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Recht klar

Bildschirmbrille: Zur guten Sicht

Ohne PC, Laptop, Tablet und Smart­phone ist die Arbeits­welt 2023 un­denk­bar. Die Fehl­sichtig­keit der Be­schäf­tig­ten steigt. Des­halb haben sie An­spruch auf eine Bild­schirm­brille. 

Heike Hausensteiner
13.09.2023

Die De­tails er­läu­tert Juristin Petra Streithofer, Re­fe­ren­tin in der Abteilung Sicher­heit, Gesund­heit und Arbeit der AK Wien.


AKtuell: Seit wann gibt es den recht­lichen An­spruch auf eine Bild­schirm­brille?

Petra Streithofer: Die Grund­lage liefert das Arbeit­nehmerIn­nen­schutz­gesetz (ASchG) aus 1995. Das wird er­gänzt durch die Bild­schirm­arbeits­ver­ord­nung (BS-V) aus 1998.

Petra Streithofer, AK Wien © Leo Neumüller
© Leo Neumüller
Petra Streithofer, AK Wien
"Eine Bild­schirm­brille ist ein Ar­beits­mit­tel, damit ich mei­ne Ar­beit am Bild­schirm­ar­beits­platz leis­ten kann."

Petra Streithofer, Re­fe­ren­tin in der Ab­tei­lung Si­cher­heit, Ge­sund­heit und Ar­beit der AK Wien.

AKtuell: Wie gehe ich vor, wenn ich zum Ar­bei­ten am Bild­schirm eine Brille brauche?

Petra Streithofer: Voraus­setzung ist, dass Bild­schirm­arbeit vorliegt – zwei Stunden am Stück pro Tag oder drei Stunden über den Tag verteilt. Grund­lage ist eine augen­fach­ärztliche Ver­ord­nung, aus der hervor­geht, dass eine Bild­schirm­brille not­wendig ist und welche Gläser man braucht. Mein Tipp ist: Sich möglichst frühzeitig schlau machen, ob es im Betrieb Rahmen­bedingungen für die Augen­unter­suchung und die Be­schaffung der Brille gibt. Man sollte nicht gleich die Brille besorgen! Am besten klärt man mit der Ver­ordnung und einem Kosten­vor­an­schlag alles im Betrieb ab, bevor man die Brille bestellt.

AKtuell: Dass dieses Pro­zedere in einer Betriebs­verein­barung verein­bart werden kann, scheint für viele Neu­land zu sein.

Petra Streithofer: Es ist schon eine der häufigeren Betriebs­verein­barungen in großen Unter­nehmen. Gewerk­schaften haben dazu Muster­betriebs­verein­barungen. 

AKtuell: Und sobald ich Bild­schirm­arbeit zu ver­richten habe, sollte ich dies­bezüglich auf­merk­sam sein, ob es eine betrieb­liche Rege­lung gibt?

Petra Streithofer: Eigentlich sind die Arbeit­geber ver­pflichtet, die Arbeit­nehmer:innen zu infor­mieren, dass sie Bild­schirm­arbeit leisten – und welche Rechte sie haben, nämlich Augen­unter­suchung, Bild­schirm­pause und eben die Bild­schirm­brille. Aber das passiert in der Praxis nicht immer. Wenn es einen Betriebs­rat gibt, kann dieser auf die Regelung auf­merk­sam machen. Oder die Sicher­heits­vertrauens­personen (SVP), die muss es auch in jedem Betrieb mit mehr als elf Mit­arbeiter:innen geben.

AKtuell: In der Praxis sorgt die Bild­schirm­brille offenbar immer wieder für Streit­fälle.

Petra Streithofer: Bild­schirm­brille und Bild­schirm­pause gehören zu den Themen, die bei uns in der Telefon­beratung am häufigsten nach­gefragt werden. Es rufen leider oft Arbeit­nehmer:innen an, die sich die Bild­schirm­brille schon gekauft haben, die Rechnung vorlegen, aber die Arbeit­geber:in­nen sagen: Das ist zu teuer. Oder sie weigern sich, überhaupt etwas zu zahlen, weil sie nicht wissen, dass sie grund­sätzlich verpflichtet sind, die Bild­schirm­brille zu zahlen. 

AKtuell: Er­staun­lich ist, dass solche Fälle sogar bei Höchst­gerich­ten landen. Wie kommt es dazu?

Petra Streithofer: In Österreich ist die Rechts­lage in puncto Bild­schirm­brille schon recht klar, es gibt Ent­schei­dungen vom Obersten Gerichtshof und vom Verwaltungs­gerichts­hof. In anderen Ländern wurden Fälle an den Euro­päischen Gerichts­hof heran­getragen. Wenn Fragen durch die Höchst­gerichte ent­schieden sind, tut man sich bei Streit­fällen mit Arbeit­geber:innen auch leichter, weil man auf die Judikatur hin­weisen kann.

Webtipps

Cover Ratgeber Bildschirmarbeit © AK Wien

Ratgeber

Im  AK Ratgeber zur Arbeits­platz­gestaltung bei Bild­schirm­arbeit erhältst du wichtige Infos rund ums Thema Gesund­heit bei der Arbeit am Bild­schirm.

AKtuell: Gibt es einen Höchst­betrag, den die Arbeit­geber:innen zahlen muss? Ist es ab­hängig von der Kranken­ver­siche­rung, wie viel refun­diert wird?

Petra Streithofer: Für die Arbeit­geber:innen gilt: Es gibt keine gesetzliche Ober­grenze, die notwen­digen Kosten sind zu ersetzen, also für eine günstige Brillen­fassung, die gut sitzt. Es gibt keinen Anspruch auf eine besondere, exklusive Brillen­fassung. Bei den Gläsern ist von den Arbeit­geber:innen zur Gänze zu bezahlen, was laut augen­ärztlicher Ver­ordnung notwendig ist – keine Luxus­ausfer­tigung von einem besonders renommierten Glas­hersteller. Die Sozial­versicherungs­träger ersetzen einen Teil der Kosten für eine normale Brille bei Fehl­sichtig­keit. Bei der Bild­schirm­brille kommt es auf die Tarife mit den Optikern an. Faktum ist: Wenn der Kranken­versicherungs­träger etwas ersetzt, verringert das natürlich den Betrag, den das Unter­nehmen zu zahlen hat. Das spielt in der Praxis aber kaum eine Rolle.

AKtuell: Brillen sind Bestand­teil des nationalen Gesund­heits­systems. Wird das unter­schätzt?

Petra Streithofer: Laut den Sozial­versicherungs­gesetzen sind Brillen, die bei Kurz­sichtig­keit, Weit­sichtig­keit oder Augen­fehl­stellungen notwendig sind, Heil­behelfe. Brillen sind grundsätzlich in den Leistungen der Kranken­versicherung inkludiert, man bekommt zumindest einen Teil der Kosten refun­diert. Bei der Bild­schirm­brille ist der Ansatz­punkt ein anderer: Das ist ein Arbeits­mittel, damit ich meine Arbeit am Bild­schirm­arbeits­platz leisten kann. Deshalb ist es die Verant­wortung der Arbeit­geber:innen, dafür aufzu­kommen, genauso wie sie Arbeits­sessel und Computer zur Verfügung stellen müssen.

AKtuell: Wie sieht das vor dem Hinter­grund der boomenden Home­office-­Tätig­keiten aus?

Petra Streithofer: Inwie­fern Arbeit­nehmer:innen eine Bild­schirm­brille auch im Home­office zusteht, kann eine juristisch spitz­findige Frage sein. Nach Ansicht der Arbeiter­kammer besteht im Ergebnis jedenfalls ein Anspruch darauf. Da wäre mein Tipp: Wenn es eine Betriebs­verein­barung gibt, darin klar fest­halten, dass eine Bild­schirm­brille auch außerhalb der Arbeits­stätte verwendet werden darf. Tele­arbeit nimmt ja zu und ist in sehr vielen Betrieben häufige Praxis.

AKtuell: Welche Tools kannst du Beleg­schafts­vertretungen noch mit­geben?

Petra Streithofer: Man sollte darauf schauen, dass die Beleg­schaft informiert ist über die Rechte auf Augen­unter­suchungen – vor Beginn der Bild­schirm­arbeit – sowie auf Bild­schirm­pausen und die Bild­schirm­brille. Idealerweise schließt man darüber eine Betriebs­vereinbarung ab, inklusive eines Betrages, der auf jeden Fall ersetzt wird. Das schafft einen Vorteil für die Beschäf­tigten, aber auch für die Arbeit­geber:innen. Und natürlich sollte man schauen, ob Beträge in bestehenden Betriebs­verein­barungen in Zeiten dieser Inflation über­haupt noch ange­messen sind oder ange­passt werden müssen an die aktuellen Markt­preise.

Webtipps

Tipp Symbolbild © AK Wien

Die Bild­schirm­brille im Arbeit­nehmer:in­nen­schutz­recht

Details zur Rechtslage erhältst du im "Recht der Arbeit/infas".

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