Deutschland schärft nach
Auch in Deutschland kommt es immer wieder zur Verhinderung von Betriebsräten durch Unternehmen. Doch im Nachbarland ist das ein Strafdelikt, das mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sanktioniert werden kann. „Die Strafrechtsbestimmung gilt für die Behinderung von Betriebsratswahlen, ebenso für die Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrats“, erklärt Kerstin Jerchel, Bereichsleiterin Mitbestimmung bei der deutschen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Allerdings, so Jerchel, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. „Viele trauen sich nicht, den eigenen Arbeitgeber anzuzeigen.“ Geschieht dies doch, schleppen sich die Ermittlungsverfahren oft über lange Zeit oder werden von Strafrechtler:innen bearbeitet, die zu wenig vom Arbeitsrecht verstehen.
Martin Behrens von der deutschen Hans-Böckler-Stiftung bringt das Problem in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung auf den Punkt: Staatsanwälte seien mit Morden oder Einbrüchen zu ausgelastet, um die minder schweren Betriebsratsfälle zu verfolgen. Kerstin Jerchel plädiert für die Bildung einer Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft, bestehend aus Arbeitsrechtler:innen, die speziell für diese Fälle geschult werden und sie als Expert:innen rasch bearbeiten. Rückenwind für die Betriebsräte kommt in Deutschland von der Bundesregierung. Sie plant die bestehende Strafrechtsbestimmung als Offizialdelikt auszugestalten. Störmanöver gegen Betriebsratsgründungen und die Betriebsratsarbeit müssten dann von Amts wegen verfolgt werden, ganz ohne Anzeige.
Michael Trinko, Arbeitsrechtsexperte im ÖGB, wünscht sich ähnliche strafrechtliche Schutzbestimmungen für Österreich. Zusätzlich, so Trinko, brauche es für Vorfeld-Initiator:innen von Betriebsratswahlen den umfassenden Kündigungsschutz, wie er für Betriebsrät:innen gelte – sprich: Eine Kündigung oder Entlassung soll nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich sein.