Was bringt die Abschaffung der „kalten Progression“?
Die kalte Progression beschreibt die Erhöhung des Durchschnittsteuersatzes bei gleichbleibender Kaufkraft. 2023 wurden erstmals die Tarifstufen an die Inflationsrate angepasst, diese Anpassung erfolgt auch für 2024. Steigt der Lohn bzw. das Gehalt im Ausmaß der Teuerung, führt das nun nicht mehr dazu, dass man quasi automatisch einen höheren Durchschnittsteuersatz bezahlt.
Auch viele Absetzbeträge, wie der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB), der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) und der Unterhaltabsetzbetrag (UAB) werden nunmehr jährlich angepasst. Wer den AVAB und AEAB noch nicht in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen hat lassen, wird die Anpassung bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2023 merken (vgl. Kasten).
Das Homeoffice-Pauschale wurde befristet eingeführt. Wie geht es weiter?
Das Homeoffice-Pauschale in der Höhe von 3 Euro pro Homeofficetag für maximal 100 Tage pro Jahr und der Kauf von ergonomischen Büromöbeln war ursprünglich befristet bis 31. Dezember 2023 und gehen nun ins Dauerrecht über. Wichtig ist, dass die Anzahl der Homeofficetage vom Arbeitgeber korrekt am Jahreslohnzettel gemeldet wird. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man den AK-Musterbrief nutzen, um dies einzufordern.
Für die Absetzbarkeit ergonomischer Möbel muss mindestens an 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet werden. Beantragt werden die gesamten Ausgaben im jeweiligen Jahr der Anschaffung und wirken sich bis zu einem Betrag von maximal 300 Euro pro Jahr als Freibetrag aus, der Überhang wird im Folgejahr automatisch berücksichtigt. Zusätzlich sind auch neu angeschaffte Arbeitsmittel steuerlich absetzbar. Beispielsweise können bei einem neuen Laptop bis zu 60 Prozent der Anschaffungskosten als beruflicher Anteil abgesetzt werden. Sofern das Gerät jedoch mehr als 1.000 Euro gekostet hat, muss man es über drei Jahre verteilt abschreiben.
Neben einem Laptop, PC oder einem Tablet können auch Kosten für einen Monitor, ein Headset, Tastatur und Maus, einen Drucker oder Scanner oder auch anteilige Internetkosten als digitale Arbeitsmittel bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass das Homeoffice-Pauschale grundsätzlich die Kosten für Digitale Arbeitsmittel abdeckt, daher kommt es nur zu einer Auswirkung, sofern diese Kosten das Homeoffice-Pauschale übersteigen.