Imagebild Soziale Arbeit © Alexander Raths - stock.adobe.com
Soziale Arbeit

Soziale Ar­beit: Bitte, mit Schutz!

Die Berufs­bezeich­nungen Sozial­pädagog:in und Sozial­arbeiter:in sollen künftig gesetzlich geschützt sein. Ein erster Schritt in die richtige Rich­tung und Erfolg der AK Wien.

Heike Hausensteiner
01.03.2024
in diesem Artikel

    Unter den Gesund­heits­berufen haben alle eine geschützte Bezeich­nung und ein eigenes Berufs­recht. Soziale Arbeit bekommt erst jetzt einen gesetzlichen Bezeichnungs­schutz. Die Beschäftigten in dieser sensiblen Branche arbeiten mit vulnerablen Gruppen. Wer sich als Sozial­arbeiter:in oder als Sozial­pädagog:in bezeichnen darf, ist trotz jahr­zehnte­langer Dis­kussionen und For­derungen bisher nicht geregelt. Das ändert sich demnächst zumindest ein Stück weit. 

    „Das ist auch ein Erfolg der AK Wien, der gemein­sam mit Gewerk­schaften und dem Berufs­verband der Sozialen Arbeit (obds) erreicht werden konnte. Wir treten seit Langem für ein bundesweites Berufs­recht der Sozialen Arbeit ein. Das ist aber nicht ohne Verfassungs­änderung möglich. Der Bezeichnungsschutz ist ein erster Schritt, der auf Bundesebene keine Verfassungs­mehrheit im Parlament braucht“, kommentiert Silvia Rosoli, Leiterin der Abteilung Gesundheitsberuferecht und Pflegepolitik in der AK Wien, die angekündigte Maß­nahme.

    „Der Be­zeich­nungs­schutz ist ein er­ster Schritt, der auf Bun­des­ebe­ne keine Ver­fassungs­mehr­heit im Par­la­ment braucht.“

    Silvia Rosoli, AK Wien

    Silvia Rosoli, Leiterin der Abteilung Gesundheitsberufe und Pflegepolitik in der AK Wien © Lisi Specht
    © Lisi Specht
    Silvia Rosoli, Leiterin der Abteilung Gesundheitsberufe und Pflegepolitik in der AK Wien

    Soziale Arbeit: Mehr Qualität für alle

    Der Initiativantrag zum „Sozial­arbeits-Bezeichnungs­gesetz“ wurde vor Weih­nachten im Parla­ment eingebracht. Dass künftig geregelt ist, wer die Bezeichnung „Sozial­arbeiter:in“ oder „Sozial­pädagog:in“ verwenden darf, sorgt bei allen Beteiligten für Klarheit. Das Gesetz dient der Qualitäts­sicherung. Es kommt den Berufs­angehörigen und insbesondere den Adressat:innen, etwa in der Kinder- und Jugend­beratung, der Alten­betreuung, der Sucht­prävention oder der Wohnungs­losenhilfe, zugute.

    Benötigt wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, ein Bachelor- bzw. Master­studium oder ein Diplom­lehrgang zur Sozial­pädagogik. Personen mit bereits abgeschlossener Ausbildung an den Sozial­akademien etc. dürfen sich ebenfalls als Sozial­arbeiter:in oder Sozial­pädagog:in bezeichnen. Personen, die sich als solche ausgeben, ohne die Voraus­setzung zu erfüllen, drohen Geld­strafen bis zu 15.000 Euro.

    AK bringt sich ein

    Das neue Sozial­arbeits-Bezeichnungs­gesetz wurde Ende Februar mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grünen im National­rat beschlossen. Am Tag nach der Kundmachung des Gesetzes im Bundes­gesetz­blatt tritt es in Kraft.

    „Wir erwarten, dass dies noch im März sein wird“, so Silvia Rosoli. Während der Begutachtungs­frist des Entwurfes hat auch die Bundesarbeits­kammer (BAK) eine Stellung­nahme abgeben, die mit den Arbeiter­kammern der Bundesländer, den Gewerkschaften sowie dem Österreichischen Berufsverband der Sozialen Arbeit (obds) abgestimmt wurde, Leiterin der Abteilung Gesundheitsberufe und Pflegepolitik in der AK Wien. 

    Der nächste Schritt

    Wir begrüßen das neue Gesetz sehr. Als nächsten Schritt braucht es aber ein ein­heitliches bundes­weites Berufs­recht für die Soziale Arbeit. Darauf hat sich die Koalition in ihrem Regierungs­programm geeinigt“, erinnert die AK Expertin. Dazu ist eine Änderung der Bundes­verfassung, also eine Zwei-Drittel-Mehr­heit im Parlament, notwendig. Wie diese Änderung aussehen könnte, hat der Berufs­verband in einem Rechts­gutachten erstellen lassen. „Diese Vorschläge könnten jederzeit mit einem Vorschlag für ein Berufs­gesetz in das Parlament eingebracht werden“, erklärt Silvia Rosoli.

    WEbtipp

    Tipp Symbolbild © AK Wien

    Rechts­gutachten

    Auf der Website des Österrei­chischen Berufs­verbandes der Sozialen Arbeit kannst du das Rechts­gutachten zur kom­petenz­recht­lichen Ein­ordnung eines Berufs­gesetzes für Soziale Arbeit down­loaden. 

    Weitere Artikel

    Vereinbarkeit Job und Kind © Markus Zahradnik
    Vereinbarkeit
    Vereinbarkeit von Job und Familie: Halbe-Halbe – geht das?
    Wie kriegen berufs­tätige Eltern alles unter einen Hut? Der Betriebsrat hat beim Thema Verein­barkeit eine wichtige Steuerungs­funktion.
    Imagebild Soziale Arbeit © Seventyfour - stock.adobe.com
    Soziale Arbeit
    Baustelle Soziale Arbeit
    Im Bereich Soziale Arbeit gibt es zu wenig und nicht aus­reichend qualifi­ziertes Personal. Abhilfe könnte ein ein­heit­liches Berufs­recht schaffen.