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Arbeitnehmer:innenveranlagung

Steuern sparen 2024

Über die Neuerun­­gen im Steuer­recht 2024 und Tipps rund um die Arbeit­neh­mer:in­nen­ver­an­la­gung für das Jahr 2023 steht uns unsere AK-Expertin Dominique Feigl Rede und Ant­wort.  
Martina Fassler
15.12.2023

 

Dominique Feigl, AK Wien © Lisi Specht
© Lisi Specht
Dominique Feigl, AK Wien

Was bringt die Ab­schaffung der „kal­ten Pro­gres­sion“?

Die kalte Progression beschreibt die Erhöhung des Durch­schnitt­steuer­satzes bei gleich­bleibender Kauf­kraft. 2023 wurden erstmals die Tarif­stufen an die Inflations­rate angepasst, diese Anpassung erfolgt auch für 2024. Steigt der Lohn bzw. das Gehalt im Ausmaß der Teuerung, führt das nun nicht mehr dazu, dass man quasi automatisch einen höheren Durch­schnitt­steuersatz bezahlt.

Auch viele Absetz­beträge, wie der Allein­verdiener­absetz­betrag (AVAB), der Allein­erzieher­absetz­betrag (AEAB) und der Unter­halt­absetz­betrag (UAB) werden nunmehr jährlich angepasst. Wer den AVAB und AEAB noch nicht in der laufenden Lohn­verrechnung berück­sichtigen hat lassen, wird die Anpassung bei der Arbeit­nehmer:in­nen­ver­anlagung 2023 merken (vgl. Kasten).

Das Homeoffice-Pauschale wurde befristet eingeführt. Wie geht es weiter?

Das Homeoffice-Pauschale in der Höhe von 3 Euro pro Homeofficetag für maximal 100 Tage pro Jahr und der Kauf von ergo­nomischen Büromöbeln war ursprünglich befristet bis 31. Dezember 2023 und gehen nun ins Dauerrecht über. Wichtig ist, dass die Anzahl der Homeofficetage vom Arbeitgeber korrekt am Jahres­lohn­zettel gemeldet wird. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man den AK-Muster­brief nutzen, um dies einzufordern. 

Für die Absetz­barkeit ergo­nomischer Möbel muss mindestens an 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet werden. Beantragt werden die gesamten Ausgaben im jeweiligen Jahr der Anschaffung und wirken sich bis zu einem Betrag von maximal 300 Euro pro Jahr als Freibetrag aus, der Übe­rhang wird im Folge­jahr automatisch berücksichtigt. Zusätzlich sind auch neu angeschaffte Arbeits­mittel steuerlich absetzbar. Beispiels­weise können bei einem neuen Laptop bis zu 60 Prozent der Anschaffungs­kosten als beruflicher Anteil abgesetzt werden. Sofern das Gerät jedoch mehr als 1.000 Euro gekostet hat, muss man es über drei Jahre verteilt abschreiben.

Neben einem Laptop, PC oder einem Tablet können auch Kosten für einen Monitor, ein Headset, Tastatur und Maus, einen Drucker oder Scanner oder auch anteilige Internetkosten als digitale Arbeitsmittel bei der Arbeit­nehmer:in­nen­veran­lagung geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass das Homeoffice-Pauschale grundsätzlich die Kosten für Digitale Arbeits­mittel abdeckt, daher kommt es nur zu einer Auswirkung, sofern diese Kosten das Homeoffice-Pauschale über­steigen.

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Was ist bei Pendlerpauschale und Pendlereuro zu beachten?

Für den Zeitraum ab Mai 2022, befristet bis Juni 2023, wurde das Pendler­pauschale um 50 Prozent erhöht und der Pendler­euro vervierfacht. Falls das Pendler­pauschale bereits auto­matisch in der Lohn­verrechnung berücksichtigt wurde, muss man sich um nichts kümmern. Wird das Pendler­pauschale bzw. der Pendler­euro über die Arbeit­nehmer:innen­veran­lagung beantragt, muss man die Zuschläge selbst zum Ergebnis vom Pendler­rechner dazuzählen und die höheren Beträge eintragen. 

Bekommt man vom Arbeit­geber ein abgabenfreies Öffi-Ticket, wie zum Beispiel die Jahres­karte der Wiener Linien oder das Klimaticket, bezahlt, steht das Pendler­pauschale dennoch zu, ist aber um den steuerfreien Kosten­ersatz selbst zu kürzen. Der Pendler­euro steht ungekürzt zu. Auch hier gilt: Falls das Pendler­pauschale bereits automatisch in der Lohn­verrechnung berücksichtigt wurde, muss man sich um nichts kümmern.


Was ändert sich ab 2024 bei den Über­stunden­zuschlägen?

Bislang waren Zuschläge für die ersten zehn Über­stunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des Grundlohnes, insgesamt jedoch höchstens 86 Euro monatlich, steuerfrei. Für 2024 und 2025 gilt: Zuschläge für die ersten achtzehn Über­stunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des Grund­lohnes, insgesamt jedoch höchstens 200 Euro monatlich, sind steuerfrei. 2026 sinkt der steuer­freie Betrag auf höchstens 120 Euro monatlich.

Die Steuer­begünstigung für Zuschläge im Zusammen­hang mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren­zulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht­arbeit werden 2024 von 360 Euro monatlich auf 400 Euro monatlich erhöht.

gut zu wissen

Digitale Ver­an­stal­tungs­reihe Steuer­recht Kom­pakt 2024

Ab März 2024 wird es in der AK Wien wieder Steuer­spar­wochen mit persön­licher Beratung geben. Die digitale Ver­anstaltungs­serie „Steuerrecht kompakt“ zu ausgewählten Steuer­fragen startet bereits im Jänner. Die ersten Termine der Ver­anstaltungs­reihe sind bereits buchbar.

  • 25.01. Arbeit­nehmer:in­nen-Veran­lagung (Schwerpunkt Neuerungen)
  • 21.02. Pendler­pauschale 
  • 22.02. Steuer­recht kompakt - Familie 

Hier findest du die genaue Uhrzeit der einzelnen Ver­anstal­tungen und Termine.

 

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