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Großveranstaltungen

Arbeitsrecht: WM-Fieber mit Schlafmangel

Was passiert, wenn lange Fußballnächte auf den Arbeitsalltag treffen – und warum es hilft, die Spielregeln zu kennen.

Christine  Newald
02.06.2026


in aller kürze

WM ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen

  • Während der Fußball WM bleiben Arbeits­zeiten grund­sätzlich unverändert – spätere Dienst­antritte brauchen eine Vereinbarung (z. B. Gleitzeit oder Urlaub).  
  • Übermüdung ist kein Ent­schuldigungs­grund: Beschäftigte müssen arbeitsfähig bleiben, gerade in sicher­heits­relevanten Berufen
  • Kurz den Spielstand checken ist meist unpro­blematisch – dauerhaftes Streamen während der Arbeit jedoch nicht
  • Ein Kranken­stand wegen „WM Kater“ kann ernste Konse­quenzen haben – bis hin zur Kündigung.
  • Public Viewing im Betrieb ist möglich, braucht aber Abstimmung mit dem Arbeit­geber (z. B. zu Arbeitszeit und Sicherheit).

Wenn Fußball-WM ist, verändert sich auch der Arbeitsalltag. Kolleg:innen reden über Spielpläne, Menschen diskutieren in der Mittags­pause über Gegner und Chancen – und selbst Nicht-Fans beginnen irgendwann zu fragen, wann Österreich eigentlich gegen wen spielt. 

Bei der diesjährigen WM kommt etwas Besonderes dazu: Gespielt wird (von 11. Juni bis 19. Juli) in den USA, in Kanada und Mexiko – und genau dann, wenn Österreich schläft. Manche Spiele beginnen um vier Uhr, andere um sechs Uhr morgens, da klingelt vielleicht schon der Wecker. Einige Spiele beginnen glücklicher­weise um 22 Uhr, also zu einer Zeit, die mit dem Arbeits­alltag noch halbwegs vereinbar ist.

Fußball verbindet 

„Fußball vereint Arbeitgeber und Beschäftigte“, sagt Arbeitsrechts experte Sascha Tomanek. „Tatsächlich schaffen nur wenige Themen so schnell ein Gemeinschaftsgefühl. Menschen, die sonst kaum miteinander reden, diskutieren plötzlich über Aufstellungen, Chancen oder Elf meterschießen. Vielleicht ist Fußball gerade deshalb so faszinierend: weil man nicht viel wissen muss, um ihn zu verstehen und mitzufiebern.

Doch was gilt arbeitsrechtlich rund um die WM? Darf man später in die Arbeit kommen, wenn das Match in die Verlängerung gegangen ist? Ist Streamen am Arbeitsplatz erlaubt? Und was kann ein Betriebsrat organisieren, ohne gleich die rote Karte zu kassieren?


Sascha Tomanek, AK Wien © Lisi Specht
Sascha Tomanek, AK Wien © Lisi Specht

Fußball vereint Arbeitgeber und Beschäftigte.


Sascha Tomanek, Arbeitsrechtsexperte, AK Wien.

Später kommen wegen Fußball?

So verständlich die Begeisterung auch ist: Wer wegen eines Nachtspiels verschläft oder völlig übermüdet zur Arbeit erscheint, hat arbeitsrechtlich keinen Freistoß. Arbeits­zeiten gelten auch während der WM. Wer später kommen möchte, braucht eine Verein­barung mit dem Betrieb – etwa über Gleitzeit, Zeitausgleich oder Urlaub.

Entscheidend sei laut Sascha Tomanek vor allem, ob Beschäftigte „arbeitsfit“ sind. Gerade in Berufen mit Verantwortung oder Sicherheits­risiken könne Übermüdung problematisch werden. „Arbeits­fitness ist individuell unterschiedlich“, sagt Tomanek. Klar ist aber auch: Beschäftigte müssen ihre Arbeit grundsätzlich erbringen können. Die Müdigkeit nach einem Elfmeter­schießen ist menschlich nach vollziehbar, aber sie ersetzt keinen Urlaubstag.


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Liveticker ja, Dauerstream eher nein

Ein kurzer Blick aufs Handy, um schnell den Spielstand zu checken? Das wird in den meisten Betrieben niemand dramatisch finden – sofern die private Handynutzung grundsätzlich erlaubt ist. Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte ganze Spiele am Dienst-PC oder dauerhaft am Smart phone streamen. Denn auch während der WM gilt: Die Arbeitsleistung darf unter dem Match nicht leiden. Wer statt Excel-Tabellen lieber Taktiktafeln analysiert, bewegt sich schnell im arbeitsrechtlichen Abseits.

Besonders heikel wird es dort, wo Sicherheitsvorschriften oder volle Konzentration notwendig sind – etwa beim Bedienen von Maschinen oder im Straßenverkehr. Da gilt selbst beim spannendsten Viertelfinale: Augen auf die Arbeit – und nicht auf den Bildschirm! 

Krankenstand wegen „WM-Kater“?

Auch hier bleibt das Arbeitsrecht unsportlich. Wer einfach zu Hause bleibt, weil das Finale bis in die Morgendämmerung gedauert hat, riskiert Probleme. Ein vorgetäuschter Kranken­stand kann ernste Konse­quenzen haben – bis hin zur Entlassung. Oder, um es im Fußballjargon zu sagen: klare rote Karte.

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Public Viewing im Betrieb?

Gleichzeitig kann die WM auch verbinden. Gerade weil viele Spiele nachts stattfinden, könnten neue Formen des gemein­samen Fußball­schauens entstehen: Frühstücks-Public-Viewings vor Dienstbeginn, gemeinsame Match abende oder kleine Fan-Zonen im Betrieb. 

Hier kann auch der Betriebsrat eine Rolle spielen. Grundsätzlich sind gemeinsame Veranstaltungen oder Public Viewings möglich – wichtig ist dabei die Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Dabei geht es um Fragen wie Arbeitszeit, Sicherheit oder technische Ausstattung.

Denn so unterschiedlich Arbeits­plätze und Menschen auch sind: Manchmal reicht schon ein spätes Tor in der Nach­spielzeit, damit aus Kolleg:innen für einen Moment ein echtes Team wird. Und gerade, wenn es in der Arbeit hoch hergeht wie im Fußball, hilft es, die Spielregeln zu kennen. Oder wie die AK sagt: „You’ll never work alone.“


Faq

Fußball-WM und Arbeitsrecht

  • Darf ich wegen eines WM-Spiels später in die Arbeit kommen?
    Nur mit Vereinbarung. Ohne Absprache gelten die regulären Arbeitszeiten auch während der WM.
  • Was passiert, wenn ich wegen eines Spiels verschlafe?
    Das gilt grundsätzlich als Verspätung. Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, da Fußball kein rechtfertigender Grund ist.
  • Ist Fußballschauen oder Streamen im Job erlaubt?
    Ein kurzer Blick auf den Spielstand ist meist okay, wenn private Nutzung erlaubt ist. Dauerstreaming während der Arbeitszeit ist in der Regel unzulässig.
  • Kann ich mich „wegen WM-Übermüdung“ krankmelden?
    Nein. Ein vorgetäuschter Krankenstand kann schwerwiegende Folgen haben, bis hin zur Entlassung.
  • Dürfen im Betrieb gemeinsame Fußball-Events stattfinden?
    Ja, zum Beispiel Public Viewing oder gemeinsame Aktionen, allerdings nur in
    Abstimmung mit dem Arbeitgeber und unter Einhaltung der betrieblichen Regeln.
  • Welche Rolle kann der Betriebsrat dabei spielen?
    Der Betriebsrat kann solche Angebote mitgestalten und organisieren, sollte sie aber ebenfalls mit dem Arbeitgeber abstimmen.


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