Petra Streithofer: Die Grundlage liefert das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) aus 1995. Das wird ergänzt durch die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) aus 1998.
Petra Streithofer, Referentin in der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit der AK Wien.
Petra Streithofer: Voraussetzung ist, dass Bildschirmarbeit vorliegt – zwei Stunden am Stück pro Tag oder drei Stunden über den Tag verteilt. Grundlage ist eine augenfachärztliche Verordnung, aus der hervorgeht, dass eine Bildschirmbrille notwendig ist und welche Gläser man braucht. Mein Tipp ist: Sich möglichst frühzeitig schlau machen, ob es im Betrieb Rahmenbedingungen für die Augenuntersuchung und die Beschaffung der Brille gibt. Man sollte nicht gleich die Brille besorgen! Am besten klärt man mit der Verordnung und einem Kostenvoranschlag alles im Betrieb ab, bevor man die Brille bestellt.
Petra Streithofer: Es ist schon eine der häufigeren Betriebsvereinbarungen in großen Unternehmen. Gewerkschaften haben dazu Musterbetriebsvereinbarungen.
Petra Streithofer: Eigentlich sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer:innen zu informieren, dass sie Bildschirmarbeit leisten – und welche Rechte sie haben, nämlich Augenuntersuchung, Bildschirmpause und eben die Bildschirmbrille. Aber das passiert in der Praxis nicht immer. Wenn es einen Betriebsrat gibt, kann dieser auf die Regelung aufmerksam machen. Oder die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP), die muss es auch in jedem Betrieb mit mehr als elf Mitarbeiter:innen geben.
Petra Streithofer: Bildschirmbrille und Bildschirmpause gehören zu den Themen, die bei uns in der Telefonberatung am häufigsten nachgefragt werden. Es rufen leider oft Arbeitnehmer:innen an, die sich die Bildschirmbrille schon gekauft haben, die Rechnung vorlegen, aber die Arbeitgeber:innen sagen: Das ist zu teuer. Oder sie weigern sich, überhaupt etwas zu zahlen, weil sie nicht wissen, dass sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Bildschirmbrille zu zahlen.
Petra Streithofer: In Österreich ist die Rechtslage in puncto Bildschirmbrille schon recht klar, es gibt Entscheidungen vom Obersten Gerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof. In anderen Ländern wurden Fälle an den Europäischen Gerichtshof herangetragen. Wenn Fragen durch die Höchstgerichte entschieden sind, tut man sich bei Streitfällen mit Arbeitgeber:innen auch leichter, weil man auf die Judikatur hinweisen kann.
Im AK Ratgeber zur Arbeitsplatzgestaltung bei Bildschirmarbeit erhältst du wichtige Infos rund ums Thema Gesundheit bei der Arbeit am Bildschirm.
Petra Streithofer: Für die Arbeitgeber:innen gilt: Es gibt keine gesetzliche Obergrenze, die notwendigen Kosten sind zu ersetzen, also für eine günstige Brillenfassung, die gut sitzt. Es gibt keinen Anspruch auf eine besondere, exklusive Brillenfassung. Bei den Gläsern ist von den Arbeitgeber:innen zur Gänze zu bezahlen, was laut augenärztlicher Verordnung notwendig ist – keine Luxusausfertigung von einem besonders renommierten Glashersteller. Die Sozialversicherungsträger ersetzen einen Teil der Kosten für eine normale Brille bei Fehlsichtigkeit. Bei der Bildschirmbrille kommt es auf die Tarife mit den Optikern an. Faktum ist: Wenn der Krankenversicherungsträger etwas ersetzt, verringert das natürlich den Betrag, den das Unternehmen zu zahlen hat. Das spielt in der Praxis aber kaum eine Rolle.
Petra Streithofer: Laut den Sozialversicherungsgesetzen sind Brillen, die bei Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit oder Augenfehlstellungen notwendig sind, Heilbehelfe. Brillen sind grundsätzlich in den Leistungen der Krankenversicherung inkludiert, man bekommt zumindest einen Teil der Kosten refundiert. Bei der Bildschirmbrille ist der Ansatzpunkt ein anderer: Das ist ein Arbeitsmittel, damit ich meine Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz leisten kann. Deshalb ist es die Verantwortung der Arbeitgeber:innen, dafür aufzukommen, genauso wie sie Arbeitssessel und Computer zur Verfügung stellen müssen.
Petra Streithofer: Inwiefern Arbeitnehmer:innen eine Bildschirmbrille auch im Homeoffice zusteht, kann eine juristisch spitzfindige Frage sein. Nach Ansicht der Arbeiterkammer besteht im Ergebnis jedenfalls ein Anspruch darauf. Da wäre mein Tipp: Wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt, darin klar festhalten, dass eine Bildschirmbrille auch außerhalb der Arbeitsstätte verwendet werden darf. Telearbeit nimmt ja zu und ist in sehr vielen Betrieben häufige Praxis.
Petra Streithofer: Man sollte darauf schauen, dass die Belegschaft informiert ist über die Rechte auf Augenuntersuchungen – vor Beginn der Bildschirmarbeit – sowie auf Bildschirmpausen und die Bildschirmbrille. Idealerweise schließt man darüber eine Betriebsvereinbarung ab, inklusive eines Betrages, der auf jeden Fall ersetzt wird. Das schafft einen Vorteil für die Beschäftigten, aber auch für die Arbeitgeber:innen. Und natürlich sollte man schauen, ob Beträge in bestehenden Betriebsvereinbarungen in Zeiten dieser Inflation überhaupt noch angemessen sind oder angepasst werden müssen an die aktuellen Marktpreise.
Details zur Rechtslage erhältst du im "Recht der Arbeit/infas".