Nicole Reiter: Der Anspruch auf Elternteilzeit ist in § 15 h des Mutterschutzgesetzes bzw. in § 8 des Väterkarenzgesetzes geregelt. Als Mutter oder Vater habe ich bis zum siebten Geburtstag oder späteren Schuleintritt des Kindes ein Recht darauf.
Jedoch müssen in meinem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sein und mein Arbeitsverhältnis muss ohne Unterbrechung seit drei Jahren andauern – Zeiten des Mutterschutzes und der Karenz zählen zur Beschäftigungsdauer. Außerdem muss ich mit dem Kind im selben Haushalt leben oder die Obsorge haben und der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz sein.
Die Arbeitszeit kann innerhalb einer gewissen Bandbreite reduziert werden, jedoch mindestens um 20 Prozent. Gleichzeitig muss ich mindestens zwölf Stunden pro Woche arbeiten. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Arbeitszeit also zwischen zwölf und 32 Stunden pro Woche liegen.
Ich muss den Arbeitgeber rechtzeitig informieren, dass ich Elternteilzeit in Anspruch nehmen will. Als Mutter ist das innerhalb des Beschäftigungsverbotes bekanntzugeben und als Vater bis spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, wenn man gleich nach der Schutzfrist die Elternteilzeit nutzen möchte. Ansonsten muss die Meldung der Elternteilzeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt erfolgen.
Die Elternteilzeit wird vor allem von Müttern genutzt. Väter sollten besser über ihren Anspruch auf Elternteilzeit und die Gestaltungsmöglichkeiten dabei informiert werden und das Instrument sollte gezielt bei dieser Gruppe beworben werden.
Beide Elternteile können gleichzeitig Elternteilzeit vereinbaren. „Elternteilzeit für beide Elternteile“ kann ein Modell der partnerschaftlichen Arbeitsteilung in der Lebensphase mit kleinen Kindern sein.
Betriebsrät:innen können an einem Bewusstseinswandel innerhalb von Betrieben arbeiten. Es ist wichtig, dass die Eltern über die Möglichkeit der Elternteilzeit informiert werden. Außerdem müssen Betriebsrät:innen bei den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Elternteilzeit unterstützend dabei sein, sofern das die Arbeitnehmer:innen wünschen.
Weitere Informationen zur Elternteilzeit findest du in der AK-Broschüre.
Der Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit war vom Arbeitgeber mit der Begründung abgelehnt worden, dass im Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmer:innen regelmäßig beschäftigt wären und daher kein Anspruch bestünde. Der beklagte Arbeitgeber hatte zu diesem Zeitpunkt 14 Stammmitarbeiter:innen und 115 fallweise Beschäftigte. Für den Gesetzgeber ist jedoch die „Zahl der verfügbaren Köpfe“ relevant. Somit sind auch fallweise beschäftigte Personen für die Mitarbeiter:innenzahl zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. Der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Teilzeitbeschäftigung bestand daher zu Recht.
DRdA-infas 1/2022: Fallweise Beschäftigte sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl für zwingenden Anspruch auf Elternteilzeit zu berücksichtigen.