Für ein Wahllokal im Betrieb, also einen sogenannten Betriebswahlsprengel, braucht es einen Raum als Wahllokal, Wahltermine innerhalb des Wahlzeitraums von 10. bis 23. April 2024 und eine Wahlkommission. Im Idealfall sind es Beschäftigte des Betriebs, die die Wahlkommission bilden. Dabei gibt es eine:n Vorsitzende:n und zumindest zwei weitere Mitglieder. Auch Ersatzmitglieder können bestellt werden. Die Wahlkommission wickelt die Wahl vor Ort ab, sie führt die Wähler:innenliste und gibt die Stimmzettel aus. Anders als bei Betriebsratswahlen ist die Wahlkommission nicht für die Auszählung der Stimmen zuständig. Das wird in der Zweigwahlkommission von der Behörde gemacht.
Die Vorsitzenden und die Mitglieder werden vor Amtsantritt von der Wahlbehörde angelobt. Das Wahlbüro informiert die Mitglieder der Wahlkommissionen über ihre Aufgaben. Außerdem liefert es die Stimmzettel und Kuverts, die Wähler:innenlisten, die Wahlurnen samt Sichtschutz, Ankündigungsplakate und Infomaterialien. Die Mitglieder der betrieblichen Wahlkommissionen erhalten eine Wahldienstgebühr von 15 Euro pro Stunde und maximal 150 Euro pro Tag.
Die Wahl im Betrieb muss in der Zeit von 10. bis 23. April 2024 stattfinden. Der Betrieb kann der Wahlbehörde vorschlagen, wann das Wahllokal innerhalb dieses Wahlzeitraums geöffnet haben soll. Die Wahl kann an einem oder an mehreren Tagen stattfinden. Ist die Einrichtung eines Wahllokals nicht machbar, sind – in Absprache mit dem Wahlbüro – weitere betriebliche Wahlmodelle möglich. Wenn es kein Wahllokal im Betrieb gibt, bekommen die Beschäftigten automatisch eine Wahlkarte. Auch dann, wenn es ein Wahllokal gibt, kann man eine Wahlkarte beantragen, sofern man verhindert ist, im Betrieb zu wählen, zum Beispiel wegen Urlaubs. Die Stimmabgabe erfolgt dann per Post oder in einem öffentlichen Wahlbüro.
Victoria Buschbeck ist Juristin und im Wahlbüro der AK Wien für Datenschutz und das AK Wahlrecht zuständig.