In der Straßenbahn wird der Hautausschlag besprochen, im Zug werden Beziehungsprobleme erörtert und im Kaffeehaus erfährt man so einiges über die Tischnachbar:innen: Diskretion wird unterschiedlich gehandhabt. Doch was passiert, wenn über firmeninterne Informationen geplaudert wird oder personenbezogene Daten für alle sichtbar am Laptop offenliegen? Kurz gesagt: Das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. In gravierenden Fällen sind Verwarnungen, Kündigungen oder sogar Entlassungen – inklusive Verlust von Ansprüchen – mögliche Folgen.
Mit Homeoffice und Telearbeit ist Arbeit flexibler geworden, zugunsten vieler Arbeitnehmer:innen. Adriana Mandl, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer Wien, stellt klar: „Telearbeit ist seit dem 1.1.2025 ein gesetzlich definierter Begriff. Telearbeit umfasst nicht nur das Homeoffice, sondern auch andere Arbeitsorte, etwa das Café, die Wohnung von Angehörigen oder Co-Working-Spaces. Entscheidend ist aber, dass diese Orte vorab schriftlich vereinbart werden.“
Auch aus haftungs- und unfallversicherungsrechtlichen Gründen müsse klar sein, wo Telearbeit geleistet wird. Einmalige Ausnahmen oder Dienstreisen fallen nicht darunter.
Damit sich alle Beteiligten auskennen, spricht sich Mandl klar für eine Regelung am Arbeitsplatz aus. In Betrieben mit Betriebsrat am besten in Form einer Betriebsvereinbarung: „Ich sehe es als Chance und im Interesse aller, klare Regelungen zwischen Unternehmen und Belegschaft zu vereinbaren. Diese sind Grundlage für eine gute Zusammenarbeit und beugen Missverständnissen vor.“ Betriebsvereinbarungen können Teilnahmevoraussetzungen für Telearbeit festlegen, etwa welche Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten sind, welche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden und wie Beschäftigte geschult werden.
Besonders sensibel wird es, wenn es um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geht. Eine gesetzliche Definition dieser gibt es zwar nicht, die Rechtsprechung ist aber eindeutig: Umfasst sind alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, an deren Geheimhaltung die Arbeitgeberseite ein berechtigtes Interesse hat. Dazu zählen nicht nur Verträge oder Umsatzzahlen, sondern auch Kund:innendaten, interne Abläufe oder organisatorische Informationen.
„Im Zweifel sollte man sagen: Ich melde mich später, wenn wir vertraulich reden können.“
Adriana Mandl, Arbeitsrechtsexpertin, AK Wien
Nach einer OGH-Entscheidung sind die Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten innerhalb des Arbeitsverhältnisses Ausdruck der Treuepflicht der Arbeitnehmer:innen. „Darüber kann ich gerade nicht sprechen“ ist daher kein Ausweichen, sondern professionelles Handeln. Mandl bringt es auf den Punkt: „Dinge, von denen ich nicht möchte, dass mein Arbeitgeber sie in der Straßenbahn über mich preisgibt, sollte ich umgekehrt auch nicht über mein Unternehmen ausplaudern.“
Wer schon einmal ohne Kopfhörer im Railjet saß, kann bestätigen: Öffentliche Orte sind besonders heikel, und oft fehlt die Sensibilität. Telefonate im Zug, Meetings mit eingeschalteter Kamera oder offen einsehbare Bildschirme sind an der Tagesordnung. Das Phänomen des „Shoulder Surfing“, also das Mitlesen durch Sitznachbar:innen, ist im Zug fast unvermeidbar. „Gerade bei Gesprächen über Namen, Telefonnummern, Vertragsinhalte oder interne Zahlen sollte man im Zweifel sagen: Ich melde mich später, wenn wir vertraulich reden können“, rät Mandl.
Kommt es dennoch zu einem Schaden, greift das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Ob und in welchem Ausmaß jemand haftet, hängt vom Verschuldensgrad ab: von entschuldbarer Fehlleistung über leichte und grobe Fahrlässigkeit bis hin zu Vorsatz. „Das ist immer eine Einzelfallentscheidung“, betont Mandl. Arbeitsrechtlich können die möglichen Konsequenzen von einer Verwarnung bis zur Kündigung reichen. Vorsicht gilt bei Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag. Diese können bei Verletzung dieser Pflichten sogar Konventionalstrafen vorsehen, teils in Höhe mehrerer Monatsgehälter.
Wie kann man Fahrtzeiten trotzdem effizient nutzen? Adriana Mandl empfiehlt technische Hilfsmittel wie Sichtschutzfilter, Kopfhörer oder VPN-Verbindungen, die die Risiken des Mithörens und -lesens reduzieren. „Es macht rechtlich einen Unterschied, ob ich alle zumutbaren Schutzmaßnahmen eingehalten habe“, so Mandl. Entscheidend sei aber auch die Planung: Wer weiß, dass sensible Meetings anstehen, sollte diese nicht im Café führen. Man weiß schließlich nie, wer mithört.