Ein Betriebsurlaub kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Denn Urlaub ist eine Vereinbarung, bei der Betriebserfordernisse und die Erholung der Beschäftigten gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Das Gleiche gilt auch für eine Urlaubssperre, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist, etwa in Branchen mit hohem Weihnachtsgeschäft.
Das heißt: Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht. Er muss bei der Festlegung von Urlaubs- und Sperrzeiten einbezogen werden, um die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Wo kein Betriebsrat besteht, bleibt oft nur die individuelle Absprache – meist mit schwächerer Verhandlungsposition für Beschäftigte.
Das Urlaubsgesetz verlangt eine Abwägung: Das Erholungsinteresse der Arbeitnehmer:innen steht den organisatorischen Bedürfnissen des Betriebs gegenüber. Können sich beide Seiten nicht einigen, darf der Arbeitgeber Urlaub zwar festlegen – aber er muss Fristen, Vereinbarungen und Mitbestimmungsrechte beachten. Ein Betriebsurlaub ist nur rechtmäßig, wenn ein ausreichender Teil des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer:innen frei verplant werden kann. Betriebsräte sorgen mit klaren Regeln und transparenten Fristen dafür, dass alle frühzeitig planen können und Konflikte gar nicht erst entstehen.
Weder der 24. Dezember noch der 31. Dezember sind in Österreich gesetzliche Feiertage. Es gelten daher grundsätzlich normale Arbeitszeiten, ein Anspruch auf Freizeit besteht nicht. In vielen Bereichen gibt es jedoch eigene Regelungen: Im Handel schließen Geschäfte meist schon zu Mittag, im öffentlichen Dienst, in Banken und vielen Büros wird oft nur halbtags gearbeitet oder der Tag ganz freigegeben. Auch in Produktion und Industrie kommt es häufig zu verkürzten Arbeitszeiten oder einem Betriebsstillstand am Nachmittag. Für eine verlässliche Planung ist es wichtig, die jeweils geltenden betrieblichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen zu kennen.
Alexander Tomanek ist Jurist und Experte für Arbeitsrecht der AK Wien.