Der Betriebsrat ist für die Beschäftigten da – und sollte unabhängig von der Chefetage über finanziellen Spielraum verfügen. Sei es, um die Kosten für die Geschäftsführung des Betriebsrates zu finanzieren, sei es, um einen Betriebsausflug zu ermöglichen. Oder, um für bestimmte Lebenslagen Sozialleistungen für die Arbeitnehmer:innen im Betrieb anbieten zu können. Deshalb sieht das Arbeitsverfassungsgesetz die Möglichkeit vor, eine Betriebsratsumlage einzuführen. Und viele Betriebsrät:innen machen davon Gebrauch. Das ist gut so. Denn das Betriebsratsteam weiß am besten, was es für die Beschäftigten braucht.
Wer eine Betriebsratsumlage einführen will, aber auch wer die Umlage abändern oder einstellen möchte, muss klare Spielregeln beachten. „Dazu gehört, dass bei der Betriebsversammlung, bei der darüber abgestimmt wird, zumindest die Hälfte der betroffenen Arbeitnehmer:innen physisch anwesend sein muss und die Mehrheit zustimmen muss“, erläutert Natascha Bogner-Streissler von der Abteilung Betriebsratsfondsrevision (BRF-Revision) der AK Wien.
„Wir heben keine Umlage ein, deshalb haben wir auch keinen Betriebsratsfonds“, hört man manchmal. Ein Satz, denn man hinterfragen sollte. „Ein Betriebsratsfonds entsteht auch, quasi automatisch, wenn keine Umlage eingehoben wird, aber dem Betriebsrat aus einer anderen Quelle Einnahmen zufließen“, erklärt Nina Kupelwieser, die ebenfalls in der BRF-Revision im Einsatz ist.
Zusätzlich zur externen Kontrolle durch die Revisor:innen der AK ist per Gesetz auch eine interne Prüfung der korrekten Buchführung und Verwaltung des Betriebsratsfonds vorgesehen. Wer darf die Aufgabe als Rechnungsprüfer:in übernehmen? Auch darauf gibt es in den drei Erklärvideos eine Antwort. Etwas mehr als sechs Minuten reichen aus, um sich alle drei Videos anzusehen. Zeit, die gut investiert ist.
Bist du bereits gut informiert? Dann teste doch dein Wissen und mach unser Betriebsratsfonds-Quiz.
Hier findest du mehr Informationen und einen Ratgeber zum Betriebsratsfonds als Download.