Dienst­zettels über die wesentlichen Rechte und Pflichten.

Einen Muster-Dienstzettel gibt es auf der Website der AK zum Download.

Bringt die Richtlinie eine bessere Planbarkeit von Arbeitszeiten?

Ruth Ettl: Auch hier wären Sanktionen essenziell, damit die Vorgaben der Richt­linie in der Praxis wirken. Ein kurzfristiges Absagen und Anordnen von Diensten oder die Ver­rechnung von Minus­stunden ist nach geltender Rechtslage in Österreich nicht zulässig, in manchen Branchen aber leider gang und gäbe. Damit das Recht hier auch in der Pra­xis ankommt, bräuchte es bei Verstößen beispielsweise Verwaltungs­strafen, die Abschaffung der Verfalls­fristen und die Nach­zahlung des Doppelten in Fällen, wo Mehr- und Überstunden mutwillig nicht bezahlt werden.


Die Richtlinie schließt zudem eine Lücke beim Aus­stellen eines Dienstzettels.

Ruth Ettl: Bislang musste für Arbeitsverhältnisse, die maximal ein Monat dauern, kein Dienstzettel ausgestellt werden. Diese Ausnahme fällt. Außerdem werden die Informations­pflichten erweitert. Ist bei einem Jobantritt eine Probe­zeit vorgesehen, muss sie im Dienst­zettel angeführt sein.



Was sieht die Richtlinie in Zusammenhang mit Kündigungen vor?

Ruth Ettl: Der Dienstzettel muss über das geltende Kündigungs­verfahren aufklären. Wir finden, da wäre ein Verweis auf die Einbindung des Betriebs­rats bei einer Kündigung sinnvoll. Der Betriebsrat hat hier eine wichtige Schutz­funktion und die sollte transparent gemacht werden. 


Apropos Schutz. Kann der Betriebsrat in den Dienstzettel Einsicht nehmen?

Ruth Ettl: Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in bestimmte Unter­lagen – somit auch in den Dienst­zettel und Arbeits­vertrag – ist immer dann gegeben, wenn es der Über­wachung der Ein­haltung von Rechts­vorschriften im Betrieb dient, die die Arbeitnehmer:innen betreffen. 


Bislang fehlen Signale der Regierung, dass sie die Richt­linie bald umsetzen wird.

Ruth Ettl: Das Vertrags­verletzungs­verfahren gegen Österreich läuft. Ob die EU-Kommission eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einbringen wird, ist noch unklar.


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