Christian Dunst, AK Wien
Sind Teilzeit-Beschäftigte schlechter gestellt als Vollzeitkräfte? In einigen Bereichen, wie bei Mehr- und Überstundenarbeit oder geringeren Aufstiegschancen, kann das durchaus der Fall sein. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte nun wesentliche Verbesserungen für Teilzeitkräfte bringen.
Worum ging es? Ein Pilot der Lufthansa arbeitet Teilzeit und war der Ansicht, dass ihm die im deutschen Vergütungstarifvertrag geregelte sogenannte „Mehrflugdienststundenvergütung“ bereits früher unter Berücksichtigung seiner individuellen Teilzeitarbeitszeit zustehen müsste. Bisher war es so, dass diese erst nach Überschreitung der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gezahlt wurde.
Der EuGH entschied, dass diese Praxis eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitkräften darstellt. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das Gericht betonte, dass eine nationale Regelung – wie die besagte Mehrdienstvergütung –, die ausschließlich an die Arbeitszeit von Vollzeitkräften anknüpft, ohne entsprechende sachliche Rechtfertigung gegen die europäische Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit verstößt.
„Der EuGH sagt ganz klar, dass Teilzeitarbeit zu keinen Benachteiligungen oder Schlechterstellungen führen darf“, erklärt Christian Dunst, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien. Welche Auswirkungen hat nun der EuGH-Entscheid? „Man wird Teilzeitregelungen sehr wohl anhand dieser Entscheidung und im Lichte der Begründungen, die dort getroffen worden sind, durchschauen und sie entsprechend auslegen müssen“, sagt Dunst.
Eine Regelung, die in diesem Zusammenhang Fragen aufwirft, ist der Unterschied bei der Vergütung von Mehr- und Überstunden. Teilzeitbeschäftigte erhalten für Mehrleistungen einen Zuschlag von 25 Prozent und erst ab Erreichen der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Grenzen einen Zuschlag von 50 Prozent, ohne den Teilzeitfaktor entsprechend zu berücksichtigen.
Zudem gilt: „Wenn dieser 25-prozentige Zuschlag in Geld bemessen wird, gebührt er sofort. Wenn die Bemessung aber in Zeit erfolgt, kann dieser Zuschlag binnen drei Monaten wieder beseitigt werden. Diese Regelung gibt es bei Vollzeitbeschäftigten nicht“, kritisiert der AK Experte.