Eine der beliebtesten Sportarten in Österreich hat wieder Saison: Die Skipisten sind voll und Skifahrer:innen genießen das Kaiserwetter auf den Bergen. Aber auch abseits der Pisten regt die Kälte zu Bewegung an: Ob Langlaufen, Eislaufen oder Rodeln – Wintersport wird in Österreich großgeschrieben. Doch nicht selten wird ein Gips zum Urlaubsandenken.
Dann stellt sich zunächst die Frage: Bin ich durch den Unfall krank – oder weiterhin im Urlaub? Das Arbeitsrecht unterscheidet: Verläuft der Unfall glimpflich und bleibt die Arbeitsfähigkeit erhalten, gilt der Urlaub aus arbeitsrechtlicher Sicht als nicht unterbrochen. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit zählen weiterhin als Urlaubstage. Dasselbe gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zu drei Kalendertage andauert.
Sollte der Unfall schwerer ausfallen und die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauern, tritt jedoch eine Unterbrechung des Urlaubs ein. Hier gilt es aber zu beachten, dass der Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein darf – etwa unter Alkoholeinfluss oder durch bewusstes Befahren eines Sperrgebiets.
Wichtig ist jedenfalls, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber spätestens drei Tage nach dem Unfall über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Außerdem ist bei Wiederantritt des Diensts unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Bei einem Unfall im Ausland ist zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung erforderlich, dass diese von einem zugelassenen Arzt oder einer zugelassenen Ärztin ausgestellt wurde. Es sei denn, eine Behandlung im Krankenhaus kann nachgewiesen werden.
Kommt es zur Urlaubsunterbrechung, gelten diese Tage der Arbeitsunfähigkeit als Krankenstand. In diesem Fall haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wichtig: Eine krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende oder die Genesung erfolgt ist, müssen Arbeitnehmer:innen sofort wieder zur Arbeit gehen.