Plötzlich ging nichts mehr. Ein Burn-out warf Astrid vor drei Jahren aus der Bahn. Es folgten ein mehrmonatiger Krankenstand und eine Reha. Dann der Wiedereinstieg mit anfangs reduzierter Arbeitszeit. Die quirlige Angestellte nutzte dazu die Wiedereingliederungsteilzeit. Mittlerweile arbeitet sie wieder Vollzeit und leitet ein Kommunikationsprojekt. „Dass ich nicht gleich in vollem Ausmaß wieder arbeiten musste, hat mir bei der Rückkehr in den Job sehr geholfen“, erinnert sich Astrid.
Seit fünf Jahren gibt es die Möglichkeit, nach einem Langzeitkrankenstand mit reduzierter Arbeitszeit in den Job zurückzukehren. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Anspruch auf die Wiedereingliederungsteilzeit zu haben?
1. Der Krankenstand hat ununterbrochen zumindest sechs Wochen gedauert.
2. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird spätestens einen Monat nach dem Ende des Krankenstandes angetreten.
„Die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine sinnvolle Sache. Man muss nicht gleich Vollgas geben, sondern kann schrittweise einsteigen. Zusätzlich zum Entgelt für die geleistete Arbeitszeit bekommt man von der Krankenkasse ein Wiedereingliederungsgeld, sodass sich der finanzielle Verlust in Grenzen hält“, sagt Caroline Krammer von der Abteilung Sozialversicherung der AK.
Wer seine Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, kommt mit dem Teilzeitlohn und dem Wiedereingliederungsgeld auf rund 80 Prozent des Bruttoeinkommens.
Auf eine Wiedereingliederungsteilzeit besteht kein Rechtsanspruch. Stimmt der Arbeitgeber zu, braucht man noch einen Wiedereingliederungsplan, der gemeinsam mit der fit2work-Personenberatung entwickelt werden kann oder vom betriebsinternen Arbeitsmedizinischen Dienst bewilligt werden muss. Dann folgt der Abschluss einer Wiedereingliederungsteilzeit-Vereinbarung, bei deren Aushandlung mit dem Arbeitgeber der Betriebsrat dabei sein sollte – und als letzter Schritt die Bewilligung durch die Krankenkasse.
Die Zahl derer, die die Wiedereingliederungsteilzeit nutzen, hält sich noch in Grenzen. 2019 gab es laut Fehlzeitenreport rund 136.000 Krankenstandsfälle von unselbständig Beschäftigten, die länger als sechs Wochen dauerten. Die Wiedereingliederungsteilzeit nahmen von Mitte 2017 bis Mitte 2019 insgesamt an die 7.300 Personen in Anspruch.
„Ein Grund, mehr über die Wiedereingliederungsteilzeit zu informieren“, meint Caroline Krammer. „Betriebsrät:innen als Vertrauenspersonen für die Beschäftigten und als Vermittler:innen zur Geschäftsführung spielen hier eine wichtige Rolle“, ergänzt Martina Chlestil, Juristin in der Abteilung Sozialpolitik der AK Wien.
Betriebsrät:innen bekommen mit, wenn jemand länger krank ist. „Sie sollten den Kontakt mit den Betroffenen suchen und mit ihnen überlegen, wie der Wiedereinstieg am besten gelingen kann“, sagt Chlestil.
Nicht immer ist die Wiedereingliederungsteilzeit die Lösung. Denn sie ist kein Teilkrankenstand, sondern setzt die volle Arbeitsfähigkeit voraus.
Bei einer chronischen Krankheit oder während einer Krebserkrankung kann der Betriebsrat oder die fit2work- Personenberatung die betroffene Person unterstützen, beim Sozialministeriumservice den Status eines/einer „begünstigten Behinderten“ zu beantragen. Wird ein Grad der Behinderung von zumindest 50 Prozent festgestellt, besteht ein erhöhter Kündigungsschutz. Liegt der Grad der Behinderung bei 30 oder 40 Prozent, besteht zumindest ein Diskriminierungsschutz. „Das bedeutet, dass der oder die Beschäftigte aufgrund der Behinderung nicht benachteiligt werden darf“, so Chlestil.
Wird ersichtlich, dass ein:e Beschäftigte:r die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, kommt erneut dem Betriebsrat eine wichtige Rolle zu. Gemäß Arbeitsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber vor einer dauernden verschlechternden Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
Der Betriebsrat sollte ausloten: Welche andere Tätigkeit im Betrieb ist für den bzw. die Betroffene vorstellbar? Welche verfügbaren Jobs gibt es? Ist eine Umschulung möglich? Lässt sich das Jobprofil so gestalten, dass die Versetzung keine Verschlechterung bedeutet? „Oft klaffen die Vorstellungen beim ersten Gespräch auseinander und nach mehreren Verhandlungsrunden findet sich doch eine Lösung“, so Chlestil.
Gerade kleineren Unternehmen fehlt oft das Wissen, dass sie in solchen Fällen auch Lohnförderungen beantragen können. Eine Infodrehscheibe, die bestens Bescheid weiß, welche Unterstützungen es gibt, von Lohnförderungen bis zur Förderung der Adaption des Arbeitsplatzes, ist fit2work.
„Sowohl Beschäftigte als auch Betriebe und Betriebsrät:innen können sich bei uns beraten lassen“, sagt Christine Schwanke, die bei fit2work die Betriebsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland koordiniert.
fit2work bietet sowohl für Einzelpersonen als auch für Betriebe Beratung und Unterstützung. Informationen findest du unter www.fit2work.at.
Sich mit der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten auseinandersetzen sollten sich Unternehmen nicht erst, wenn sich die Krankenstände häufen. Vernachlässigt der Chef seine Fürsorgepflicht, ist es gut, wenn der Betriebsrat die Initiative ergreift. „Zum Beispiel, indem er den Arbeitgeber ermuntert, sich gemeinsam Unterstützung in den Betrieb zu holen“, sagt fit2work-Koordinatorin Schwanke.
§13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz regelt die Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ).