Jedes Mitglied des Betriebsrats hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit das Entgelt weiterzahlen. In Betrieben, in denen weniger als 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, besteht zwar auch der Anspruch auf die Bildungsfreistellung – allerdings ohne Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lohn bzw. das Gehalt für diese Zeit zu bezahlen. Für Ersatz-Betriebsrät:innen gibt es leider keinen Weiterbildungsanspruch. Geregelt ist die Bildungsfreistellung für Betriebsrät:innen in Paragraf 118 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Alle Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch im Höchstausmaß von drei Wochen und drei Tage innerhalb einer Funktionsperiode. Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Freistellung auf fünf Wochen ausgeweitet werden. Rückt ein Ersatzmitglied auf das Mandat eines Betriebsrats nach, kann er bzw. sie nur den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds nutzen.
Der Arbeitgeber muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Weiterbildung informiert werden. Für die Freistellung braucht es das Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. In der Rechtsberatung von AK und Gewerkschaften kommt die systematische Behinderung von Bildungsfreistellungen so gut wie nicht vor. Im Streitfall sieht das Gesetz die Entscheidung des Gerichts vor. Was noch wichtig zu wissen ist: Nicht für jeden beliebigen Kurs besteht Anspruch auf Freistellung. Die Schulungs- bzw. Bildungsmaßnahmen müssen von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften veranstaltet oder von ihnen als geeignet anerkannt werden. Auf Arbeitnehmer:innenseite sind das der ÖGB, die Gewerkschaften und die AK.