Wenn die Feiertage vor der Tür stehen, wollen hunderttausende Beschäftigte in die wohlverdiente Pause starten. Doch der Urlaub zwischen den Jahren sorgt nicht selten für Zwist. Kolleg:innen mit Kindern scheinen bevorzugt zu werden, während andere die Stellung halten müssen.
Ein Betriebsurlaub hingegen kostet unnötige Urlaubstage, und wenn die Führungskraft zu Weihnachten noch eine E-Mail schickt, dann ist die Bescherung schon gelaufen. Kein Wunder, dass rund um das Thema Weihnachtsurlaub viele Fragen im Betriebsrat aufschlagen.
„Es ist immer ratsam, sich mit den Kolleg:innen abzusprechen.“
Michael Trinko, ÖGB
Michael Trinko: Nein, das kann ich nicht. Urlaub muss immer zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden. Also wenn ich mir über die Weihnachtsfeiertage und Silvester eine Auszeit nehmen will, müssen beide Seiten zustimmen. Natürlich ist es auch immer ratsam, sich mit den Kolleg:innen abzusprechen, damit gerade bei heißbegehrten Terminen gute Lösungen gefunden werden.
Michael Trinko: Unter Betriebsurlaub versteht man in der Praxis die (zumindest teilweise) Schließung eines Betriebes. Während dieser Zeit hat die gesamte Belegschaft (oder zumindest ein Teil davon) Urlaub.
Beispiel: Ein Unternehmen vereinbart mit den Beschäftigten, dass der Betrieb in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt und die Arbeitnehmer:innen ihren Urlaub konsumieren. Hier spricht man von Betriebsurlaub. Wichtig ist: Die Firma kann die Schließung nicht im Alleingang ausrufen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen müssen dem Zeitpunkt und der Dauer des Betriebsurlaubs zustimmen.
Grundsätzlich ist es auch zulässig, den Betriebsurlaub im Voraus zu vereinbaren – also Dauer und Zeitpunkt des Betriebsurlaubs bereits im Arbeitsvertrag festzulegen. Es muss aber ein ausreichender Teil des gesamten Urlaubs zur freien Gestaltung der Arbeitnehmer:innen verbleiben. Bei Fragen zum Betriebsurlaub ist natürlich auch der Betriebsrat eine sehr gute Anlaufstelle.