Wenn die Feiertage vor der Tür stehen, wollen hunderttausende Beschäftigte in die wohlverdiente Pause starten. Doch der Urlaub zwischen den Jahren sorgt nicht selten für Zwist. Kolleg:innen mit Kindern scheinen bevorzugt zu werden, während andere die Stellung halten müssen.
Ein Betriebsurlaub hingegen kostet unnötige Urlaubstage, und wenn die Führungskraft zu Weihnachten noch eine E-Mail schickt, dann ist die Bescherung schon gelaufen. Kein Wunder, dass rund um das Thema Weihnachtsurlaub viele Fragen im Betriebsrat aufschlagen.
„Es ist immer ratsam, sich mit den Kolleg:innen abzusprechen.“
Michael Trinko, ÖGB
Michael Trinko: Nein, das kann ich nicht. Urlaub muss immer zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden. Also wenn ich mir über die Weihnachtsfeiertage und Silvester eine Auszeit nehmen will, müssen beide Seiten zustimmen. Natürlich ist es auch immer ratsam, sich mit den Kolleg:innen abzusprechen, damit gerade bei heißbegehrten Terminen gute Lösungen gefunden werden.
Michael Trinko: Unter Betriebsurlaub versteht man in der Praxis die (zumindest teilweise) Schließung eines Betriebes. Während dieser Zeit hat die gesamte Belegschaft (oder zumindest ein Teil davon) Urlaub.
Beispiel: Ein Unternehmen vereinbart mit den Beschäftigten, dass der Betrieb in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt und die Arbeitnehmer:innen ihren Urlaub konsumieren. Hier spricht man von Betriebsurlaub. Wichtig ist: Die Firma kann die Schließung nicht im Alleingang ausrufen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen müssen dem Zeitpunkt und der Dauer des Betriebsurlaubs zustimmen.
Grundsätzlich ist es auch zulässig, den Betriebsurlaub im Voraus zu vereinbaren – also Dauer und Zeitpunkt des Betriebsurlaubs bereits im Arbeitsvertrag festzulegen. Es muss aber ein ausreichender Teil des gesamten Urlaubs zur freien Gestaltung der Arbeitnehmer:innen verbleiben. Bei Fragen zum Betriebsurlaub ist natürlich auch der Betriebsrat eine sehr gute Anlaufstelle.
Michael Trinko: Nein, das können sie nicht. Arbeitnehmer:innen mit Kindern haben keinen Vorrang auf Urlaub in den Ferien. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr Urlaub nehmen zu können, ob im Sommer oder zwischen Weihnachten und Silvester.
Wie gesagt, Urlaub muss immer zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart werden. Allerdings unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und auf die Erholungsmöglichkeiten der Beschäftigten. In der Praxis heißt das dann jedoch sehr wohl, dass zum Beispiel in den Schulferien Arbeitnehmer:innen mit schulpflichtigen Kindern gegenüber den Arbeitnehmer: innen, die keine Kinder haben, zu bevorzugen sind.
Es ist auf alle Fälle ratsam, sich vorab mit den Arbeitskolleg:innen abzusprechen, damit nicht zu viele Urlaubsanträge für denselben Zeitraum eingereicht werden.
Michael Trinko: Nein. Man muss nicht abheben, wenn der Arbeitgeber in der Freizeit anruft. Freie Tage und Urlaub sind dazu da, dass wir abschalten und entspannen. Während des Urlaubs besteht keine Arbeitspflicht und Arbeitnehmer:innen müssen auch nicht ständig erreichbar sein.
Auch wenn ich ein Firmenhandy habe, kann ich es getrost abschalten und ausgeschaltet lassen. Wichtig: Werde ich im Urlaub trotzdem kontaktiert, dann darf dafür kein Urlaub abgezogen werden und die Arbeitsleistung zählt als Arbeitszeit. Generell gilt: Unerreichbarkeit während des Urlaubs ist kein Entlassungsgrund.
Michael Trinko: Eine gute Möglichkeit ist es, über die Grundsätze des Urlaubsverbrauchs eine freiwillige Betriebsvereinbarung abzuschließen. Darin können zum Beispiel Kriterien für die Entscheidung von Vorgesetzten über Urlaubsanträge enthalten sein, welches Verfahren bei der Beantragung von Urlauben zu beachten oder wie die Urlaubsvertretung in den Abteilungen zu organisieren ist.
Trotzdem braucht es für die Festlegung des Urlaubszeitpunktes stets eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in.
Der 24. und der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage. Bei beiden Tagen handelt es sich um ganz normale Werktage. Viele Kollektivverträge legen jedoch einen früheren Dienstschluss unter Fortzahlung des Entgelts fest oder lassen beide Tage überhaupt arbeitsfrei ruhen.
Der 25. und der 26. Dezember dagegen sind gesetzliche Feiertage, an denen Beschäftigte nicht zur Arbeit müssen, jedoch ihren Anspruch auf Entgelt behalten. Sollten sie aber an einem Feiertag arbeiten, so haben sie darüber hinaus Anspruch auf ein „Feiertagsarbeitsentgelt“.