AKtuell bringt Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu Kündigungsfristen für Arbeiter:innen. Welche Veränderungen bringt die Neuregelung aus 2021?
Anwendbar ist das neue Recht für alle Kündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Arbeitgeber müssen künftig die Fristen und Termine wie im Angestelltenrecht einhalten.
Jetzt gilt grundsätzlich die Quartalskündigung. Der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses kann nur der 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember sein. Es können aber auch der jeweilige 15. oder Monatsletzte als Kündigungstermine vertraglich oder mittels Kollektivvertrag (KV) vereinbart werden.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber haben Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist nach § 1160 ABGB. Man kann sich wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt frei nehmen. Bei einer 40-Stunde-Woche sind das acht Stunden wöchentlich.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen einen Monat Kündigungsfrist einzuhalten. Der Kündigungstermin ist jeweils der Monatsletzte. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden.
Die gibt es. Unabhängig von der Branche können vertraglich oder mittels Kollektivvertrag günstigere Regelungen für die Beschäftigte vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss z. B. die gesetzliche Frist einhalten, Arbeitnehmer:innen haben eine kürzere Frist als das gesetzlich vorgesehene Monat. Dies ist bereits in manchen Kollektivverträgen so verankert.
Zudem können Kollektivverträge in Saisonbranchen grundsätzlich vom Gesetz abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine festlegen. So können etwa die bis dato geltenden kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine weiterhin für anwendbar erklärt werden. Es ist daher wichtig, den Blick in den anzuwendenden Kollektivvertrag zu werfen.
Beschäftigte haben das Recht, vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Beratung mit dem Betriebsrat zu verlangen. Wenn man dies gegenüber dem Arbeitgeber nachweislich – am besten schriftlich – verlangt, kann ab dann innerhalb von zwei Arbeitstagen keine rechtswirksame Auflösung vereinbart werden. Diese Sperrfrist von zwei Tagen soll vor übereilten und nicht ausreichend durchdachten Auflösungen schützen. Die Beschäftigten können sich beim Betriebsrat über die Folgen einer einvernehmlichen Auflösung informieren (z. B. betreffend Sonderzahlungen und Abfertigung). Der Betriebsrat kann aufgrund seines Interventionsrechts gemäß § 90 ArbVG dem Arbeitgeber innerhalb dieser zwei Tage Vorschläge machen und darüber beraten. Wichtig ist hier auch das Benachteiligungsverbot: Als Arbeitnehmer:in darf man wegen dieses Verlangens nicht benachteiligt werden (§ 37 ArbVG).
Welche Kündigungsfristen für Arbeitgeber gelten
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
Achtung: Kollektivverträge können im Hinblick auf Kündigungsfristen und -termine abweichende Regelungen für Saisonbranchen festlegen. Davon wurde in der Praxis auch schon Gebrauch gemacht. Das heißt, der erste Blick ist in den anzuwendenden Kollektivvertrag zu werfen!
Außerdem bestehen einige Rechtsunsicherheiten. Bei Unklarheiten ist es deshalb umso wichtiger, die Beratung der Gewerkschaften bzw. AK in Anspruch zu nehmen.