Eltern fühlen sich oft hin- und hergerissen zwischen dem schlechten Gewissen über den unerwarteten Ausfall im Job und der Sorge um ihr krankes Kind. Ein frühzeitiges Gespräch mit dem Betriebsrat gibt Sicherheit und klärt über den rechtlichen Rahmen auf, damit Eltern Familie und Arbeit gut unter einen Hut bringen können.
Prinzipiell gilt: Für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen besteht in Österreich Anspruch auf Pflegefreistellung, auch Pflegeurlaub genannt. Pro Arbeitsjahr haben Eltern das Recht auf eine Woche Pflegefreistellung, und zwar im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss diese Zeit freigeben und das Entgelt weiterbezahlen.
Wenn etwa ein Kind erkrankt und eine Pflegefreistellung notwendig wird, muss der Arbeitgeber so schnell wie möglich informiert werden. Er kann auch einen Nachweis für den Grund der Pflegefreistellung, zum Beispiel eine ärztliche Bestätigung, verlangen. Sollte diese Bestätigung etwas kosten – was bei manchen Ärzt:innen vorkommt –, dann muss der Arbeitgeber diese Kosten ersetzen.
Beschäftigte dürfen im Zusammenhang mit ihrem Recht auf Pflegefreistellung nicht diskriminiert werden. So ist eine in Anspruch genommene Pflegefreistellung zum Beispiel kein Kündigungsgrund.
Der AK Ratgeber „Pflegefreistellung" mit allen wichtigen Infos steht online zum Download bereit.
Beschäftigte können eine Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind plötzlich Fieber oder Zahnweh hat. Für Kinder unter zwölf Jahren haben Arbeitnehmer:innen – allerdings nur bei neuerlicher Erkrankung – einen zusätzlichen Pflegefreistellungsanspruch von einer weiteren Woche (und dann insgesamt zwei Wochen pro Arbeitsjahr).
Übrigens: Für die Inanspruchnahme wird bei eigenen Kindern kein gemeinsamer Haushalt benötigt. Wenn ein Kind bei der Mutter lebt und krank wird, die Mutter den Pflegefreistellungsanspruch aber schon ausgeschöpft hat, bekommt der leibliche Vater trotzdem frei, obwohl das Kind nicht bei ihm lebt.
Damit sich Job und Familie gut vereinbaren lassen, kann die Betreuung eines kranken Kindes zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Zum Beispiel kann ein Elternteil am Vormittag und der andere am Nachmittag die Pflege übernehmen. Pflegefreistellung gibt es nicht nur für Kinder, sondern auch für andere nahe Angehörige, etwa für die eigenen Eltern. Diese müssen auch nicht im selben Haushalt leben. So ermöglicht die Pflegefreistellung die Betreuung kranker Angehöriger, ohne dass Eltern oder Pflegende ein schlechtes Gewissen haben müssen.
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