Platz 3 im Vertrauensindex, den die Austria Presse Agentur (APA) gemeinsam mit dem Meinungsforschungsinstitut OGM erhebt, geht an die Arbeiterkammer. Nach der Volksanwaltschaft und der Polizei ist die AK die Institution, der die Bevölkerung am meisten vertraut. Dennoch gibt es immer wieder Attacken auf die AK und auf die Sozialpartnerschaft insgesamt. Die Feinde der AK wollen ihre Gestaltungsfreiheit beschneiden, die Mittel kürzen oder gar die gesetzliche Mitgliedschaft abschaffen. All das wäre nicht nur entgegen dem Wunsch der Bevölkerung, sondern widerspräche auch zentralen Bestimmungen unseres Bundes-Verfassungsgesetzes.
Was sind die zentralen Punkte, die in den Artikeln 120 a bis c des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz der Kammern und der Sozialpartner seit 2008 verankert sind? Darüber informierte der Jurist und ehemalige Richter am Verfassungsgerichtshof Rudolf Müller das Arbeitnehmer:innen-Parlament, die Vollversammlung der AK Wien, bei ihrer letzten Tagung vor der AK Wahl.
Zum einen besteht eine verfassungsrechtliche Verankerung der Pflichtmitgliedschaft. „Es gibt keine Kammern ohne Pflichtmitgliedschaft“, so Müller. Weiters hat die Aufsichtsbehörde über die Kammern nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle kommt jedenfalls bei der Aufgabe der Interessenvertretung nicht zum Tragen.
„Die AK ist daher sowohl in der Wahl der Strategie als auch in der Wahl der Mittel der Interessenvertretung frei“, erläuterte der Verfassungsjurist. Anders gesagt: Die demokratisch gewählten Vertreter:innen im AK Parlament entscheiden über den politischen Kurs der AK. Die Verfassungsbestimmung sieht auch vor, dass die Erfüllung der Aufgaben der Kammern durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen ist. „Die Fähigkeit der AK zur Interessenvertretung darf daher nicht durch Kürzung der Mittel beeinträchtigt werden – so wie das auf politischer Ebene auch schon mal fantasiert wurde“, stellte Müller klar.
In Artikel 120 a Absatz 2 heißt es: „Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.“ Müller dazu: „Wer die Autonomie der Sozialpartner achtet, darf ihnen nicht dreinreden. Und schon gar nicht sie abschaffen. Der Verfassungsgesetzgeber hat 2008 das Seine dazu getan, die Sozialpartnerschaft bestandfest zu machen.“