Helene Baumgartner: Der EU AI Act soll dafür sorgen, dass Künstliche Intelligenz in der EU sicher und geregelt eingesetzt wird. Die Vorgaben richten sich dabei nach dem Risiko des jeweiligen KI-Systems: Je höher das Risiko für Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit, desto strenger die gesetzlichen Auflagen. Erste Bestimmungen greifen bereits und betreffen Schulungspflichten oder das grundsätzliche Verbot von Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
Baumgartner: Die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte soll mehr Transparenz im digitalen Raum garantieren. So sind die Betreiber und Anbieter von KI-Systemen zur Kennzeichnung verpflichtet, wenn Inhalte ganz oder maßgeblich durch KI erstellt wurden. Wer einen Chatbot im Kundenservice einsetzt, muss transparent machen, dass nicht mit einem Menschen kommuniziert wird.
Täuschend echte Darstellungen von realen Personen oder Ereignissen – sogenannte Deepfakes – müssen ebenfalls als KI-Erzeugnisse ausgewiesen sein. Außerdem betroffen sind KI-generierte Texte für die Öffentlichkeit – interne Dokumente oder Berichte im Intranet hingegen fallen nicht unter die Transparenzregeln.
Baumgartner: Der Einsatz von KI im Betrieb unterliegt einem abgestuften Schutzrahmen aus europäischen Vorgaben – wie der DSGVO oder dem EU AI Act – und dem österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ergeben sich aus dem ArbVG, während der AI Act dem Arbeitgeber zusätzliche Pflichten auferlegt.
So sind bei Hochrisiko-Systemen im Personalbereich – auch im Umgang mit Bewerbungen – u. a. eine Grundrechte-Folgenabschätzung sowie menschliche Aufsicht vorgeschrieben. Die DSGVO untersagt rein automatisierte Personalentscheidungen ohne menschlichen Eingriff. Bei datenschutzrechtlich risikoreichen Anwendungen muss vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung geschehen. Überwachungsrelevante oder personenbezogene KI-Systeme erfordern nach den §§ 96 bzw. 96a ArbVG die Einbindung des Betriebsrats und eine Betriebsvereinbarung.
Baumgartner: Auch wenn manche Vorgaben des EU AI Acts erst nach Übergangsfristen greifen, gibt es keinen rechtsfreien Raum. Es gelten die beschriebenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, die Regelungen des Arbeitnehmer:innenschutzes und die strengen Vorgaben der DSGVO.
Die AK Broschüre „AI Know – Information und Mitbestimmung bei KI-basierten Entscheidungen im Beschäftigtenkontext“ ist insbesondere für Betriebsratsmitglieder interessant und steht kostenlos zum Download bereit.
Baumgartner: Um den technologischen Wandel im Sinne der Beschäftigten zu steuern, müssen Betriebsräte frühzeitig gemeinsam mit den Betroffenen eingebunden werden. Betriebsvereinbarungen sollten klare Schutzgrenzen gegen übermäßige Leistungs- und Verhaltenskontrollen setzen und bei Arbeitsverdichtung einen fairen Ausgleich für steigende Anforderungen garantieren.
Wichtig ist außerdem eine strategische Personalplanung, um Arbeitsplätze nachhaltig zu sichern. Weiterbildungskonzepte müssen so gestaltet sein, dass sie ein Verständnis für die veränderten Arbeitsprozesse schaffen und die Kompetenz vermitteln, KI-Ergebnisse eigenständig zu überprüfen. Nicht zuletzt sollte der Betriebsrat den Grundsatz verankern, dass Effizienzgewinne auch der Belegschaft zugutekommen – sei es durch gesundheitliche Entlastung, moderne Arbeitszeitmodelle oder faire Vergütungsstrukturen.
Baumgartner: Die Möglichkeiten, KI in der Betriebsratsarbeit einzusetzen, sind sehr vielfältig. KI kann dabei helfen, Unterlagen schneller zu erfassen, Informationen zu verdichten und Texte klarer zu formulieren. Auch die Vorbereitung von Sitzungen wird so effizienter. Alles, was sensibel, ver-traulich oder personenbezogen ist, gehört allerdings nicht in öffentliche Tools. Selbstverständlich dürfen KI-generierte Texte auch niemals ungeprüft verwendet werden.
Baumgartner: Aktuelle Informationen und Schulungsangebote finden sich auf den Websites von AK, ÖGB und Gewerkschaften. Für eine branchenspezifische Beratung können sich Betriebsratsmitglieder direkt an ihre zuständigen Gewerkschaftssekretär:innen wenden. Unterstützend steht zudem die Stabsstelle Digitalisierung und Technik des ÖGB zur Verfügung.