Im Park bei einem kühlen Getränk die Arbeit zu erledigen, die ansonsten im Büro gemacht werden müsste – für viele Arbeitnehmer:innen ist das eine schöne Vorstellung, die bald wahr werden kann. Mit dem Telearbeitsgesetz wird ortsungebundenes Arbeiten neu geregelt. Damit soll Beschäftigten die Chance ermöglicht werden, in Parks, Kaffeehäusern, in der Wohnung von Angehörigen, in Coworking-Spaces oder an anderen Orten zu arbeiten.
Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden. Mit dem neuen Gesetz wird das aktuell gültige Homeoffice-Gesetz abgelöst, das im Zuge der Corona-Pandemie im April 2021 in Kraft getreten ist.
Zuerst zu den positiven Weiterentwicklungen: Zahlreiche Arbeitgeber, Arbeitnehmer:innen und Betriebsratsmitglieder wurden für die Evaluierung der aktuellen Homeoffice-Regelung vom zuständigen Arbeitsministerium miteinbezogen. Gemeinsam wurde überprüft, wie sich das Gesetz in der Praxis bewährt hat und welche Weiterentwicklung sich Betriebe und ihre Beschäftigten wünschen.
„Ein solcher Wunsch war die Ausweitung des ,Homeoffice‘ auf ‚Telearbeit‘, also die Möglichkeit, nicht nur in den eigenen vier Wänden zu arbeiten, sondern auch an anderen Orten“, sagt Philipp Brokes, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien.
„Die unterschiedliche Behandlung von Telearbeit sehen wir absolut kritisch.“
Philipp Brokes, AK Wien
Im nun vorliegenden Gesetzesentwurf wurde dieser Wunsch berücksichtigt und nach langen Verhandlungen mit den Sozialpartnern umgesetzt. „Damit werden die Vorteile des bisherigen Homeoffice-Gesetzes auf andere Bereiche ausgeweitet, was für mehr Flexibilität sorgen wird“, so Brokes.
Doch nicht alle Telearbeiter:innen werden in Zukunft gleichgestellt. Denn es wird nach „Telearbeit im engeren Sinn“ (das bedeutet Arbeiten in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in Coworking-Spaces) und „Telearbeit im weiteren Sinn“ (also Arbeiten im Park oder Kaffeehaus) unterschieden – mit Auswirkungen auf das Unfallversicherungsrecht.
Erfahre mehr über die aktuell gültigen Regelungen im AK Ratgeber „Homeoffice".
Arbeitet jemand „im engeren Sinn“, dann wird diese Person auch auf dem Arbeitsweg unfallversicherungsrechtlich geschützt sein. Arbeitet jemand hingegen „im weiteren Sinn“, dann wird es diesen Wegschutz nicht geben.
„Die unterschiedliche Behandlung von Telearbeit sehen wir absolut kritisch. Hier zeigte das zuständige Ministerium kein Verständnis für die Notwendigkeit, praxistaugliche und nachvollziehbare Regelungen zu schaffen, was sehr bedauerlich ist“, sagt Brokes. Für Beschäftigte kann diese Regelung verwirrend sein – und sie erschwert Rechtsauskünfte von AK, Gewerkschaften und dem Betriebsrat.
Ein weiterer kritischer Punkt im neuen Telearbeitsgesetz ist die fehlende Anhebung des aktuellen Homeofficepauschale. Pro Telearbeitstag – jedoch für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr – stehen Arbeitnehmer:innen auch zukünftig bis zu drei Euro steuerfrei zu. Es bleibt also bei 300 Euro jährlich. „Eine Anhebung der Steuerbegünstigung wäre vor dem Hintergrund einer Rekordinflation der vergangenen Jahre nicht nur geboten, sondern geradezu unabdingbar gewesen“, meint Brokes.
Ebenfalls kritisch zu sehen ist der fehlende Gesundheitsschutz. Das Thema der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung bleibt weitestgehend unbeachtet. Bei der bereits erwähnten Evaluierung zur Homeoffice-Regelung gaben zudem 70 Prozent der Beschäftigten an, den für sie entstehenden Mehraufwand – wie die erhöhten Energiekosten – gar nicht oder nur zum Teil ersetzt zu bekommen.
Homeoffice beziehungsweise in Zukunft Telearbeit kann also zur Kostenfalle werden. Doch hier gibt es eine gute Nachricht, so Brokes: „In Betrieben mit Betriebsrat wird diese Schieflage besonders oft im Rahmen einer schriftlichen Betriebsvereinbarung aufgegriffen und mit einer gerechten Lösung versehen.“
Informationen zum neuen Telearbeitsgesetz gibt es auf der Website des österreichischen Parlaments.