Martin Jimmy Müller, ÖGB © Elisabeth Mandl
Interview

Sozialplan: Einmischen ist wichtig

Wenn Unter­nehmen ihren Betrieb verlegen oder zu­sperren, gibt es für die Be­schäf­tig­ten oft einen So­zial­plan. Dahinter können verschiedene Maßnah­men stehen. 
Heike Hausensteiner
27.11.2023

Wie am besten vorzugehen ist, erklärt Arbeitsrechtsexperte Martin Müller vom ÖGB.

AKtuell: Wer macht den ersten Schritt, um einen Sozialplan auszutüfteln?

Martin Müller: Einen freiwilligen Sozial­plan kann ein Unter­nehmen immer erstellen, auch ohne Betriebsrat. Voraus­setzungen gibt es, wenn ein Sozial­plan erzwungen werden soll. Das heißt: Ich kann zur Schlichtungs­stelle gehen und sagen, wir haben versucht, mit dem Arbeit­geber zu einer Einigung zu kommen, vergeblich – bitte, liebe Schlichtungs­stelle, führe du die Einigung herbei oder ersetze du die Zu­stimmung. Die Erzwing­bar­keit gibt es nur ab mindestens 20 Arbeit­nehmer:innen – das ist die Grund­voraussetzung. In Betrieben darunter haben wir auch eher selten einen Betriebs­rat. 

Grund­sätzlich hat der Betrieb den Betriebs­rat immer über die wirt­schaft­liche Lage zu infor­mieren. Dabei können natürlich Dinge auftreten, bei denen die Interessen der Arbeit­nehmer:innen betroffen sind. Laut Arbeits­verfassungs­gesetz (ArbVG) etwa bei Ein­schränkung oder Stilllegung des gesamten Betriebes oder von Betriebsteilen, Auflösung von Arbeits­verhältnissen, Ver­legung des Betriebes oder Zusammen­schluss mit anderen Betrieben, Änderung des Betriebs­zwecks, Einführung neuer Arbeits­methoden, Einführung von Rationali­sierungs­maßnahmen – das alles kann negative Aus­wirkungen auf die Arbeit­nehmer:in­nen haben.

Da gibt es die Möglich­keit zu sagen: Das wollen wir abgefedert wissen, in welcher Art und Weise auch immer. Dann wird man Gespräche mit der Geschäfts­führung auf­nehmen. Die verlaufen hoffentlich positiv – wenn nicht, wird man zur Schlichtungs­stelle gehen und sagen: Der Arbeit­geber tut da nicht mit, wir wollen das mit euch aus­machen.

"Es ist sinnvoll, über 
den So­zial­plan mit der 
Ge­werk­schaft zu re­den."

Martin Müller, ÖGB

AKtuell: Also Ab­federungs­maß­nah­men sind am besten ein­ver­nehm­lich aus­zu­han­deln zwischen Geschäfts­führung und Be­triebs­rat, und die Schlich­tungs­stelle ist so etwas wie die zweite Instanz? 

Martin Müller: Ja. Zuerst muss man schauen, dass im Betrieb die Einigung erzielt wird. Sofern es einen Betriebs­rat gibt, wäre er schlecht beraten, würde er sich nicht ein­mischen bei der Erstellung des Sozial­­plans. Schon die Drohung mit der Schlich­tungs­stelle wirkt – denn solange beide Seiten im Betrieb über den Sozialplan verhandeln, hat auch die Geschäfts­führung Einfluss darauf. 


AKtuell: Welche Rolle hat die zu­stän­dige Gewerk­schaft, ist eine Koopera­tion un­er­läss­lich? 

Martin Müller: Recht­lich nicht. Sie hat aber Vor­er­fahrung aus anderen Betrieben oder eine Ideen­sammlung für den Inhalt des Sozial­plans. Von daher halte ich es schon für sinnvoll, mit der Gewerk­schaft zu reden. Sonst hat man unter Um­ständen gute Ideen nicht. 


AKtuell: Was kann ein Sozial­plan leisten, das Gelbe vom Ei oder nur, dass die be­troffenen Beschäf­tigten nicht gleich als arbeits­los Gemel­dete am AMS landen? 

Martin Müller: Das kommt darauf an. Die Massen­kündigung ist nur einer der Fälle. Eine Betriebs­änderung muss nicht un­bedingt mit Kündigungen in Ver­bindung stehen. Dann kann man mit einem Sozial­plan so manche Kündigung vermeiden. Etwa bei Betriebs­ver­legungen geht es nicht darum, dass die Gesamt­zahl der Arbeitnehmer:innen verringert wird – man braucht sie nur woanders. Da wäre zum Beispiel eine Über­legung, wie der Betrieb künftig den Werks­verkehr organisiert. Damit die Beschäftigten weiter­hin ihren Arbeits­platz behalten und einfach an den neuen Standort kommen. 

AKtuell: Was passiert, wenn der Sozial­plan für einzelne Mit­ar­bei­ter:in­nen nicht zu­mut­bar ist? 

Martin Müller: Ich kann den Sozial­plan nicht indi­viduell ablehnen. Wenn zum Beispiel Kündi­gungen drohen und es gibt Outplace­ment-Stiftungen, kann ich als Betroffene:r davon Gebrauch machen. Oder ich sage, ich lasse die Kündi­gung wirken und suche mir einen anderen Job – ich muss nicht individuell dem Sozialplan beitreten. Manchmal gibt es eine Sonder­ab­fer­tigung als soziale Maß­nahme. Das ist von Fall zu Fall ver­schieden.


AKtuell: Was möchtest du den Betriebs­rats­mit­gliedern mit­geben?  

Martin Müller: Die wirt­schaft­liche Mit­bestimmung ernst nehmen! Und regel­mäßige Infor­mationen über die wirt­schaftliche Lage des Unter­nehmens einfordern. Denn je früher man auf Dinge draufkommt, je früher man inter­venieren kann, desto eher wird man sich auf einen Sozial­plan vorbereiten können. Und desto eher kann man mit potenziell Betroffenen reden, was ihnen helfen würde in dieser Situation.


AKtuell: Gibt es dazu eine Vorschrift, die zu beachten ist? 

Martin Müller: In den Paragraphen 108 und 109 ArbVG ist die wirtschaftliche Mit­bestimmung des Betriebs­rats vorgesehen. Nimmt man das ernst, dann kann auch frühzeitig auf Ent­wicklungen reagiert werden. Wenn die Betriebs­partner untätig sind, gibt es keinen Sozial­plan. Denn eine zwingende Vor­schrift, einen solchen zu vereinbaren, gibt es nicht. 


Webtipp

Tipp Symbolbild © AK Wien

Sozialplan

Der Sozial­plan ist eine Betriebs­ver­ein­ba­rung. Erhalte hier mehr Infos dazu.

 

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