Alexander Pasz: Dieser Begriff ist gesetzlich nicht normiert, sondern ergibt sich durch die Natur des entstehenden Gesundheitsschadens: Eine Berufskrankheit ist die Folge gesundheitsschädlicher Einflüsse im Beruf. Meist entwickelt sich die Krankheit langsam. Das unterscheidet die Berufskrankheit auch vom Arbeitsunfall, der plötzlich eintritt. Es gibt aber auch Berufskrankheiten, die durch ein plötzliches Geschehen eintreten können.
Alexander Pasz: Ja, die Berufskrankheiten-Liste (BK-L) sollte regelmäßig an die medizinischen beziehungsweise beruflichen Verhältnisse angepasst werden. Insbesondere die Corona-Pandemie hat dies verdeutlicht. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, wieso die berufsbedingte Erkrankung einer Supermarktangestellten an COVID-19 nicht als Berufskrankheit anerkannt wird. Ein weiteres Beispiel ist weißer Hautkrebs, der derzeit nicht erfasst ist. Hier fordert die Bundesarbeitskammer die Einsetzung eines Expert:innengremiums, wie es beispielsweise auch in Deutschland besteht. Dieses soll den Änderungsbedarf regelmäßig medizinisch evaluieren und das Sozialministerium mit Empfehlungen zur Erweiterung der Liste unterstützen.
Alexander Pasz, Jurist in der Abteilung Sozialversicherung der AK Wien
Alexander Pasz: Versicherte werden aufgrund einer Berufskrankheit unfallversicherungsrechtlich durch Geldleistungen entschädigt. Die bedeutsamste ist hier die Versehrtenrente. Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn und solange die allgemeine Erwerbsfähigkeit infolge der Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls – bei der Berufskrankheit meist der Beginn der Krankheit – grundsätzlich um mindestens 20 Prozent vermindert ist.
Alexander Pasz: Es braucht einen Beweis, dass die Krankheit mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. In einem aktuellen Fall erkrankte ein Arbeitnehmer an einer Asbest-Exposition. Der Mann war jahrelang beruflich Silikat-Mineralen ausgesetzt. Vor Gericht konnte der Dienstnehmer den Nachweis erbringen, dass die Krankheit mit seinem Arbeitsplatz zusammenhängt. Der Ausgang eines solchen Gerichtsverfahrens hängt stark vom Sachverständigen ab. Wichtig war hier ein Gutachter, der mit der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers auch vertraut gewesen ist.
Alexander Pasz: Wichtig ist, dass ein Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit auch gemeldet wird, und dass Arbeitnehmer:innen – im Falle von negativen Entscheidungen der Versicherungsträger – die Möglichkeit einer Klage im Sozialrecht nutzen sollten. Dieser Rechtsschutz ist mit keinen Kosten verbunden. Im Gerichtsverfahren erster Instanz entstehen im Sozialrecht grundsätzlich keine Kosten, wie beispielsweise Gerichtsgebühren. Darüber hinaus veranschaulicht das Judikat zudem, dass auch berufsbedingte Gesundheitsschädigungen, die Jahrzehnte zurückliegen, in der Praxis bewiesen werden können.
Der Arbeitnehmer:innenschutz sieht u.a. folgende Maßnahmen vor: