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Arbeitnehmerveranlagung 

Steuern sparen 2022: Interview mit Expertin Dominique Feigl 

AK-Expertin Dominique Feigl beantwortet aktuelle Fragen rund um die Arbeitnehmer:innen-Veranlagung für das Jahr 2021.

Oliver Piller
21.05.2022

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Arbeitnehmer:innen-Veranlagung 2021

AKtuell: Das Thema Homeoffice rückte durch die Corona-Krise mehr ins Zentrum des Berufsalltags. Worauf ist hier zu achten?

Für das Jahr 2021 bekommen Beschäftigte erstmals das Homeoffice-Pauschale. In Summe sind das maximal 300 Euro, also 3 Euro pro Tag für maximal 100 Kalendertage im Jahr. Sofern das Pauschale vom Unternehmen nicht direkt über das Gehalt ausbezahlt wird, erhalten die Beschäftigten mit der Arbeitnehmer:innen-Veranlagung das Homeoffice-Pauschale automatisch steuermindernd berücksichtigt. Diese Regelung ist befristet und gilt für die Jahre 2021 bis 2023.

„Für 2021 bekommen Beschäftigte erstmals das Homeoffice-Pauschale.“

Dominique Feigl, stv. Leiterin der AK-Abteilung Steuerrecht

Weiters kann ich den Kauf neuer ergonomischer Büromöbel geltend machen, sofern ich zumindest 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet habe. Beantragt werden die gesamten Ausgaben im jeweiligen Jahr und wirken sich bis zu einem Betrag von maximal 300 Euro pro Jahr als Freibetrag aus. Der Überhang wird im Folgejahr automatisch berücksichtigt. Diese Regelung ist befristet und gilt von 2020 bis 2023.

Zusätzlich sind auch neu angeschaffte Arbeitsmittel steuerlich absetzbar. Beispielsweise können bei einem neuen Laptop bis zu 60 Prozent der Anschaffungskosten als beruflicher Anteil abgesetzt werden. Sofern das Gerät jedoch mehr als 800 Euro gekostet hat, muss man es über drei Jahre verteilt abschreiben.

Darüber hinaus ist es auch möglich, Kosten für einen zusätzlichen Monitor, ein Headset oder auch anteilige Internetkosten als digitale Arbeitsmittel bei der Arbeitnehmer:innen-Veranlagung geltend zu machen, sofern diese Kosten das Homeoffice-Pauschale übersteigen.

Aufpassen muss man allerdings bei den laufenden Kosten. Strom- und Heizkosten bzw. die anteilige Miete und Betriebskosten für ein etwaig genutztes Arbeitszimmer können in der Regel nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist nur möglich, wenn das Unternehmen kein Büro zur Verfügung stellt und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.

Zahlreiche Arbeiter:innen und Angestellte haben in den letzten beiden Jahren Erfahrungen mit der Kurzarbeit gemacht. Was gilt hier bei der Veranlagung?

Beim Thema Kurzarbeit bekamen wir im letzten Jahr viele Anfragen verunsicherter Beschäftigter. Konkret ging es um die Frage, ob mit Steuernachzahlungen zu rechnen ist, wenn Personen in Kurzarbeit geschickt wurden. Beschäftigte haben aufgrund der Kurzarbeit keine Nachzahlungen.

Einzige Ausnahme: Wenn während dieser Zeit noch einer Nebenbeschäftigung nachgegangen wurde, dann wird es zu Nachzahlungen kommen.


Für Familien mit Kindern waren Lockdown und Kurzarbeit eine besondere Herausforderung. Welche Entlastungen können Eltern geltend machen?

Steuerlich können Familien mit Kindern hauptsächlich nur über den Familienbonus Plus Begünstigungen herausholen. Immer wieder erreichen uns Anfragen über die mögliche Absetzbarkeit von Handys oder Laptops für Schulkinder. Hier ist ganz klar festzuhalten: In der Arbeitnehmer:innen-Veranlagung kann ich nur Arbeitsmittel für mich selber geltend machen. Notwendige Anschaffungen für das Homeschooling fallen da nicht hinein. 

Welche steuerlichen Möglichkeiten haben Familien, wo ein Elternteil den Arbeitsplatz verloren hat?

In diesem Fall kann unter Umständen der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bestehen. Voraussetzung dafür ist der Bezug der Familienbeihilfe von mehr als sechs Monaten sofern der/die Partner:in in einem Kalenderjahr weniger als 6000 Euro verdient hat. Das Arbeitslosengeld zählt nicht zu dieser Zuverdienstgrenze.


Broschürentipp

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Steuer sparen 2022

Wichtige Details zur Arbeitnehmer:innen-Veranlagung 2021 findest du in der Broschüre „Steuer sparen 2022“: Zur Broschüre

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