Wippe, die Lohnungleichheit zwischen Männern und Frauen symbolisiert  © Prostock-studio - stock.adobe.com


Recht klar

Lohntransparenz: Was jetzt schon gilt

Gleicher Lohn für gleiche oder gleich­wertige Arbeit ist längst gesetzlich verankert. Dennoch verdienen Frauen in Österreich deutlich weniger als Männer. Die EU-Lohn­transparenz-Richtlinie soll das ändern – und einige ihrer Regelungen gelten bereits.

Christine Newald
26.08.2026



in aller kürze

Lohntransparenz

  • Die EU–Lohn­trans­parenz-Richtlinie soll durch mehr Transparenz gegen Lohndiskriminierung wirken.

  • Auch wenn Österreich die EU-Richtlinie noch nicht umgesetzt hat, gelten bereits einige Regelungen.

  • Bereits jetzt sind Unternehmen etwa verpflichtet, gewisse Infos, wie die mögliche Gehaltsspanne, Kriterien zur Festlegung des Gehalts und die durchschnittliche Bezahlung von Kolleg:innen in ähnlichen Positionen nach Geschlecht herauszugeben.

  • Der Betriebsrat kann informieren, Einkommens­berichte prüfen, sich für transparente Entgelt­systeme einsetzen und Betroffene unterstützen.

Kaum ein arbeits­rechtliches Thema wird derzeit so intensiv diskutiert wie die Lohn­transparenz. Doch was bedeutet sie konkret für Arbeitnehmer:innen und Betriebsrats­mitglieder? Viele Beschäftigte wissen nicht, wie Gehälter im Betrieb zustande kommen oder wie ihre Bezahlung im Vergleich zu der ihrer Kolleg:innen aussieht. Dadurch bleibt Entgelt­diskriminierung oft verborgen.

Die EU-Lohn­transparenz-Richtlinie soll sicherstellen, dass Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit auch gleich bezahlt werden. Dafür schafft sie mehr Transparenz bei Gehältern und stärkt die Informationsrechte der Beschäftigten.

Diese EU-Richtlinie hätte bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Österreich hat diese Frist verpasst. Dennoch können sich Beschäftigte bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen auf einzelne Bestimmungen der Richtlinie berufen. Betriebsrät:innen können sie dabei unterstützen.

„Das Recht auf gleichen Lohn besteht seit Jahrzehnten. Was bisher oft gefehlt hat, waren die Informationen, um dieses Recht auch tatsächlich durchsetzen zu können“, erklärt Ludwig Dvořák, Bereichsleiter Arbeits­rechtliche Beratung und Rechtsschutz der AK Wien. „Genau diese Lücke schließt die Lohn­trans­parenz-Richtlinie.“


Ludwig Dvořák, Bereichsleiter Arbeitsrechtliche Beratung und Rechtsschutz, AK Wien © Lisi Specht
Ludwig Dvořák, Bereichsleiter Arbeitsrechtliche Beratung und Rechtsschutz, AK Wien © Lisi Specht

Das Recht auf glei­chen Lohn be­steht seit Jahr­zehn­ten. Was bis­her oft ge­fehlt hat, wa­ren die In­for­ma­tio­nen, um die­ses Recht durch­setzen zu kön­nen.


Ludwig Dvořák, AK Wien

Welche Rechte der Lohntransparenz-Richtlinie gelten bereits?

Was jetzt schon gilt: Beschäftigte sollen bereits im Bewerbungs­verfahren erfahren, welches Einstiegsgehalt oder welche Gehaltsspanne vorgesehen ist. Außerdem dürfen Arbeit­geber:innen künftig nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt fragen. Das soll verhindern, dass bestehende Lohn­unterschiede von einem Arbeitsplatz zum nächsten fortgeschrieben werden.

Beschäftigte haben außerdem Anspruch auf Informationen darüber, nach welchen objektiven und geschlechts­neutralen Kriterien – wie Qualifikation, Berufserfahrung, Verantwortung oder die Anforderungen einer Tätigkeit – ihre Bezahlung festgelegt wird. Erst dadurch wird nachvoll­ziehbarer, wie Gehälter zustande kommen.

Ein zentrales Element der Richtlinie ist das Recht auf Information über Entgelte. Beschäftigte können Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über die durch­schnittliche Bezahlung von Kolleg:innen verlangen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Erst so können Entgelt­diskriminierungen sichtbar werden.

Was können Betriebsrät:innen zu Lohngerechtigkeit beitragen?

Betriebsrät:innen spielen eine Schlüsselrolle bei der Durchsetzung der Entgelt­gleichheit. Sie informieren Beschäftigte über ihre Rechte, prüfen Einkommensberichte, setzen sich für transparente Entgeltsysteme ein und unterstützen Betroffene bei Verdacht auf Entgelt­diskriminierung. Bei Bedarf vermitteln sie an Arbeiterkammer oder Gleich­behandlungs­anwaltschaft und achten darauf, dass Arbeit­geber die neuen gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig umsetzen.

Wie geht es weiter in Sachen Lohntransparenz?

Die verspätete Umsetzung in Österreich schafft Rechts­unsicherheit. Beschäftigte sollten ihre Rechte kennen und wahrnehmen, Unternehmen fehlt jedoch vielfach Klarheit. Die Überführung der Vorgaben der Europäischen Union in nationales Recht würde für einheitliche Spielregeln sorgen. „Die Blockade der gesetzlichen Umsetzung ändert nichts daran, dass Arbeit­nehmer:innen ihre Rechte kennen und wahrnehmen können. Gerade deshalb informieren und unterstützen wir sie dabei“, betont Arbeits­rechts­experte Dvořák. 

AK unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen

Wer den Verdacht hat, ungerecht entlohnt zu werden, muss den Weg zu fairer Bezahlung nicht allein gehen. Die Arbeiterkammer berät Beschäftigte, prüft mögliche Ansprüche und begleitet sie – wenn nötig – auch bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte. Denn gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf kein bloßer Rechtsanspruch bleiben – er muss im Arbeitsalltag tatsächlich durchgesetzt werden können.

gut zu wissen

Was kann man bei Verdacht auf Entgelt­diskriminierung machen?


Die AK unterstützt ...

  1. ... bei Fragen zur Lohntransparenz

  2. ... bei der Prüfung möglicher Entgeltdiskriminierung

  3. ... bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen
     
  4. ... wenn nötig: auch vor Gericht