Wolfgang Kozak: Der Beschäftigte hat eine geblockte Altersteilzeit vereinbart mit einer Freizeitphase von über einem Jahr und fällt noch in die Regelung der Abfertigung Alt. Bei Pensionsantritt hat er, weil er mehr als 25 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, Anspruch auf zwölf Monatsentgelte. Doch der Arbeitgeber hat bei der Abfertigungssumme die Prämien und Bonifikationen nicht berücksichtigt, die der Beschäftigte vor der Freizeitphase erhalten hat. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stimmt dieser restriktiven Vorgangsweise in seinem Urteil zu.
Wolfgang Kozak: Das können wir dem Urteil nicht entnehmen, aber da kann es sich um eine namhafte Summe handeln.
Wolfgang Kozak, AK Wien
Wolfgang Kozak: Die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung Alt ist das zum Zeitpunkt der Beendigung gebührende Entgelt, wobei unregelmäßige Zahlungen bzw. Einmalzahlungen im Durchschnitt eingerechnet werden. Bei einer Altersteilzeit zieht man dazu das Entgelt vor Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund der Altersteilzeit heran. Und hier gibt es einen Sonderfall: Wenn sich durch die Altersteilzeit nicht nur die Arbeitszeit reduziert, sondern sich auch die Tätigkeit verändert und es dadurch zum Beispiel zum Entfall der Leitungszulage oder einer Prämie kommt, wirkt sich das auf die Höhe der Abfertigung Alt aus.
Wolfgang Kozak: Grundsätzlich stimmt die Aussage, dass es durch eine Altersteilzeit zu keinen Einbußen bei der Abfertigung Alt kommt. Es kann aber spezielle Situationen geben, wo dies doch der Fall ist. Wenn es im Zusammenhang mit der Altersteilzeit zu einem Funktionswechsel kommt, also Veränderungen an der Tätigkeit erfolgen und dadurch Entgeltbestandteile wegfallen, sollte man sich vor Abschluss der Vereinbarung in jedem Fall von der AK oder der Gewerkschaft beraten lassen.
Wolfgang Kozak: Wer vorab weiß, dass ihm bzw. ihr Verluste drohen, kann versuchen, auf dem Verhandlungsweg mit dem Arbeitgeber eine Vertragsvereinbarung zu erzielen, in der festgeschrieben wird, dass diese Zulagen und Prämien bei der Berechnung des Lohnausgleichs während der Altersteilzeit und der Abfertigung Alt berücksichtigt werden.
Wolfgang Kozak: Der Oberste Gerichtshof hat schon einmal ein restriktives Urteil gefällt in Zusammenhang mit einer Leitungszulage. Doch das bezog sich auf die Bemessungsgrundlage für das Altersteilzeitgeld, das dem Unternehmen vom AMS bezahlt wird für eine/n Beschäftigten in Altersteilzeit. Zur Abfertigung Alt nach einer Altersteilzeit ist es das erste Urteil. Die restriktive Auslegung selbst überrascht mich nicht, denn der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Abfertigung Alt leider immer eine sehr restriktive Auslegung an den Tag gelegt.
Zum Urteil des Obersten Gerichtshofs
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