Imagebild Altersteilzeit © AdobeStock, annanahabed
Interview

Altersteilzeit kann Höhe der Abfertigung schmälern

Wie hoch ist die Ab­fer­ti­gung Alt, wenn man vor Pen­sions­an­tritt in Altersteilzeit geht? Der Oberste Gerichts­hof hat ein restriktives Ur­teil gefällt. 

Martina Fassler
24.03.2023

AK-Jurist Wolfgang Kozak dazu im Inter­view mit AKtuell.

AKtuell: Ein lang­jähriger Be­schäf­tigter vereinbart mit seinem Arbeit­geber Alters­teil­zeit – und er­lebt dann, beim Pensions­antritt, eine böse Über­raschung. Worum geht es in dem Fall?

Wolfgang Kozak: Der Beschäftigte hat eine geblockte Alters­teil­zeit vereinbart mit einer Freizeit­phase von über einem Jahr und fällt noch in die Re­gelung der Ab­fertigung Alt. Bei Pensions­antritt hat er, weil er mehr als 25 Jahre beim selben Arbeit­geber beschäf­tigt war, An­spruch auf zwölf Monats­entgelte. Doch der Arbeit­geber hat bei der Abfer­tigungs­summe die Prämien und Bonifi­kationen nicht berück­sichtigt, die der Beschäf­tigte vor der Freizeit­phase erhalten hat. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stimmt dieser restrik­tiven Vorgangs­weise in seinem Urteil zu.

AKtuell: Um wieviel Geld geht es?

Wolfgang Kozak: Das können wir dem Urteil nicht ent­nehmen, aber da kann es sich um eine nam­hafte Summe handeln.

 

Wolfgang Kozak © Lisa Lux
© Lisa Lux
Wolgang Kozak, AK Wien
„Wer vorab weiß, dass  Verluste dro­hen, kann ver­suchen,  mit dem Arbeitgeber eine Ver­trags­verein­ba­rung zu erzielen.“

Wolfgang Kozak, AK Wien

AKtuell: Was wird bei der Berech­nung der Ab­fer­tigung Alt nach einer Alters­teil­zeit berück­sichtigt? Was verliert man?

Wolfgang Kozak: Die Bemessungs­grund­lage für die Abfertigung Alt ist das zum Zeitpunkt der Beendigung gebührende Entgelt, wobei unregelmäßige Zahlungen bzw. Einmal­zahlungen im Durch­schnitt eingerechnet werden. Bei einer Altersteilzeit zieht man dazu das Entgelt vor Reduzierung der Arbeits­zeit aufgrund der Altersteil­zeit heran. Und hier gibt es einen Sonderfall: Wenn sich durch die Altersteilzeit nicht nur die Arbeits­zeit reduziert, sondern sich auch die Tätigkeit verändert und es dadurch zum Beispiel zum Entfall der Leitungs­zulage oder einer Prämie kommt, wirkt sich das auf die Höhe der Abfertigung Alt aus.

AKtuell: Was rätst du Betriebs­räten? Was können sie Beschäftigten, die eine Altersteil­zeit mit dem Arbeit­geber abschließen, als Tipp mitgeben?

Wolfgang Kozak: Grund­sätzlich stimmt die Aussage, dass es durch eine Altersteilzeit zu keinen Einbußen bei der Abfertigung Alt kommt. Es kann aber spezielle Situationen geben, wo dies doch der Fall ist. Wenn es im Zusammen­hang mit der Altersteil­zeit zu einem Funktions­wechsel kommt, also Veränderungen an der Tätigkeit erfolgen und dadurch Entgelt­bestand­teile wegfallen, sollte man sich vor Abschluss der Verein­barung in jedem Fall von der AK oder der Gewerk­schaft beraten lassen.

AKtuell:  Lassen sich die Ver­luste vermeiden?

Wolfgang Kozak: Wer vorab weiß, dass ihm bzw. ihr Verluste drohen, kann versuchen, auf dem Verhandlungsweg mit dem Arbeitgeber eine Vertragsvereinbarung zu erzielen, in der fest­geschrie­ben wird, dass diese Zulagen und Prämien bei der Berech­nung des Lohnausgleichs während der Altersteil­zeit und der Abfertigung Alt berück­sichtigt werden.

AKtuell: War das Urteil überraschend? 

Wolfgang Kozak: Der Oberste Gerichts­hof hat schon einmal ein restriktives Urteil gefällt in Zusammen­hang mit einer Leitungs­zulage. Doch das bezog sich auf die Bemessungs­grundlage für das Altersteil­zeit­geld, das dem Unter­nehmen vom AMS bezahlt wird für eine/n Beschäftigten in Altersteil­zeit. Zur Abfertigung Alt nach einer Altersteil­zeit ist es das erste Urteil. Die restriktive Auslegung selbst überrascht mich nicht, denn der Oberste Gerichts­hof hat im Zusammen­hang mit der Abfertigung Alt leider immer eine sehr restriktive Aus­legung an den Tag gelegt.


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Tipp Symbolbild © AK Wien

Weitere Infos zu Alters­teil­zeit und Urteil des OGH:

Zum Urteil des Obersten Gerichtshofs
im Rechts­informations­system des Bundes (RIS)

Mehr Infos zur Altersteilzeit

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