Zu Beginn des Jahres 2021 forderte die Chefverhandlerin der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) noch die Einstufung der Leiharbeit als „Saisonbranche". Das hätte kürzere Kündigungsfristen für überlassene Arbeiterinnen einzementiert. Die Produktionsgewerkschaft (PRO-GE) leistete dagegen heftigen Widerstand.
Nach harten Verhandlungen einigten sich die Verhandlungspartner:innen auf einen Kompromiss: Die Kündigungsfristen für Beschäftigte bei Leiharbeitsfirmen werden ab 1. Oktober 2021 angehoben.
Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bis zu zwölf Monaten beträgt die Frist derzeit zwei Wochen. Ab 1. Jänner 2023 wird sie auf drei Wochen angehoben. Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monaten erhöht sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen. Bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als 18 Monaten gelten künftig die Fristen wie für Angestellte.
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
bis 12 Monate | 2 Wochen (ab 2023: 3 Wochen) |
bis 18 Monate | 4 Wochen |
bis 2 Jahre | 6 Wochen |
bis 5 Jahre | 2 Monate |
bis 15 Jahre | 3 Monate |
bis 25 Jahre | 4 Monate |
ab 25 Jahren | 5 Monate |
Bei der Berechnung der „ununterbrochenen Beschäftigung" konnte ebenfalls ein Verhandlungserfolg erzielt werden. Demnach werden in Zukunft alle Vordienstzeiten bei derselben Leiharbeitsfirma bzw. bei verbundenen Unternehmen zur Berechnung der Kündigungsfristen zusammengezählt.
Der Zeitpunkt der Lösung der letzten Beschäftigung darf allerdings nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Diese Einigung ist insofern wichtig, da mehr als die Hälfte aller Leiharbeiter:innen in der Regel nicht länger als drei Monate durchgängig beschäftigt ist. Die neue Bestimmung erhöht nun ihre Chance auf längere Kündigungsfristen.
Viele Leiharbeitsfirmen umgehen jedoch die Kündigungsfristen gänzlich. Sie bieten Leiharbeiter:innen die sogenannte „einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses" an. Die Leiharbeitsunternehmen ködern die Arbeiter:innen nach Beendigung der Überlassung mit dem Versprechen, sie bei guter Auftragslage rasch wiedereinzustellen. Als Konsequenz verzichten Leiharbeiter:innen jedoch auf Teile ihres Lohns und Sonderzahlungen.