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Recht klar

Telearbeit im öffentlichen Raum:
Man weiß nie, wer mithört

Vorsicht beim Arbeiten in Öffis oder im Café: Was erlaubt ist, wie Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse sowie personen­bezogene Daten geschützt werden – und warum klare Regeln allen helfen.

Anna  Gugerell 
25.02.2026
in diesem Artikel



    in aller kürze

    Telearbeit

    • Seit 1.1.2025 umfasst Telearbeit nicht nur das Homeoffice, sondern auch andere Arbeitsorte.
    • Alternative Arbeitsorte müssen vorab schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
    • Arbeitnehmer:innen unterliegen auch außerhalb des Betriebs der Verschwiegenheits- und Diskretionspflicht.
    • Werden sensible Daten in der Öffentlichkeit nicht geschützt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen; bei Schäden greift das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

    In der Straßenbahn wird der Hautausschlag besprochen, im Zug werden Beziehungs­probleme erörtert und im Kaffeehaus erfährt man so einiges über die Tisch­nachbar:innen: Diskretion wird unterschiedlich gehandhabt. Doch was passiert, wenn über firmen­interne Informationen geplaudert wird oder personenbezogene Daten für alle sichtbar am Laptop offenliegen? Kurz gesagt: Das kann arbeits­rechtliche Konsequenzen haben. In gravierenden Fällen sind Verwarnungen, Kündigungen oder sogar Entlassungen – inklusive Verlust von Ansprüchen – mögliche Folgen. 

    Alternative Arbeitsorte

    Mit Homeoffice und Telearbeit ist Arbeit flexibler geworden, zugunsten vieler Arbeit­nehmer:innen. Adriana Mandl, Arbeitsrechts­expertin der Arbeiterkammer Wien, stellt klar: „Telearbeit ist seit dem 1.1.2025 ein gesetzlich definierter Begriff. Telearbeit umfasst nicht nur das Homeoffice, sondern auch andere Arbeitsorte, etwa das Café, die Wohnung von Angehörigen oder Co-Working-Spaces. Entscheidend ist aber, dass diese Orte vorab schriftlich vereinbart werden.“

    Auch aus haftungs- und unfall­versicherungs­rechtlichen Gründen müsse klar sein, wo Telearbeit geleistet wird. Einmalige Ausnahmen oder Dienstreisen fallen nicht darunter.

    Damit sich alle Beteiligten auskennen, spricht sich Mandl klar für eine Regelung am Arbeitsplatz aus. In Betrieben mit Betriebsrat am besten in Form einer Betriebs­vereinbarung: „Ich sehe es als Chance und im Interesse aller, klare Regelungen zwischen Unternehmen und Belegschaft zu vereinbaren. Diese sind Grundlage für eine gute Zusammenarbeit und beugen Missverständnissen vor.“ Betriebs­vereinbarungen können Teilnahme­voraussetzungen für Telearbeit festlegen, etwa welche Sicherheits­maßnahmen einzuhalten sind, welche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden und wie Beschäftigte geschult werden.


    Verschwiegenheit als Treuepflicht

    Besonders sensibel wird es, wenn es um Betriebs- und Geschäfts­geheimnisse geht. Eine gesetzliche Definition dieser gibt es zwar nicht, die Recht­sprechung ist aber eindeutig: Umfasst sind alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, an deren Geheim­haltung die Arbeit­geberseite ein berechtigtes Interesse hat. Dazu zählen nicht nur Verträge oder Umsatz­zahlen, sondern auch Kund:innen­daten, interne Abläufe oder organisatorische Informationen. 


    Adriana-Mandl, AK Wien © Markus Zahradnik
    Adriana Mandl, Abteilung Sozialpolitik, AK Wien © Markus Zahradnik

    Im Zweifel sollte man sagen: Ich melde mich später, wenn wir ver­trau­lich reden können.


    Adriana Mandl, Arbeitsrechtsexpertin, AK Wien 

    Nach einer OGH-Entscheidung sind die Verschwiegen­­heits- und Diskretions­pflichten innerhalb des Arbeits­­verhältnisses Ausdruck der Treuepflicht der Arbeit­nehmer:innen. „Darüber kann ich gerade nicht sprechen“ ist daher kein Ausweichen, sondern professionelles Handeln. Mandl bringt es auf den Punkt: „Dinge, von denen ich nicht möchte, dass mein Arbeitgeber sie in der Straßenbahn über mich preisgibt, sollte ich umgekehrt auch nicht über mein Unternehmen ausplaudern.“

    Achtung vor „Shoulder Surfing“

    Wer schon einmal ohne Kopfhörer im Railjet saß, kann bestätigen: Öffentliche Orte sind besonders heikel, und oft fehlt die Sensibilität. Telefonate im Zug, Meetings mit eingeschalteter Kamera oder offen einsehbare Bildschirme sind an der Tagesordnung. Das Phänomen des „Shoulder Surfing“, also das Mitlesen durch Sitznachbar:innen, ist im Zug fast unvermeidbar. „Gerade bei Gesprächen über Namen, Telefon­nummern, Vertrags­inhalte oder interne Zahlen sollte man im Zweifel sagen: Ich melde mich später, wenn wir vertraulich reden können“, rät Mandl.

    Kommt es dennoch zu einem Schaden, greift das Dienst­nehmer­haft­pflicht­gesetz. Ob und in welchem Ausmaß jemand haftet, hängt vom Verschuldensgrad ab: von entschuldbarer Fehlleistung über leichte und grobe Fahrlässigkeit bis hin zu Vorsatz. „Das ist immer eine Einzelfall­entscheidung“, betont Mandl. Arbeits­rechtlich können die möglichen Konsequenzen von einer Verwarnung bis zur Kündigung reichen. Vorsicht gilt bei Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungs­klauseln im Arbeitsvertrag. Diese können bei Verletzung dieser Pflichten sogar Konventional­strafen vorsehen, teils in Höhe mehrerer Monatsgehälter.

    Wie kann man Fahrtzeiten trotzdem effizient nutzen? Adriana Mandl empfiehlt technische Hilfsmittel wie Sicht­schutzfilter, Kopfhörer oder VPN-Verbindungen, die die Risiken des Mithörens und -lesens reduzieren. „Es macht rechtlich einen Unterschied, ob ich alle zumutbaren Schutz­maßnahmen eingehalten habe“, so Mandl. Entscheidend sei aber auch die Planung: Wer weiß, dass sensible Meetings anstehen, sollte diese nicht im Café führen. Man weiß schließlich nie, wer mithört.  

    gut zu wissen

    Telearbeit im öffentlichen Raum:
    5 Dinge, die der Betriebsrat regeln kann

    1. Teilnahme­voraussetzungen klar festlegen

    2. Arbeitsmittel und Aufwandersatz

    3. Datenschutz & Verschwiegenheit konkretisieren: Vorgaben zu Daten­sicherheit und Verwahrung digitaler Arbeitsmittel

    4. Technische Schutz­maßnahmen: VPN, Sicht­schutzfilter, Kopfhörer

    5. Schulungen, Workshops, Onboarding zum Thema


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