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Weitblick

Den Sozial­partnern „nicht drein­reden“

Die Bevöl­kerung vertraut der AK. Das ist gut so. Ebenso, dass die AK und die Sozial­partner durch die Bun­des-Verfas­sung geschützt sind.
Martina Fassler
30.01.2024

Platz 3 im Vertrauens­index, den die Austria Presse Agentur (APA) gemeinsam mit dem Meinungs­forschungs­institut OGM erhebt, geht an die Arbeiter­kammer. Nach der Volks­anwaltschaft und der Polizei ist die AK die Institution, der die Bevölkerung am meisten vertraut. Dennoch gibt es immer wieder Attacken auf die AK und auf die Sozial­partnerschaft insgesamt. Die Feinde der AK wollen ihre Gestaltungs­freiheit beschneiden, die Mittel kürzen oder gar die gesetzliche Mitglied­schaft abschaffen. All das wäre nicht nur entgegen dem Wunsch der Bevölkerung, sondern widerspräche auch zentralen Bestimmungen unseres Bundes-Verfassungs­gesetzes. 

Was sind die zentralen Punkte, die in den Artikeln 120 a bis c des Bundes-Verfassungs­gesetzes zum Schutz der Kammern und der Sozial­partner seit 2008 verankert sind? Darüber informierte der Jurist und ehemalige Richter am Verfassungs­gerichtshof Rudolf Müller das Arbeit­nehmer:innen-Parlament, die Voll­versammlung der AK Wien, bei ihrer letzten Tagung vor der AK Wahl.


 

Infografik Vertrauen in Institutionen © Aktuell. Quelle: APA/OGM
© Aktuell. Quelle: APA/OGM

Selbstverwaltet statt von oben bestimmt

Zum einen besteht eine verfassungs­rechtliche Verankerung der Pflicht­mitgliedschaft. „Es gibt keine Kammern ohne Pflicht­mitgliedschaft“, so Müller. Weiters hat die Aufsichtsbehörde über die Kammern nur eine Recht­mäßig­keits­kontrolle. Eine Zweck­mäßigkeits­kontrolle kommt jedenfalls bei der Aufgabe der Interessen­vertretung nicht zum Tragen. 

„Die AK ist daher sowohl in der Wahl der Strategie als auch in der Wahl der Mittel der Interessen­vertretung frei“, erläuterte der Verfassungs­jurist. Anders gesagt: Die demokratisch gewählten Vertreter:innen im AK Parlament entscheiden über den politischen Kurs der AK. Die Verfassungs­bestimmung sieht auch vor, dass die Erfüllung der Aufgaben der Kammern durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen ist. „Die Fähigkeit der AK zur Interessen­vertretung darf daher nicht durch Kürzung der Mittel beeinträchtigt werden – so wie das auf politischer Ebene auch schon mal fantasiert wurde“, stellte Müller klar.


Bekenntnis pro Sozialpartner

In Artikel 120 a Absatz 2 heißt es: „Die Republik anerkennt die Rolle der Sozial­partner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozial­partner­schaftlichen Dialog durch Einrichtung von Selbst­verwaltungs­körpern.“ Müller dazu: „Wer die Autonomie der Sozial­partner achtet, darf ihnen nicht dreinreden. Und schon gar nicht sie abschaffen. Der Verfassungs­gesetz­geber hat 2008 das Seine dazu getan, die Sozial­partner­schaft bestandfest zu machen.“


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