Christina arbeitet 100 Prozent remote, also ortsunabhängig für eine Software-Plattform. Stefan ist in seiner internationalen Firma der einzige Experte in Österreich. Lydia betreut Social- Media-Accounts für eine Agentur in Frankreich.
Was die drei gemeinsam haben: Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2025 betrifft ihren Kündigungsschutz. Der OGH hat klargestellt: Nur wenn der Arbeitgeber einen Betrieb in Österreich führt, greift der allgemeine Kündigungsschutz nach österreichischem Recht.
„Der allgemeine Kündigungsschutz – etwa bei Sozialwidrigkeit oder bei Motivkündigungen – greift nur unter bestimmten Voraussetzungen“, erklärt Wolfgang Kozak, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien. „Wir brauchen einen Betrieb im Inland, der betriebsratsfähig ist.“ Das bedeutet, der Betrieb muss eine einheitliche Organisation sein, abgegrenzt, mit einem Betriebszweck und unter einheitlicher Leitung. Außerdem braucht es zumindest fünf Arbeitnehmer:innen.
In dem Fall, den der OGH behandelte, kam noch ein ausländischer Arbeitgeber ins Spiel. Der OGH hat jetzt zum ersten Mal deutlich gemacht: Dieser internationale Arbeitgeber muss einen Betrieb in Österreich führen. Wenn besagter Arbeitgeber zum Beispiel nur einen Betrieb mit Sitz in Deutschland hat, ist der österreichische Kündigungsschutz nicht anwendbar.
Wolfgang Kozak: „Ich kann ausländische Organisationen nicht in das österreichische Recht hineinnehmen. In vielen Punkten, die der Oberste Gerichtshof argumentiert, kann man ihm folgen.“ Das Problem liegt nämlich tiefer.
Brisant wird das Urteil im digitalen Kontext. Immer häufiger entstehen Arbeitsverhältnisse ohne klaren organisatorischen Ort, etwa bei internationaler Zusammenarbeit, bei dauerhaftem Homeoffice oder bei Plattformarbeit. Abgesehen davon, dass viele Plattformen versuchen, ihre Arbeitskräfte nicht korrekt anzustellen, ergibt sich noch ein weiteres Problem.
„Wenn ich im digitalen Bereich Arbeitsergebnisse liefere und das Unternehmen, das mich beschäftigt, überhaupt keinen Betrieb mehr einrichtet, dann ist das OGH-Urteil eine sehr unangenehme Klarstellung“, sagt Kozak. Denn: „Wenn es keinen Betrieb gibt, gibt es keine Belegschaftsvertretung nach österreichischem Recht – und somit auch keinen Kündigungsschutz.“
Genau hier liegt auch eine Herausforderung für Betriebsräte. Für bestehende österreichische Betriebe ändert sich durch das Urteil zunächst wenig: Wo ein Betrieb in Österreich besteht, bleibt auch die Kündigungsanfechtung möglich. Gleichzeitig macht die Entscheidung sichtbar, wie zentral der Betrieb für den Kündigungsschutz ist. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob ein Betrieb in Österreich existiert, sondern auch, ob Beschäftigte organisatorisch diesem Betrieb zugeordnet sind und damit Teil seiner Belegschaft bleiben.
„Eine Kündigung sollte auch individuell bekämpft werden können – ohne Vorliegen eines Betriebes nach traditioneller Art.“
Wolfgang Kozak, Arbeitsrechtsexperte, AK Wien
Werden Arbeitsverhältnisse zunehmend über Homeoffice, internationale Teams oder Plattformstrukturen organisiert, kann diese betriebliche Zuordnung unscharf werden. Betriebsräte werden daher verstärkt darauf achten müssen, dass Beschäftigte organisatorisch einem österreichischen Betrieb zugeordnet bleiben und betriebliche Strukturen nicht schrittweise aufgelöst werden.
Im Unterschied zu anderen Ländern wie Deutschland, wo der Kündigungsschutz individualrechtlich im Kündigungsschutzgesetz geregelt ist und nicht an die Betriebsverfassung anknüpft, könnte Österreich im Schutzniveau deutlich zurückfallen. Wolfgang Kozaks Appell: Um das Problem zu lösen, müsste der Kündigungsschutz in Österreich vom Gesetz her systematisch anders geregelt werden.
Für moderne Beschäftigungsformen ist der für die Voraussetzung des Kündigungsschutzes so relevante Begriff „Betrieb“ nicht mehr aussagekräftig genug. Menschen arbeiten über Länder hinweg zusammen, treffen sich selten bis kaum, gearbeitet wird digital. „Eine zentrale Forderung wäre, dass diese moderne Art zu arbeiten auch im bestehenden Betriebsbegriff aufgenommen wird“, so Kozak. Der Betriebsbegriff ist historisch gewachsen und orientiert sich an traditionellen Branchen wie etwa der Industrie, wo manuell produziert wird. Von den aktuellen Entwicklungen sind laut Kozak aber tendenziell höher qualifizierte Arbeitskräfte betroffen.
„Man muss die Schutzniveaus kontrollieren, ob sie noch zeitgemäß sind und nicht eine Ergänzung brauchen.“ Der allgemeine Kündigungsschutz sollte laut Kozak so ausgestaltet werden, „dass man eine Kündigung auch individuell bekämpfen kann – ohne Vorliegen eines Betriebes nach traditioneller Art“. Andernfalls drohe eine schleichende Absenkung des Schutzniveaus: Neue Arbeitsformen würden Schutzrechte aushebeln, ohne dass das Gesetz geändert wird.
Die digitale Arbeitswelt von Christina, Stefan und Lydia passt nicht mehr in die industrielle Logik des Betriebsbegriffs. Hier muss das Recht nachziehen.
Nur wenn dein Arbeitgeber einen Betrieb in Österreich führt, der betriebsratsfähig ist. Fehlt dieser Betrieb, greift der allgemeine österreichische Kündigungsschutz nicht.
Eine einheitliche Organisation mit eigenem Betriebszweck, einheitlicher Leitung und mindestens fünf Arbeitnehmer:innen.
Weil der Kündigungsschutz an den Betrieb des Arbeitgebers anknüpft, nicht an den Wohnsitz oder Arbeitsort der Arbeitnehmer:innen.
Der Kündigungsschutz sollte modernisiert werden und auch ohne klassischen Betrieb individuell geltend gemacht werden können.