Wenn das Kind länger krank ist und die gesetzlich vorgesehenen Tage für die Pflegefreistellung ausgeschöpft sind, muss entweder der andere Elternteil die Pflege übernehmen oder es gibt die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen. Dieser Urlaub muss nicht im Vorhinein mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, sondern kann aus Anlass der notwendigen Betreuung ohne Rücksprache angetreten werden. Er wird dann vom Jahresurlaubsguthaben abgezogen.
Steht kein Urlaub mehr zur Verfügung, kann als letzte Option eine unbezahlte Freistellung vereinbart werden. Diese setzt allerdings das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber voraus und ist sozialversicherungsrechtlich gesondert zu prüfen. Für Betriebsratsmitglieder ist es wichtig, betroffene Eltern frühzeitig über diese Alternativen und ihre rechtlichen Folgen zu informieren.
Das Gesetz zur Pflegefreistellung wurde im Jahr 2023 reformiert und berücksichtigt heute auch Patchworkfamilien. Pflege- oder Betreuungsfreistellung sowie die Begleitung eines Kindes ins Spital sind möglich, wenn es sich um das leibliche Kind des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten handelt und ein gemeinsamer Haushalt besteht.
Darüber hinaus gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei eigenen Kindern. Betriebsratsmitglieder sollten Beschäftigte in diesen Konstellationen über ihre Rechte informieren, damit auch Stief- oder Bonuskinder rechtlich abgesichert sind.
Sind beide Eltern berufstätig, dann entscheidet nicht der Arbeitgeber, welcher Elternteil die Pflegefreistellung nimmt – das regeln die Eltern selbst.
Eine Pflegefreistellung kann auch stundenweise oder für einen halben Tag genommen werden. So kann etwa ein Elternteil am Vormittag arbeiten, während der andere die Betreuung übernimmt, und am Nachmittag wird gewechselt. Dadurch bleibt die Arbeit nicht vollständig liegen und die Betreuung ist dennoch sichergestellt. Auf diese Weise lässt sich die Pflege an die jeweiligen Arbeitszeiten anpassen und der Anspruch korrekt nutzen.
Eine Pflegefreistellung dient dazu, die nahtlose Betreuung kranker Angehöriger zu ermöglichen – bei Kindern unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, Stief- oder Bonuskind handelt. Sie kann im Ausmaß von bis zu einer Woche Normalarbeitszeit genutzt werden, bei Kindern unter zwölf Jahren sind bis zu zwei Wochen möglich.
Andreas Maierhofer ist Jurist und Experte für Arbeitsrecht der AK Wien.