Sind in einem Betrieb mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt, so sind aus deren Kreis eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und Stellvertreter:innen zu wählen. Die Anzahl der BVP und ihrer Stellvertreter:innen richtet sich nach der Zahl der Vertretenen. Bei fünf bis 14 begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen im Betrieb sind eine BVP und ein:e Stellvertreter:in zu wählen. Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter:innen sollte gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfinden. Die Tätigkeitsdauer der BVP beträgt fünf Jahre.
Die BVP und ihre Stellvertreter:innen haben dieselben Rechte und Pflichten
wie Betriebsratsmitglieder. Dazu gehören die Verschwiegenheitspflicht über Betriebsgeheimnisse, ein Anspruch auf erforderliche Freizeitgewährung bei Fortzahlung des Entgelts sowie auf Bildungsfreistellung und ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat der Betriebsinhaber der BVP Räumlichkeiten sowie sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Die BVP und ihre Stellvertreter:innen haben das Recht, die Einhaltung des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen. Insbesondere hat die BVP darauf zu achten, dass der Arbeitgeber Rücksicht auf die Behinderung der Kolleg:innen nimmt und dass keine Diskriminierungen stattfinden. Weiters achtet die BVP darauf, dass der Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz einhält, einen allfälligen Anspruch auf Zusatzurlaub gewährt und die Arbeitsplätze für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung barrierefrei ausgestaltet. Die BVP kann Vorschläge zu Themen der Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie Rehabilitationsmaßnahmen machen und auf die besonderen Anliegen der Arbeitskolleg:innen mit Behinderung hinweisen.
Martina Chlestil ist Juristin in der Abteilung Sozialpolitik der AK Wien. Sie befasst sich mit den Themen Gleichbehandlung und Behinderung, Datenschutz und Arbeitsverfassungsrecht.