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Recht klar

Erreich­barkeit im Urlaub? Abschalten, aber richtig!

Die Dauerreich­barkeit hat bereits im Alltag ihre Tücken. Doch was ist zu beachten, wenn Vorgesetzte Beschäftigte im Urlaub kontaktieren?
Andreas  Rauschal
17.06.2024
In diesem Artikel

     

    AlexanderTomanek, AK Wien © Lisi Specht
    © Lisi Specht
    Alexander Tomanek, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien
    „Im Ur­laub ist man zu kei­ner Ar­beits­leis­tung ver­pflich­tet.“

    Alexander Tomanek, AK Wien

    Wer kennt es nicht: Rein körperlich ist man bereits am Strand angekommen, psychologisch klappt es mit dem Abschalten aber noch nicht. Wenn man den Stress einer intensiven Arbeits­phase nach wie vor in den Knochen hat und sich die Gedanken nicht um das Abendessen, sondern um das Erwerbs­leben drehen, fällt die Erholung selbst im sonnigen Süden schwer. 


    Darf Erreichbarkeit verlangt werden?

    Neue Kommunikations­techno­logien können zwar den Alltag erleichtern, sie verhindern während einer Auszeit aber, dass wir uns nicht nur geografisch, sondern auch emotional distanzieren. Noch schlechter ist es um den Erholungs­wert bestellt, wenn Vorgesetzte Beschäftigte im Urlaub kontaktieren – oder bereits vor Urlaubsantritt auf ihre Erreich­barkeit pochen. Das aber dürfen sie nicht. „Im Urlaub ist man zu keiner Arbeits­leistung verpflichtet“, weiß Alexander Tomanek, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien.


    Gefahr der Erkrankung

    Darf ich mein Handy demnach abschalten oder auf Anrufe, E-Mails oder SMS einfach nicht reagieren? Tomanek: „Ja, das darf ich. Denn die ständige Bereitschaft von Arbeitnehmer:innen, ihrem Unternehmen zur Verfügung zu stehen, widerspricht ja dem Erholungszweck des Urlaubs. Urlaub soll dem Schutz der Gesundheit dienen. Und es ist kein Geheimnis, dass ständige Erreichbarkeit die Gefahr erhöht, psychisch zu erkranken.“ Erschöpfung, Depressionen und Burn out sind mögliche Folgen.


    Arbeitsleistung bedeutet Arbeitszeit

    Macht es einen Unterschied, ob ich Urlaub oder Zeitausgleich konsumiere und ein Privat- oder Diensthandy habe? „Nein zu beidem“, so Tomanek. „Das wird alles gleich behandelt. Und in Sachen Handy geht es vorerst gar nicht um die Kosten, sondern um das gesetzliche Recht auf Erholung.“ Sollte es dennoch nicht möglich sein, Besprechungen, Telefonate und E-Mails im Urlaub zu vermeiden, hat das Konsequenzen. Tomanek: „Sobald eine Arbeitsleistung erbracht wird, liegt Arbeitszeit vor. Arbeitgeber:innen dürften für solche Zeiten keine Urlaubstage abziehen.


    Als Betriebsratsmitglied kannst du Beschäftigte in deinem Unternehmen für das Thema sensibilisieren und im Streitfall vermitteln. Arbeiterkammer und Gewerkschaft unterstützen dich dabei. Denn klar ist: Nur erholten Arbeitnehmer:innen ist es möglich, ihrer Arbeit auch mit voller Kraft nachzugehen.

    gut zu wissen

    Beratung der AK Wien

    Du erreichst die Abteilung Arbeitsrecht zwischen 
    Montag und Freitag 8.00–15.45 Uhr.
    Telefon: +43 1 501 65 1201

     

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