Andreas Maierhofer zur Pflegefreistellung © Lisi Specht


Mitbestimmung

Pflegefreistellung:
Drei Fragen – drei Antworten

Was tun, wenn mein Kind länger krank ist? Wie sieht es bei Patchworkfamilien aus? Darf der Arbeitgeber entscheiden, wer zu Hause bleibt?

Redaktion  AKtuell
19.02.2026

1. Mein Kind ist länger krank. Was tun? 

Wenn das Kind länger krank ist und die gesetzlich vorgesehenen Tage für die Pflege­freistellung ausgeschöpft sind, muss entweder der andere Elternteil die Pflege übernehmen oder es gibt die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen. Dieser Urlaub muss nicht im Vorhinein mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, sondern kann aus Anlass der notwendigen Betreuung ohne Rücksprache angetreten werden. Er wird dann vom Jahres­urlaubs­guthaben abgezogen. 

Steht kein Urlaub mehr zur Verfügung, kann als letzte Option eine unbezahlte Freistellung vereinbart werden. Diese setzt allerdings das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber voraus und ist sozial­versicherungs­rechtlich gesondert zu prüfen. Für Betriebsrats­mitglieder ist es wichtig, betroffene Eltern frühzeitig über diese Alternativen und ihre rechtlichen Folgen zu informieren.

2. Wie sieht es bei Patchworkfamilien aus?

Das Gesetz zur Pflege­freistellung wurde im Jahr 2023 reformiert und berück­sichtigt heute auch Patchwork­familien. Pflege- oder Betreuungs­freistellung sowie die Begleitung eines Kindes ins Spital sind möglich, wenn es sich um das leibliche Kind des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder der Lebens­gefährtin bzw. des Lebens­gefährten handelt und ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Darüber hinaus gelten die gleichen Voraus­setzungen wie bei eigenen Kindern. Betriebsrats­mitglieder sollten Beschäftigte in diesen Konstellationen über ihre Rechte informieren, damit auch Stief- oder Bonuskinder rechtlich abgesichert sind.

3. Darf der Arbeitgeber entscheiden, wer zu Hause bleibt?

Sind beide Eltern berufstätig, dann entscheidet nicht der Arbeitgeber, welcher Elternteil die Pflege­freistellung nimmt – das regeln die Eltern selbst. 

Eine Pflege­freistellung kann auch stundenweise oder für einen halben Tag genommen werden. So kann etwa ein Elternteil am Vormittag arbeiten, während der andere die Betreuung übernimmt, und am Nachmittag wird gewechselt. Dadurch bleibt die Arbeit nicht vollständig liegen und die Betreuung ist dennoch sichergestellt. Auf diese Weise lässt sich die Pflege an die jeweiligen Arbeitszeiten anpassen und der Anspruch korrekt nutzen.

Eine Pflege­freistellung dient dazu, die nahtlose Betreuung kranker Angehöriger zu ermöglichen – bei Kindern unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, Stief- oder Bonuskind handelt. Sie kann im Ausmaß von bis zu einer Woche Normal­arbeits­zeit genutzt werden, bei Kindern unter zwölf Jahren sind bis zu zwei Wochen möglich.

Zur Person

Andreas Maierhofer ist Jurist und Experte für Arbeitsrecht der AK Wien.

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