Recht klar
Ein befristeter Arbeitsvertrag bringt Unsicherheiten mit sich. So wurde beispielsweise in Krakau ein Arbeitnehmer ohne Begründung von seinem Arbeitgeber gekündigt, da die Angabe von Kündigungsgründen bei befristeten Arbeitsverhältnissen im polnischen Arbeitsrecht nicht erforderlich ist.
Doch der Arbeitnehmer klagte gegen diese Regelung und der EuGH gab ihm recht. Die Richter:innen stellten klar, dass befristete und unbefristete Arbeitsverträge laut Nichtdiskriminierungsgrundsatz gleichberechtigt behandelt werden müssen. Dazu gehört auch die Angabe von Gründen bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.
„Der EuGH befindet in dem vorliegenden Fall, dass das polnische Recht, jemanden mit einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Grund zu kündigen, nicht dem Unionsrecht entspricht und somit nicht gerechtfertigt ist“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Kozak von der AK Wien.
Auch das österreichische Kündigungsrecht räumt den Arbeitnehmer:innen im europäischen Vergleich sehr wenig Rechte ein. „Es gibt bei uns keine Begründungspflicht und es gibt ein sehr lasches Bekämpfungsrecht, bei dem das Prozessrisiko auf Arbeitnehmer:innenseite liegt“, so Kozak.
Der Artikel 47 der Grundrechtecharta regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Alle Personen in der EU können daher bei einer möglichen Verletzung der garantierten Rechte oder Freiheiten bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen.
„Das Interessante für Österreich ist, dass der Artikel 47 in Zukunft dafür sorgen kann, dass Ansprüche der Arbeitnehmer:innen, die nur auf EU-Recht beruhen, leichter durchgesetzt werden können“, erklärt Kozak.
Sollte eine nationale Bestimmung im Arbeitsrecht also Unionsrecht entgegenstehen, wie im polnischen Fall, dann darf sie unter Berufung auf Artikel 47 nicht angewendet werden. „Das wird zukünftig eine große Auswirkung darauf haben, Unionsrecht national durchzusetzen. Das wird weit über die Grenzen des Arbeitsrechts hinausreichen“, sagt Kozak.
Kündigungen – und ihre Anfechtung: Der AK Ratgeber „Arbeitsverhältnisse beenden“ informiert.