Recht klar
Ein befristeter Arbeitsvertrag bringt Unsicherheiten mit sich. So wurde beispielsweise in Krakau ein Arbeitnehmer ohne Begründung von seinem Arbeitgeber gekündigt, da die Angabe von Kündigungsgründen bei befristeten Arbeitsverhältnissen im polnischen Arbeitsrecht nicht erforderlich ist.
Doch der Arbeitnehmer klagte gegen diese Regelung und der EuGH gab ihm recht. Die Richter:innen stellten klar, dass befristete und unbefristete Arbeitsverträge laut Nichtdiskriminierungsgrundsatz gleichberechtigt behandelt werden müssen. Dazu gehört auch die Angabe von Gründen bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.
„Der EuGH befindet in dem vorliegenden Fall, dass das polnische Recht, jemanden mit einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Grund zu kündigen, nicht dem Unionsrecht entspricht und somit nicht gerechtfertigt ist“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Kozak von der AK Wien.
Auch das österreichische Kündigungsrecht räumt den Arbeitnehmer:innen im europäischen Vergleich sehr wenig Rechte ein. „Es gibt bei uns keine Begründungspflicht und es gibt ein sehr lasches Bekämpfungsrecht, bei dem das Prozessrisiko auf Arbeitnehmer:innenseite liegt“, so Kozak.