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Arbeitsrecht

Dienst­verhin­derung bei Hoch­wasser 

Stürme, Starkregen, Überschwemmungen: Betriebsrät:innen werden hier oft zur ersten Anlaufstelle, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen geht. Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Themen!

Redaktion  AKtuell
16.09.2024

1. Müssen Arbeitnehmer:innen in die Arbeit fahren? Was ist, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht erreichen können oder zu spät kommen?

Grundsätzlich gilt: Auch bei einem Unwetter oder einer Naturkatastrophe müssen Arbeitnehmer:innen alles Zumutbare versuchen, um zur Arbeit zu gelangen!

Ist die Anreise gar nicht – oder nicht pünktlich – möglich?

Arbeitnehmer:innen müssen ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin sofort Bescheid geben, dass sie am (pünktlichen) Erscheinen verhindert sind!

Für die Dauer der Abwesenheit liegt eine Dienstverhinderung vor. Währenddessen haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das heißt, sie werden ganz normal weiterbezahlt!

Arbeitnehmer:innen darf dafür kein Urlaub und kein Zeitguthaben abgezogen werden.

2. Was ist bei der Anfahrt zumutbar und was nicht?

Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, vorauszuplanen und mögliche Alternativen zu nutzen. Wenn sie mit Hindernissen auf dem Arbeitsweg rechnen können – zum Beispiel auf Grund von Medienberichten – müssen sie diese einkalkulieren. Dazu gehört ein früheres Losfahren in den Betrieb oder die Verwendung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn sie über ein solches verfügen und die Anreise damit realistisch erscheint – wie etwa ein privates Auto oder Fahrrad. Auch Umwege sind zumutbar.

Keinesfalls darf von Arbeitnehmer:innen aber erwartet werden, sich in Gefahr zu begeben! Ist die Anreise zur Arbeitsstelle in einem Krisenfall mit Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit verbunden, findet das Dienstverhinderungsrecht Anwendung: Arbeitnehmer:innen können zu Hause bleiben und bekommen für die Dauer ihrer Abwesenheit weiterhin ihr Entgelt bezahlt. Sie müssen darüber jedoch unverzüglich ihren Arbeitgeber informieren!

3. Was ist, wenn man den Arbeitgeber nicht erreicht?

Auch in diesem Fall gilt: Arbeitnehmer:innen müssen alle zumutbaren Mittel ergreifen, um ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber über die Dienstverhinderung zu informieren. Internet und Telefonnetz sind ausgefallen? Dann gilt es, die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, sobald der Strom wieder fließt.

4. Was, wenn Kindergarten & Co nicht aufsperren?

Der Kindergarten kann wegen einer Naturkatastrophe nicht öffnen? Eine Betreuung der Kinder von Arbeitnehmer:innen ist nicht möglich?

Kann eine andere geeignete Person – zum Beispiel Großeltern oder Angehörige im gemeinsamen Haushalt – die kurzfristige Betreuung des Kindes übernehmen?

Ist das nicht der Fall, liegt in der Regel eine Dienstverhinderung vor – und Arbeitnehmer:innen können kurzfristig zu Hause bleiben, um ihr Kind zu betreuen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt dabei bestehen.

5. Ein:e Arbeitnehmer:in wurde wegen eines Unwetters oder einer Naturkatastrophe nach Hause geschickt. Muss sie die Zeit einarbeiten?

Nein. Sind Arbeitnehmer:innen arbeitsbereit, werden jedoch von ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber zum Beispiel aufgrund eines Unwetters vorzeitig nach Hause geschickt, liegt in der Regel eine Dienstfreistellung vor. In diesem Fall sind Arbeitnehmer:innen jene Arbeitsstunden gutzuschreiben, die sie an diesem Tag erbracht hätten.

Wie viele Stunden das sind, steht im Dienstplan oder Arbeitsvertrag.

Die Arbeitszeiten sind unregelmäßig? Dann muss ein Durchschnittswert errechnet werden. Es dürfen Arbeitnehmer:innen also weder Minusstunden eingetragen noch Urlaubs- oder Zeitguthaben abgezogen werden.

Es wird in Gleitzeit gearbeitet? Dann wird bei einer Dienstverhinderung die in der Gleitzeitvereinbarung definierte „fiktive Normalarbeitszeit“ herangezogen, um die ausgefallene Arbeitszeit zu bemessen.

6. Dürfen Arbeitnehmer:innen die Arbeit verlassen, um ihr Eigentum zu schützen?

Das ist immer dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr für das Eigentum und die Notwendigkeit für Sicherungsmaßnahmen eindeutig höher wiegen als die Arbeitspflicht. In diesem Fall darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin keine fristlose Entlassung aussprechen. Sie müssen aber in jedem Fall prüfen, ob nicht eine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr besteht – zum Beispiel Anruf beim Nachbarn oder das Abwarten der Hilfsmaßnahmen, die von lokalen Behörden und Hilfsorganisationen angeboten werden.

In jedem Fall gilt:

Arbeitnehmer:innen müssen ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber oder eine vorgesetzte Person unverzüglich über ihre Absicht, die Arbeit zu verlassen bzw. die Absicht, der Arbeit kurzfristig fernzubleiben, informieren.

7. Dürfen Arbeitnehmer:innen während der Arbeitszeit zu einem Hilfseinsatz?

Seit 1. September 2019 haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aufgrund folgender Krisenfälle an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind:

Einsatz bei einem Großschadensereignis als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr

Einsatz als Mitglied eines Bergrettungsdienstes

Was gilt als Großschadensereignis?

Großschadensereignisse sind Krisenlagen, bei welchen während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest 8 Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

8. Haben Arbeitnehmer:innen als Helfer:innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber über das Ausmaß und die zeitliche Lage der Abwesenheit. Der bzw. die Arbeitgeber:in erhält für die Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung eine Förderung aus den Mitteln des Katastrophenfonds.

9. Eigentum des Betriebs oder von Kund:innen wurde bei einem/einer Arbeitnehmer:in beschädigt?

Entstehen bei der Erbringung der Arbeitsleistung Schäden am Eigentum der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers – zum Beispiel dienstlicher Laptop, Dienstfahrzeug – oder am Eigentum von Dritten (z. B. Kund:innen), kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zur Anwendung.

Dieses Schutzgesetz schützt Arbeitnehmer:innen davor, in sämtlichen Schadensfällen zum vollen Schadenersatz verpflichtet zu werden. Das bedeutet: Die Verpflichtung zum Schadenersatz kann herabgesetzt werden oder sogar ganz entfallen – je nachdem, inwieweit eine:n Arbeitnehmer:in persönlich ein Verschulden am entstandenen Schaden trifft.

 


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