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Recht klar

Arbeitsrecht auf der Piste

Wintersport macht Spaß, doch Unfälle passieren leider häufig. Was sollten Arbeit­nehmer:innen wissen?

Stefan Mayer
28.11.2025

Eine der beliebtesten Sportarten in Österreich hat wieder Saison: Die Skipisten sind voll und Skifahrer:innen genießen das Kaiser­wetter auf den Bergen. Aber auch abseits der Pisten regt die Kälte zu Bewegung an: Ob Langlaufen, Eislaufen oder Rodeln – Wintersport wird in Österreich groß­geschrieben. Doch nicht selten wird ein Gips zum Urlaubs­andenken.

Dann stellt sich zunächst die Frage: Bin ich durch den Unfall krank – oder weiterhin im Urlaub? Das Arbeitsrecht unterscheidet: Verläuft der Unfall glimpflich und bleibt die Arbeitsfähigkeit erhalten, gilt der Urlaub aus arbeitsrechtlicher Sicht als nicht unterbrochen. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit zählen weiterhin als Urlaubstage. Dasselbe gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zu drei Kalendertage andauert.

Arbeitgeber bei Unfall informieren

Sollte der Unfall schwerer ausfallen und die Arbeits­unfähigkeit länger als drei Kalendertage dauern, tritt jedoch eine Unterbrechung des Urlaubs ein. Hier gilt es aber zu beachten, dass der Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein darf – etwa unter Alkohol­einfluss oder durch bewusstes Befahren eines Sperr­gebiets.

Wichtig ist jedenfalls, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber spätestens drei Tage nach dem Unfall über die Arbeits­unfähigkeit informieren. Außerdem ist bei Wieder­antritt des Diensts unaufgefordert eine Kranken­stands­bestätigung vorzulegen. Bei einem Unfall im Ausland ist zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung erforderlich, dass diese von einem zugelassenen Arzt oder einer zugelassenen Ärztin ausgestellt wurde. Es sei denn, eine Behandlung im Krankenhaus kann nach­gewiesen werden.

Was im Urlaub gilt

Kommt es zur Urlaubs­unterbrechung, gelten diese Tage der Arbeits­unfähigkeit als Krankenstand. In diesem Fall haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Entgelt­fortzahlung. Wichtig: Eine krankheits­bedingte Unter­brechung verlängert den Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende oder die Genesung erfolgt ist, müssen Arbeit­nehmer:innen sofort wieder zur Arbeit gehen.

gut zu wissen

3 Tipps für den Notfall im Urlaub

  1. Bestätigung über Unfall
    Arbeitnehmer:innen sollten am Urlaubsort sofort Arzt, Ärztin oder ein Krankenhaus aufsuchen und sich eine ärztliche Bestätigung ausstellen lassen – bei Auslandsunfällen auf Deutsch bzw. in Übersetzung.

  2. Rasche Info an den Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber sollte umgehend – am besten schriftlich – informiert werden.

  3. Unterlagen aufbewahren
    Alle Unterlagen gut aufbewahren, darunter auch Rechnungen für Krankenkasse oder Versicherung.


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