Wolfgang Kozak: Die Arbeiterkammern sind staatliche Organisationen, aber weisungsfrei, sie sind sogenannte Selbstverwaltungskörper. Im Bundes-Verfassungsgesetz heißt es: „Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden“. Also durch Wahlen.
Wolfgang Kozak: Das zeigt, wie modern das Wahlrecht der AK ist. Der Gesetzgeber möchte die Teilnahme an der Wahl möglichst niederschwellig halten und sieht deshalb die Stimmabgabe im Betrieb als bevorzugte Möglichkeit vor. Gerade angesichts einer gewissen Demokratiemüdigkeit ist die Niederschwelligkeit der Stimmabgabe bei einer demokratischen Wahl besonders wichtig.
Wolfgang Kozak: Es gelten dieselben Grundprinzipien wie bei den Nationalrats- oder Landtagswahlen. Die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt. Die Ausübung dieses Ehrenamts ist eine Dienstverhinderung, die der Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung unterliegt; und zwar unabhängig davon, ob eine Pauschalentschädigung gezahlt wird oder nicht.
Wolfgang Kozak, AK Wien
Wolfgang Kozak: Nein, das kann er nicht. Der Arbeitgeber hat in diesem Bereich keinerlei Dispositionsmöglichkeit. Der Gesetzgeber hat als Kennzeichnung, wie wichtig die Übernahme und die Ausübung einer solchen Tätigkeit für die Demokratie in unserem Land ist, die Annahme dieses Ehrenamts als verpflichtend ausgestaltet. Demokratie kann nur bestehen, wenn sie gelebt wird. Demokratie ist kein Selbstläufer.
Wolfgang Kozak: Es wurde zwar in letzter Zeit versucht, gerade in Bezug auf die AK Wahlen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung unsicher zu reden; hier ist es aber bei einem vereinzelten Versuch geblieben. Vielmehr ist die übereinstimmende Auffassung bei allen Wahlen, dass Anreize für die Mitwirkung in den Wahlkommissionen noch deutlich verstärkt werden müssen.
Wolfgang Kozak: Nein, der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung entsteht neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung durch die Wahltätigkeit. Das ist auch in anderen Wahlrechten wie zum Beispiel bei den Nationalratswahlen der Fall. Inwieweit die Pauschalentschädigung steuerrechtlich beachtlich ist und in der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt werden muss, hängt vom Einzelfall ab.
Details zur rechtlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaft in einer Wahlkommission findest du auch auf dem AK-Portal DasRechtderArbeit-infas.