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Achtung bei Briefwahl

Betriebsratswahl: Achtung bei Briefwahl 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Urteil wichtige Grundsätze zur Betriebsratswahl festgehalten. Ein Interview mit dem Juristen Wolfgang Kozak.

Matthias Falter
31.05.2022
in diesem artikel

    Jurist Wolfgang Kozak im Interview über das OGH-Urteil zu Betriebsratswahlen 

    Wolfgang Kozak ist Jurist im Bereich Arbeitsrechtliche Beratung und Rechtsschutz der AK Wien. Wir haben ihn zum OGH-Urteil in Bezug auf Betriebsratswahlen befragt. 

    AKtuell: Eine Betriebsratswahl landete vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Worum ging es dabei genau? 

    Wolfgang Kozak: Bei diesem Verfahren ging es um die Betriebsratswahl in einem Betrieb mit mehreren Außenstellen. Für den größten Standort in Wien hat der Wahlvorstand eine Präsenzwahl beschlossen. Für die Außenstellen entschied der Wahlvorstand, dass per Wahlkarte gewählt werden soll – also eine Briefwahl. 

    Im Zuge dieser Wahl gab es mehrere Schwierigkeiten: Erstens gab es viele ungültige Stimmen, weil nicht die gesamte Wahlkarte, sondern nur der Stimmzettel zurückgeschickt wurde. Zweitens wurden einige Wahlkarten so spät versandt, dass keine Stimmabgabe mehr möglich war. Das Ergebnis der Wahl war, dass eine kandidierende Liste drei Mandate und die andere Liste zwei Mandate erreichte. Die unterlegene Liste hat die Wahl angefochten. 

    Was waren die angegebenen Gründe für die Anfechtung? 

    Zunächst möchte ich festhalten, dass beim Anfechten einer Betriebsratswahl nicht jeder Fehler automatisch zu einer Wahlwiederholung führt. Stellt jedoch ein Gericht schwerwiegende Fehler fest, die maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis haben könnten, muss die Wahl wiederholt werden.  

    In diesem Fall argumentierte die unterlegene Liste mit einem Formalfehler bei den Wahlkarten. Demnach sei der Versand der Wahlkarten unzulässig gewesen, weil die einzelnen Wähler:innen keinen Antrag gestellt hätten.


    Webtipp

    Tipp Symbolbild © AK Wien

    Das Urteil ausführlich erklärt

    Lies mehr zu dem Urteil im DRdA-infas

    "Der Wahlvor­stand kann selbst­ständig entscheiden, Wahlkarten auszu­schicken"

    Wolfgang Kozak, Arbeitsrechtsexperte in der AK Wien

    Diese Anfechtung ist schließlich vor dem Obersten Gerichtshof gelandet. Wie lautet dessen Entscheidung? 

    Der OGH hat hier wichtige Grundsätze für die Betriebsratswahl festgehalten: Erstens ist der Wahlvorstand verpflichtet, festzustellen, ob jemand im Betrieb wählen kann. Wenn dies nicht der Fall ist, dann kann der Wahlvorstand selbständig entscheiden, Wahlkarten auszuschicken. Der Wahlvorstand ist hier nicht auf Anträge der einzelnen Wahlberechtigten angewiesen. Der Wahlvorstand hat hier also korrekt gehandelt. 

    Außerdem hat der OGH entschieden, dass das Zurückschicken der Stimmzettel ohne vollständige Wahlkarte und damit die Abgabe einer ungültigen Stimme in der Eigenverantwortung der einzelnen Beschäftigten liegt. Diese Punkte stellen also keinen Grund für die Aufhebung der Wahl dar.

    Die Betriebsratswahl ist jetzt aber noch nicht gerichtlich bestätigt, weil noch eine andere Frage geklärt werden muss, die für Betriebsratswahlen wichtig ist. Welche ist das? 

    Hier geht es um die rechtzeitige Aussendung der Wahlkarten. Laut OGH wurden einige Wahlkarten so spät an die Wahlberechtigten geschickt, dass diese de facto nicht mehr an der Wahl teilnehmen konnten. Der OGH verwies diesen Punkt daher an die

    erste Instanz zurück, die nun feststellen muss, ob eine maßgebliche Anzahl von Wahlkarten zu spät weggeschickt wurde. Wenn dies der Fall gewesen ist und dabei ein kritischer Wert erreicht wurde, dann müsste die Wahl neu durchgeführt werden.


    Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Kozak im Interview © Lisa Lux
    Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Kozak im Interview © Lisa Lux

    Was ist daher für die Betriebsratswahl wichtig und wie können solche Schwierigkeiten vermieden werden? 

    Der Wahlvorstand muss die Wahlkarten rechtzeitig versenden, damit die Mitarbeiter:innen an der Wahl teilnehmen können. Das bedeutet, dass die Wahlkarten spätestens sechs Tage vor Fristende verschickt werden müssen.

    Grundsätzlich ist es bei jeder Betriebsratswahl empfehlenswert, die Expert:innen der Gewerkschaft zu kontaktieren, um Fehler zu vermeiden.


    GUT ZU WISSEN

    know-how zur Betriebsratswahl

    Nutze das Wissen der Gewerkschaft für die Organisation der Betriebsratswahl. Auf der ÖGB-Website für Betriebsrät:innen findest du zudem Formulare und Fristenrechner für die Wahl. Auch der Ratgeber „Die Betriebsratswahl“ ist dort abrufbar



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