Drei Fragen an Walter Gagagwczuk, Bundesarbeitskammer © AKtuell, Markus Zahradnik


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Drei Fragen zum Thema Union Busting

Wie wird Betriebsratsarbeit be- oder verhindert? Wie stellt sich die Lage in Österreich dar und was ist nötig, um den Betriebsrat weiter zu stärken? AK-Experte Walter Gagawczuk klärt auf.

Redaktion  AKtuell
20.12.2024

Wie wird Betriebsratsarbeit be- oder verhindert? 

Es gibt verschiedene Taktiken. Eine ist es, Personen, die einen Betriebsrat gründen möchten, möglichst schnell zu kündigen – und das mit einem Vorwand. Manche Arbeitgeber sagen bereits im Vorhinein, dass sie keinen Betriebsrat wollen, und somit weiß die Belegschaft, dass es bei einer Gründung Widerstand geben wird. Das führt oft dazu, dass niemand die Initiative ergreift, da den Personen klar ist, dass sie möglicher­weise bei zukünftigen Beför­derungen nicht mehr infrage kommen oder sie sonstige Schikanen zu erwarten haben.

In den vergangenen Jahren sind die Methoden der Ver­hinderung jedoch viel­fältiger geworden. Manche Arbeit­geber lassen sich dazu sogar von externen Union-Busting-Agenturen beraten. 




Wie stellt sich die Lage in Österreich dar?

Vor allem im Bereich Dienst­leistung und Handel wird von Unter­nehmen häufig versucht, Betriebsrats­gründungen zu verhindern. Ich glaube, dass Gründungen in diesen Branchen deutlich schwieriger sind, weil es mehrere Arbeits­stätten geben kann. Ein größeres Unter­nehmen im Handel hat möglicher­weise viele Filialen – die Abstimmung auf der Arbeit­nehmer:innen­seite ist also auch deutlich schwieriger. Aber auch im Produktions­bereich gab es bereits Versuche, Betriebsräte zu unterbinden.




Was ist nötig, um den Betriebsrat weiter zu stärken? 

Einer­seits gehört der Schutz nach dem Arbeits­verfassungs­gesetz für Arbeit­nehmer:innen verbessert, vor allem in der frühen Phase der Betriebsrats­gründung – in dieser braucht es eine Stärkung des Kündigungs­schutzes. Zwar erhöht sich dieser Schutz ab der ersten Betriebs­versammlung, aber in der Zeit davor ist er zu schwach. Doch besonders die Zeit hin zur ersten Betriebs­versammlung ist heikel und es benötigt eine Vorlaufzeit, bis diese abgehalten werden kann.

Außerdem sollte klar­gestellt werden, dass dieser Kündigungs­schutz gleicher­maßen für überlassene Arbeits­kräfte gelten muss, die im Unter­nehmen tätig sind. Und es braucht, ähnlich wie in Deutschland, straf­rechtliche Bestimmungen gegenüber den Arbeitgebern. Diese sollten dafür sorgen, dass es zu keinen Verhinderungen von Betriebsrats­wahlen kommt.


Zur Person

Walter Gagawczuk ist Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien mit den Schwerpunkten Kollektives Arbeitsrecht, Aufsichtsratsmitbestimmung und Schutz vor Lohndumping. 



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