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Urlaubsrecht

Krank im Ur­laub: Diese Regeln gel­ten für Arbeit­nehmer­:innen

Schon bald be­ginnt die Urlaubs­saison. Auch im Ur­laub haben Arbeit­nehmer­:innen Rechte. Wir listen nütz­liche Tipps auf, die du als Be­triebs­rats­mitglied ken­nen solltest.
30.04.2024
In diesem Artikel
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    Endlich steht der lang­ersehnte Urlaub vor der Tür. Umso ärgerlicher ist es, wenn man im Urlaub erkrankt. Was passiert, wenn Ar­beiter­:innen und An­gestellte im Urlaub krank werden? Und welche Regeln gelten beim Betriebs­urlaub?


    Krank im Ur­laub

    Wenn Beschäftigte im Urlaub erkranken, gibt es einiges zu beachten. Grund­sätzlich gilt es, den Arbeit­geber unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Tagen, von der Arbeits­unfähigkeit zu informieren, besten­falls schriftlich. Wenn vorab aber schon klar ist, dass die Krank­heit länger als drei Kalender­tage dauert, muss man das dem Arbeitgeber sofort melden.

    Wie du Urlaubs­tage zurück­holst

    Wenn der vereinbarte Urlaub durch einen Kranken­stand unterbrochen wird und der Kranken­stand länger als drei Kalender­tage dauert, wird dieser Zeitraum nicht vom Urlaubs­ausmaß abgezogen und wieder aufs Urlaubskonto zurückgebucht. Wichtig ist, dass die Arbeit­nehmer:innen bei Wieder­antritt unaufgefordert eine Kranken­stands­bestätigung vorlegen. Wenn man zum Beispiel nur zwei Tage krank ist, werden diese Tage allerdings als Urlaubstage gerechnet.

    Achtung: Für den Abbau von Zeit­ausgleich gibt es keine entsprechende Regelung!

    Die Kranken­stands­tage können vom Arbeit­geber auch nicht einfach am Urlaubs­ende angehängt werden. Das heißt, dass die Krankheit den Urlaub nicht verlängert und der Urlaub mit dem ursprünglich vereinbarten Datum endet.


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    Krank im Urlaub: Was gilt in Österreich? 

    AK Juristin Jasmin Haindl klärt in diesem Video auf, was bei einer Erkrankung im Inland, aber auch im Ausland zu beachten ist.

    Betriebs­urlaub: Was du wissen musst

    Im Sommer schließen manche Betriebe und schicken das Personal auf Urlaub. Der Arbeit­geber kann den Betriebs­urlaub allerdings nicht einseitig entscheiden, denn Urlaub ist immer eine Ver­einbarungs­sache zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer:in. Auch dem Betriebs­urlaub muss also jede:r einzelne Beschäftigte zustimmen. Daher nehmen viele Arbeitgeber bereits vorab eine Betriebs­urlaubs­klausel in den Arbeits­vertrag hinein.

    Beim Eintritt unterschreiben neu aufgenommene Kolleg:innen, dass sie ein­verstanden sind. Hier kommt der Betriebsrat ins Spiel: Er kann überprüfen, ob den Arbeit­nehmer:innen neben dem Betriebsurlaub auch ein ausreichender Teil ihres Urlaubs­anspruchs zur freien Einteilung verbleibt. Der Oberste Gerichtshof erachtet eine Verein­barung über einen Betriebsurlaub von zwei Wochen „noch als zulässig“.

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    AK Ratgeber Urlaubsrecht 

    Hier findest du alles über Urlaubausmaß, Verbrauch, Verjährung und Ersatz für offene Tage.

    Was gilt?

    Da den Beschäftigten eine gewisse Planbarkeit vorliegen muss, müssen diese Klauseln so konkret wie möglich sein. Ein Beispiel: Unzulässig wäre eine Vertrags­klausel, die einen Betriebsurlaub „in den Sommer­monaten“ festlegt. Eine solche Klausel muss daher zumindest definieren, ob es sich etwa um die ersten zwei vollen Wochen eines bestimmten Monats handelt oder um die letzten beiden vollen Wochen. Betriebs­urlaub bedeutet also nicht, dass der Arbeitgeber einseitig über die Urlaube der Mit­arbeiter:innen bestimmen kann. Vielmehr muss er sich im Ein­vernehmen auf einen konkreten Zeitraum mit ihnen einigen, wann ein solcher stattfinden soll.

    Wichtig: Eine Betriebs­vereinbarung ersetzt eine solche beidseitige Vereinbarung nicht. Was der Betriebsrat aber sehr wohl kann, ist, die „Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungs­urlaubs“ zu definieren. Damit kann die schriftliche Betriebsvereinbarung durchaus die Rahmen­bedingungen zum Betriebs­urlaub festlegen und so den Arbeit­nehmer:innen den Rücken stärken.

    gut zu wissen

    In den letzten Jahren hat die Judikatur des Europäischen Gerichts­hofs das Urlaubs­recht der Euro­päischen Union stark geprägt. Wie sich diese Urteile auf das Urlaubs­gesetz in Österreich auswirken, kannst du im neuen Buch von Hannah Rußegger, „Unions­rechts­konformität des Urlaubs­gesetzes“, nachlesen. Am Ende formuliert die Autorin Handlungs­empfehl­ungen für die Praxis.

     

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