AK-Experte Wolfgang Kozak © Lisa Lux
AK Wahl

AK Wah­len 2024: Wahl im Be­trieb ist nie­der­schwel­lig 

Alle fünf Jahre finden die AK Wah­len statt. Für die Ab­wick­lung der Wah­len braucht es viele ehren­amt­li­che Mit­glie­der in den be­trieb­li­chen Wahl­kom­mis­sio­nen. Wel­che Re­ge­lun­gen gel­ten für sie? 
Martina Fassler
19.01.2023
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AK Experte Wolfgang Kozak im AKtuell Interview


AKtuell: Die AK Wahlen sind eine wichtige Form der Mitbestimmung in der Arbeitswelt. Alle fünf Jahre bestimmen die Arbeitnehmer:innen bei den Wahlen in ihrem Bundesland ihre politische Vertretung in der Arbeiterkammer und damit, wofür sich die AK einsetzen soll. Die gewählten Kammerrät:innen sind quasi die Abgeordneten im AK Parlament, der Vollversammlung. Alle Arbeitnehmer:innen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, dürfen bei dieser Wahl mitbestimmen.

Wolfgang Kozak: Die Arbeiterkammern sind staatliche Organisationen, aber weisungsfrei, sie sind sogenannte Selbstverwaltungskörper. Im Bundes-Verfassungsgesetz heißt es: „Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden“. Also durch Wahlen. 

AKtuell: Ein wesentliches Spezifikum dieser Wahl ist, dass sie möglichst am Arbeitsort erfolgen soll.

Wolfgang Kozak: Das zeigt, wie modern das Wahlrecht der AK ist. Der Gesetzgeber möchte die Teilnahme an der Wahl möglichst niederschwellig halten und sieht deshalb die Stimmabgabe im Betrieb als bevorzugte Möglichkeit vor. Gerade angesichts einer gewissen Demokratiemüdigkeit ist die Nieder­schwelligkeit der Stimm­abgabe bei einer demokratischen Wahl besonders wichtig.

AKtuell: Die Abhaltung der Wahlen wird durch Wahl­kom­missionen sicher­gestellt. Welche Grund­prinzipien bilden die Basis für die Tätig­keit als Mit­glied einer Wahl­kommission im Betrieb?

Wolfgang Kozak: Es gelten dieselben Grundprinzipien wie bei den Nationalrats- oder Landtagswahlen. Die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Ausübung dieses Ehrenamts ist eine Dienstverhinderung, die der Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung unterliegt; und zwar unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung gezahlt wird oder nicht.

 

„Die Aus­übung die­ses Ehren­amts ist eine Dienst­ver­hin­de­rung, die der Pflicht des Ar­beit­ge­bers zur Ent­gelt­fort­zah­lung un­ter­liegt."

Wolfgang Kozak, AK Wien

AKtuell: Kann ein Arbeitgeber sagen, ein:e Arbeitnehmer:in darf nicht als Mitglied einer Wahlkommission im Betrieb mitwirken? 

Wolfgang Kozak: Nein, das kann er nicht. Der Arbeitgeber hat in diesem Bereich keinerlei Dispositionsmöglichkeit. Der Gesetzgeber hat als Kennzeichnung, wie wichtig die Übernahme und die Ausübung einer solchen Tätigkeit für die Demokratie in unserem Land ist, die Annahme dieses Ehrenamts als verpflichtend ausgestaltet. Demokratie kann nur bestehen, wenn sie gelebt wird. Demokratie ist kein Selbstläufer.

AKtuell: Wie sieht es mit der Entlohnung aus? Darf der Arbeitgeber dem Mitglied der Wahlkommission die Entlohnung für die Zeit der Dienstverhinderung streichen?

Wolfgang Kozak: Es wurde zwar in letzter Zeit versucht, gerade in Bezug auf die AK Wahlen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung unsicher zu reden; hier ist es aber bei einem vereinzelten Versuch geblieben. Vielmehr ist die übereinstimmende Auffassung bei allen Wahlen, dass Anreize für die Mitwirkung in den Wahlkommissionen noch deutlich verstärkt werden müssen.

AKtuell: Im Arbeiterkammergesetz ist für die Tätigkeit in der Wahlkommission ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung vorgesehen. Darf der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt um diese Entschädigung kürzen?

Wolfgang Kozak: Nein, der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung entsteht neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung durch die Wahltätigkeit. Das ist auch in anderen Wahlrechten wie zum Beispiel bei den Nationalratswahlen der Fall. Inwieweit die Pauschalentschädigung steuerrechtlich beachtlich ist und in der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt werden muss, hängt vom Einzelfall ab.

Webtipp

Tipp Symbolbild © AK Wien

Mehr Infos zu den Wahlkommissionen

Details zur rechtlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaft in einer Wahlkommission findest du auch auf dem AK-Portal DasRechtderArbeit-infas.

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