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Interview

Weihnachts­urlaub: O du schöne
Be­scherung!

Wer darf Urlaub nehmen, wer muss die Stellung halten? Welche Rechte und Pflichten beim Weihnachts­urlaub gelten, erklärt ÖGB-Arbeits­rechts­experte Michael Trinko.

Peter Leinfellner
21.11.2024

Wenn die Feiertage vor der Tür stehen, wollen hunderttausende Beschäftigte in die wohl­verdiente Pause starten. Doch der Urlaub zwischen den Jahren sorgt nicht selten für Zwist. Kolleg:innen mit Kindern scheinen bevorzugt zu werden, während andere die Stellung halten müssen.

Ein Betriebs­urlaub hingegen kostet unnötige Urlaubstage, und wenn die Führungs­kraft zu Weihnachten noch eine E-Mail schickt, dann ist die Bescherung schon gelaufen. Kein Wunder, dass rund um das Thema Weihnachts­urlaub viele Fragen im Betriebsrat aufschlagen.

Es ist immer rat­sam, sich mit den Kol­leg:in­nen ab­zu­spre­chen.


Michael Trinko, ÖGB

AKtuell hat bei ÖGB-Arbeits­rechts­experten Michael Trinko nachgefragt, was rechtens ist und was nicht.

AKtuell: Grundsätzlich steht Beschäftigten für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von mindestens fünf Wochen zu. Kann ich auf Urlaub gehen, wann ich will?

Michael Trinko: Nein, das kann ich nicht. Urlaub muss immer zwischen Arbeit­nehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden. Also wenn ich mir über die Weihnachts­feiertage und Silvester eine Auszeit nehmen will, müssen beide Seiten zustimmen. Natürlich ist es auch immer ratsam, sich mit den Kolleg:innen abzusprechen, damit gerade bei heißbegehrten Terminen gute Lösungen gefunden werden. 

AKtuell: In vielen Firmen gibt es auch den sogenannten Betriebsurlaub. Welche Regelungen gelten hier?

Michael Trinko: Unter Betriebs­urlaub versteht man in der Praxis die (zumindest teilweise) Schließung eines Betriebes. Während dieser Zeit hat die gesamte Beleg­schaft (oder zumindest ein Teil davon) Urlaub.

Beispiel: Ein Unter­nehmen vereinbart mit den Beschäftigten, dass der Betrieb in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt und die Arbeit­nehmer:innen ihren Urlaub konsumieren. Hier spricht man von Betriebs­urlaub. Wichtig ist: Die Firma kann die Schließung nicht im Alleingang ausrufen. Arbeitgeber und Arbeit­nehmer:innen müssen dem Zeitpunkt und der Dauer des Betriebs­urlaubs zustimmen.

Grundsätzlich ist es auch zulässig, den Betriebsurlaub im Voraus zu vereinbaren – also Dauer und Zeitpunkt des Betriebsurlaubs bereits im Arbeitsvertrag festzulegen. Es muss aber ein ausreichender Teil des gesamten Urlaubs zur freien Gestaltung der Arbeitnehmer:innen verbleiben. Bei Fragen zum Betriebsurlaub ist natürlich auch der Betriebsrat eine sehr gute Anlaufstelle.

Michael Trinko, ÖGB © ÖGB, Roland de Roo
© ÖGB, Roland de Roo
Michael Trinko, ÖGB-Arbeitsrechtsexperte

AKtuell: Viele Arbeitnehmer:innen beschäftigt die Kinderbetreuung während der Weihnachtsferien. Können Elternteile auf freie Tage über Weihnachten und Silvester bestehen?

Michael Trinko: Nein, das können sie nicht. Arbeitnehmer:innen mit Kindern haben keinen Vorrang auf Urlaub in den Ferien. Grundsätzlich besteht kein Rechts­anspruch darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr Urlaub nehmen zu können, ob im Sommer oder zwischen Weihnachten und Silvester.

Wie gesagt, Urlaub muss immer zwischen Arbeit­nehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden. Allerdings unter Rücksicht­nahme auf die Erfordernisse des Betriebes und auf die Erholungs­möglichkeiten der Beschäftigten. In der Praxis heißt das dann jedoch sehr wohl, dass zum Beispiel in den Schulferien Arbeit­nehmer:innen mit schulpflichtigen Kindern gegenüber den Arbeitnehmer: innen, die keine Kinder haben, zu bevorzugen sind.

Es ist auf alle Fälle ratsam, sich vorab mit den Arbeits­kolleg:innen abzusprechen, damit nicht zu viele Urlaubs­anträge für denselben Zeitraum eingereicht werden.

AKtuell: Die Besinn­lichkeit geht an den Feier­tagen schnell verloren, wenn sich der Arbeit­geber plötzlich meldet. Muss ich auch während meines Urlaubs erreich­bar sein?

Michael Trinko: Nein. Man muss nicht abheben, wenn der Arbeit­­geber in der Freizeit anruft. Freie Tage und Urlaub sind dazu da, dass wir abschalten und entspannen. Während des Urlaubs besteht keine Arbeits­­pflicht und Arbeit­­nehmer:innen müssen auch nicht ständig erreichbar sein.

Auch wenn ich ein Firmen­handy habe, kann ich es getrost abschalten und ausgeschaltet lassen. Wichtig: Werde ich im Urlaub trotzdem kontaktiert, dann darf dafür kein Urlaub abgezogen werden und die Arbeits­­leistung zählt als Arbeitszeit. Generell gilt: Unerreich­­barkeit während des Urlaubs ist kein Entlassungs­­grund.

AKtuell: Wie können Betriebs­rät:innen gut auf Konflikte in Ur­laubs­fragen reagieren?

Michael Trinko: Eine gute Möglichkeit ist es, über die Grundsätze des Urlaubs­verbrauchs eine freiwillige Betriebs­vereinbarung abzuschließen. Darin können zum Beispiel Kriterien für die Entscheidung von Vorgesetzten über Urlaubs­anträge enthalten sein, welches Verfahren bei der Beantragung von Urlauben zu beachten oder wie die Urlaubsvertretung in den Abteilungen zu organisieren ist.

Trotzdem braucht es für die Festlegung des Urlaubs­zeit­punktes stets eine individuelle Verein­barung zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer:in.


gut zu wissen


Arbeiten am Heiligen Abend

Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Bei beiden Tagen handelt es sich um ganz normale Werktage. Viele Kollektivverträge legen jedoch einen früheren Dienstschluss unter Fortzahlung des Entgelts fest oder lassen beide Tage überhaupt arbeitsfrei ruhen.

Der 25. und der 26. Dezember dagegen sind gesetzliche Feiertage, an denen Beschäftigte nicht zur Arbeit müssen, jedoch ihren Anspruch auf Entgelt behalten. Sollten sie aber an einem Feiertag arbeiten, so haben sie darüber hinaus Anspruch auf ein „Feiertagsarbeitsentgelt“.  



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