Die gute Nachricht für Partymuffel: Liegt die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit, kann niemand zum Dabeisein gezwungen werden. Anders sieht es bei Feiern aus, die während der Arbeitszeit stattfinden: Hier können Betriebe die Teilnahme anordnen. Sowohl für Dienstgeber als auch für Beschäftigte empfiehlt sich letztlich Fingerspitzengefühl. Immerhin geht es um einen sozialen Anlass, auf den sich viele Kolleg:innen freuen und der ein angenehmes Zusammenkommen für alle sein soll.
Aufgebrezelt wird nur der Christbaum? Nun ja. Auch hier braucht es die richtige (Selbst-) Einschätzung – es herrscht die Faustregel: Der Dresscode, der im Büro gilt, ist für feierliche Anlässe im Betrieb ein guter Richtwert. Zu leger, freizügig oder überdreht (etwa im Knecht-Ruprecht-Look oder als Weihnachtsengel) sollte man es eher nicht anlegen – Smoking und Diademe wären aber auch übertrieben.
Gratisdrinks und gute Stimmung, das lädt natürlich zum Anstoßen ein. Dagegen spricht auch nichts, man sollte aber keinesfalls aus dem Rahmen fallen. Übermäßiger Alkoholkonsum macht nicht nur einen schlechten Eindruck, er kann auch zu Enthemmung führen, für die im Arbeitsumfeld kein Platz ist. Im schlimmsten Fall sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich (bis hin zur Auflösung des Dienstverhältnisses).
Als Gesprächsthema Nummer eins hat das Arbeitsleben schon so manche Privatparty zerstört – nein, so kommt keine Stimmung auf. Die Weihnachtsfeier sollte also kein verlängertes Meeting sein, das sich von einem beruflichen Termin nur durch Buffet und Dekor unterscheidet. Das richtige Gespür wird aber auch bei ernsten Themen aus dem privaten Bereich benötigt – und bei Witzen, die die Grenzen des guten Geschmacks schnell überschreiten.
Hey, du! Wer beschließt, den Vorstand an der Bar plötzlich duzen zu wollen, sollte dieses Vorhaben besser noch einmal überdenken. Ein absolutes No-Go sind natürlich Beleidigungen, alle Formen von Belästigung, Gewalt und Rassismus. Hier droht die Entlassung.
Von Blaumachen ist abzuraten – auch am „Tag danach“. Umgekehrt sollte Kolleg:innen, die nach der Weihnachtsfeier tatsächlich krank sind, nichts unterstellt werden. Gleiches gilt für Beschäftigte, die bereits im Voraus einen Urlaubstag oder Zeitausgleich beantragt haben.