Unter den Gesundheitsberufen haben alle eine geschützte Bezeichnung und ein eigenes Berufsrecht. Soziale Arbeit bekommt erst jetzt einen gesetzlichen Bezeichnungsschutz. Die Beschäftigten in dieser sensiblen Branche arbeiten mit vulnerablen Gruppen. Wer sich als Sozialarbeiter:in oder als Sozialpädagog:in bezeichnen darf, ist trotz jahrzehntelanger Diskussionen und Forderungen bisher nicht geregelt. Das ändert sich demnächst zumindest ein Stück weit.
„Das ist auch ein Erfolg der AK Wien, der gemeinsam mit Gewerkschaften und dem Berufsverband der Sozialen Arbeit (obds) erreicht werden konnte. Wir treten seit Langem für ein bundesweites Berufsrecht der Sozialen Arbeit ein. Das ist aber nicht ohne Verfassungsänderung möglich. Der Bezeichnungsschutz ist ein erster Schritt, der auf Bundesebene keine Verfassungsmehrheit im Parlament braucht“, kommentiert Silvia Rosoli, Leiterin der Abteilung Gesundheitsberuferecht und Pflegepolitik in der AK Wien, die angekündigte Maßnahme.
Silvia Rosoli, AK Wien
Der Initiativantrag zum „Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz“ wurde vor Weihnachten im Parlament eingebracht. Dass künftig geregelt ist, wer die Bezeichnung „Sozialarbeiter:in“ oder „Sozialpädagog:in“ verwenden darf, sorgt bei allen Beteiligten für Klarheit. Das Gesetz dient der Qualitätssicherung. Es kommt den Berufsangehörigen und insbesondere den Adressat:innen, etwa in der Kinder- und Jugendberatung, der Altenbetreuung, der Suchtprävention oder der Wohnungslosenhilfe, zugute.
Benötigt wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, ein Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein Diplomlehrgang zur Sozialpädagogik. Personen mit bereits abgeschlossener Ausbildung an den Sozialakademien etc. dürfen sich ebenfalls als Sozialarbeiter:in oder Sozialpädagog:in bezeichnen. Personen, die sich als solche ausgeben, ohne die Voraussetzung zu erfüllen, drohen Geldstrafen bis zu 15.000 Euro.
Das neue Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz wurde Ende Februar mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grünen im Nationalrat beschlossen. Am Tag nach der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt tritt es in Kraft.
„Wir erwarten, dass dies noch im März sein wird“, so Silvia Rosoli. Während der Begutachtungsfrist des Entwurfes hat auch die Bundesarbeitskammer (BAK) eine Stellungnahme abgeben, die mit den Arbeiterkammern der Bundesländer, den Gewerkschaften sowie dem Österreichischen Berufsverband der Sozialen Arbeit (obds) abgestimmt wurde, Leiterin der Abteilung Gesundheitsberufe und Pflegepolitik in der AK Wien.
„Wir begrüßen das neue Gesetz sehr. Als nächsten Schritt braucht es aber ein einheitliches bundesweites Berufsrecht für die Soziale Arbeit. Darauf hat sich die Koalition in ihrem Regierungsprogramm geeinigt“, erinnert die AK Expertin. Dazu ist eine Änderung der Bundesverfassung, also eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament, notwendig. Wie diese Änderung aussehen könnte, hat der Berufsverband in einem Rechtsgutachten erstellen lassen. „Diese Vorschläge könnten jederzeit mit einem Vorschlag für ein Berufsgesetz in das Parlament eingebracht werden“, erklärt Silvia Rosoli.
Auf der Website des Österreichischen Berufsverbandes der Sozialen Arbeit kannst du das Rechtsgutachten zur kompetenzrechtlichen Einordnung eines Berufsgesetzes für Soziale Arbeit downloaden.