Dina Affenzeller-Greif, AK Wien © Markus Zahradnik
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Drei Fragen zur Bildungs­freistellung

Drei Fragen – drei Antworten: Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung? Wie lange gibt es eine und wie kommt man zur Freistellung?

Dina Affenzeller-Greif
29.01.2024
in diesem Artikel

    Wer hat Anspruch? 

    Jedes Mitglied des Betriebsrats hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungs­maßnahmen. Der Arbeit­geber muss für diese Zeit das Entgelt weiterzahlen. In Betrieben, in denen weniger als 20 Arbeit­nehmer:innen beschäftigt sind, besteht zwar auch der Anspruch auf die Bildungs­freistellung – allerdings ohne Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lohn bzw. das Gehalt für diese Zeit zu bezahlen. Für Ersatz-Betriebsrät:innen gibt es leider keinen Weiter­bildung­sanspruch. Geregelt ist die Bildungs­freistellung für Betriebsrät:innen in Paragraf 118 des Arbeits­verfassungs­gesetzes.


    Wie lange gibt es eine Frei­stellung?

    Alle Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch im Höchst­ausmaß von drei Wochen und drei Tage innerhalb einer Funktions­periode. Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Freistellung auf fünf Wochen ausgeweitet werden. Rückt ein Ersatz­mitglied auf das Mandat eines Betriebsrats nach, kann er bzw. sie nur den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds nutzen.


    Wie kommt man zur Frei­stellung?

    Der Arbeitgeber muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Weiterbildung informiert werden. Für die Freistellung braucht es das Ein­vernehmen zwischen Betriebs­inhaber und Betriebsrat. In der Rechtsberatung von AK und Gewerkschaften kommt die systematische Behinderung von Bildungs­freistellungen so gut wie nicht vor. Im Streitfall sieht das Gesetz die Entscheidung des Gerichts vor. Was noch wichtig zu wissen ist: Nicht für jeden beliebigen Kurs besteht Anspruch auf Freistellung. Die Schulungs- bzw. Bildungs­maßnahmen müssen von den kollektiv­vertragsfähigen Körperschaften veranstaltet oder von ihnen als geeignet anerkannt werden. Auf Arbeit­nehmer:innen­seite sind das der ÖGB, die Gewerkschaften und die AK.

    Zur Person

    Dina Affenzeller-Greif leitet seit August 2023 die Abteilung Weiterbildung für Arbeit­nehmer:innen-Vertreter:innen in der AK. Die Abteilung organisiert gemeinsam mit dem VÖGB die Aus- und Weiterbildungsangebote von AK und ÖGB für Betriebsrät:innen.



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