Sucht ist nicht nur ein Gesundheitsthema, sondern betrifft auch die Sicherheit und das Arbeitsumfeld. Arbeitnehmer:innen dürfen sich laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 15 nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere gefährden können. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht.
Das heißt: Wenn eine Gefährdung erkennbar ist, muss gehandelt werden – etwa durch organisatorische Vorkehrungen, Gespräche oder weitere Maßnahmen.
Wichtig ist aber auch: Die Privatsphäre hat klare Grenzen. Systematische Zwangstests oder pauschale Kontrollen sind unzulässig. Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und – wenn sie die Menschenwürde berühren – in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Für Betriebsrät:innen heißt das: Sie müssen nicht „diagnostizieren“, aber sie sollen aufmerksam machen, einfordern und mitgestalten.
Das erste Gespräch ist oft das schwierigste, der Einstieg entscheidend. Nicht moralisieren, sondern beobachten. Keinesfalls: „Du hast ein Problem“, sondern: „Mir ist aufgefallen, dass sich dein Verhalten verändert hat …“ Betriebsratsmitglieder sind nicht dafür zuständig, das Problem zu lösen. Aber sie können ein Gespräch anstoßen, Unterstützung anbieten und auf Hilfsangebote hinweisen (z. B. Arbeitsmedizin, externe Beratung).
Entscheidend ist auch der Kontext: Wenn es im Betrieb bereits klare Regeln und Sensibilisierung gibt, sind solche Gespräche viel leichter. Ohne diese Grundlage wirkt ein Gespräch schnell wie ein persönlicher Angriff.
Viele Betriebe reagieren erst, wenn es bereits ein Problem gibt. Das ist meistens zu spät. Gute betriebliche Suchtprävention beginnt früher: mit Sensibilisierung, mit klaren Regeln (z. B. Umgang mit Alkohol) und mit einer Unternehmenskultur, die nicht auf Wegschauen beruht. Ein zentraler Baustein der Suchtprävention ist ein Stufenplan. Das ist eine Struktur, die regelt, was im Anlassfall passiert.
Ein Beispiel:
1. Beobachten & Ansprechen.
2. Erstgespräch (sachlich, unterstützend).
3. Vereinbarungen (z. B. Beratung in Anspruch nehmen).
4. Kontrollgespräch.
5. Weitere Schritte bis hin zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Wichtig ist: Ein Stufenplan wird von der Führungskraft, die letztendlich auch Konsequenzen ziehen kann, umgesetzt – aber der Betriebsrat gestaltet ihn mit und achtet darauf, dass Unterstützung und Fairness gewährleistet sind.
Isabel Koberwein ist Mitarbeiterin der Abteilung Grundlagenarbeit & Technik der Gewerkschaft GPA, Schwerpunkt Arbeitnehmer:innenschutz.